Zeitarbeiter

Ein Zeitarbeiter ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, stellt seine Arbeitskraft aber einem Dritten, der ihn entleihenden Firma, zur Verfügung. Es besteht also ein Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeiter, Zeitarbeitsfirma und der Entleiher-Firma. In diesem Zusammenhang wird der Zeitarbeiter häufig auch Leiharbeiter genannt. Zwischen dem Zeitarbeiter und der Zeitarbeitsfirma besteht ein übliches Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis auf Basis eines Arbeitsvertrags. Arbeits- und tarifrechtlich sowie gesetzlich unterliegt der Zeitarbeiter der Zeitarbeitsfirma. Die Entleiher-Firma, bei der der Zeitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringt, ist allerdings gegenüber dem Leiharbeiter weisungsbefugt. Ahndungen gegenüber dem Zeitarbeiter darf aber nur der Arbeitgeber, also die Zeitarbeitsfirma, aussprechen. Auch die Entlohnung geschieht nicht über die Entleiherfirma, sondern über die Zeitarbeitsfirma. Die Entlohnung richtet sich nach der Qualifikation des Zeitarbeiters. Zwar gelten auch in der Zeitarbeitsbranche Tarifverträge, allerdings ist das Lohnniveau vergleichsweise niedrig. Nicht nur durch die Löhne, sondern auch die Regelungen im Zusammenhang mit einer Kündigung unterscheiden einen Leiharbeiter von einem festen Mitarbeiter. In der Regel sind die Kündigungsfristen eines Zeitarbeiters sehr kurz. In der ersten zwei Wochen der Beschäftigung kann das Arbeitsverhältnis sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite innerhalb eines Tages gekündigt werden. Danach erhöht sich die Kündigungsfrist auf eine Woche. Erst nach drei Monaten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Gründe von Zeitarbeit sind unterschiedlich. Häufig versuchen Zeitarbeiter, nach eine Phase der Arbeitslosigkeit, mit der Zeitarbeit einen Wiedereinstieg in das Berufsleben zu vollziehen. Andere versuchen, in möglichst vielen Betrieben Berufserfahrung zu sammeln, was sie über die Zeitarbeit ohne Kündigungen erreichen können. Da Zeitarbeitsfirmen auch als Personalvermittler agieren, kann ein Zeitarbeiter durchaus zu einem festen Mitarbeiter eines Unternehmens werden. ]]>

Tarifgehalt

Das Tarifgehalt wird im Tarifvertrag, einem zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelten Arbeitsvertrag, festgelegt. In der Regel wird dabei zwischen zwei Tarifverträgen unterschieden. Im Manteltarifvertrag werden allgemeine Regelungen zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zu Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, zu Zusatzleistungen, zu Arbeitszeitausgleich und zu Kündigungsfristen festgehalten. Der Gehaltstarifvertrag ist spezieller und regelt die Vergütung der Mitarbeiter. Im Gehaltstarifvertrag werden die Mitarbeiter nach einzelnen Lohngruppen, entsprechend ihrer Leistungen, zugeteilt. Bei der Errechnung des Gehalts spielen auch noch andere Faktoren eine Rolle z.B. die Anzahl der Dienstjahre des Einzelnen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Berufserfahrung. So können Löhne und Gehälter innerhalb eines Betriebes auch für die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten variieren. Ist der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis zwingend, gilt das vereinbarte Tarifgehalt als Mindestarbeitsentgelt. Nach unten darf der Arbeitgeber nicht abweichen, Überschreitungen sind allerdings zulässig. Der Austritt aus einem Tarifvertrag kann von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern durch Kündigung vollzogen werden. ]]>

Gehaltsvorstellung

Häufig wird von dem potentiellen Arbeitgeber ausdrücklich verlangt, dass bereits im Bewerbungsschreiben die Gehaltsvorstellung klar formuliert wird. Diese Situation ist für den Arbeitnehmer nicht immer angenehm, da er sich nicht genau über seinen eigenen Marktwert bewusst ist und auch nicht durch eine zu hohe Gehaltsvorstellung unangenehm auffallen möchte. Dennoch gilt auch, wer zu niedrig pokert wird möglicherweise gar nicht erst zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Um sich eine klare Gehaltsvorstellung machen zu können, kann bei tarifgebundenen Berufen ein Blick auf die Tariftabellen aufschlussreich sein. Die Gehälter sind in der Regel bekannt, so dass sich der Bewerber häufig intensiver mit der Höhe des Verhandlungsspielraums auseinander setzen sollte. Dieser liegt in der Regel zwischen 10-15% und bietet im persönlichen Gespräch die Gelegenheit zur Verhandlung. Bei Berufen, die nicht tarifgebunden, sondern frei verhandelbar sind, sollten sich Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber genau über die unteren und oberen Gehaltsgrenzen informieren. Dies ist häufig nicht ganz einfach, da die Gehaltsangaben von Kollegen oftmals wenig vertrauensvoll sind. Abhilfe kann der kostenlose Gehaltsvergleich von Gehalt-Tipps.de schaffen. Dennoch sollten persönliche Voraussetzungen wie Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse in jedem Fall in die Entscheidung einbezogen werden. Die Gehaltsvorstellung wird als jährliches Bruttogehalt angegeben. Dies hat den Vorteil, dass Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, enthalten sind. Es ist auch üblich, das aktuelle Gehalt und das angestrebte Gehalt anzugeben, wobei bei einem Wechsel durchschnittlich von einer Gehaltserhöhung um 10% und bei einem Aufstieg von 20% ausgegangen werden kann. Seien Sie mutig und nennen Sie Ihre Gehaltsvorstellung mit dem Hinweis, dass diese in einem persönlichen Gespräch verhandelt werden kann. Andererseits lassen Sie ihrem zukünftigen Chef freie Hand und werden möglicherweise unter Wert bezahlt.]]>