Zeitarbeiter

Ein Zeitarbeiter ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, stellt seine Arbeitskraft aber einem Dritten, der ihn entleihenden Firma, zur Verfügung. Es besteht also ein Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeiter, Zeitarbeitsfirma und der Entleiher-Firma. In diesem Zusammenhang wird der Zeitarbeiter häufig auch Leiharbeiter genannt. Zwischen dem Zeitarbeiter und der Zeitarbeitsfirma besteht ein übliches Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis auf Basis eines Arbeitsvertrags. Arbeits- und tarifrechtlich sowie gesetzlich unterliegt der Zeitarbeiter der Zeitarbeitsfirma. Die Entleiher-Firma, bei der der Zeitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringt, ist allerdings gegenüber dem Leiharbeiter weisungsbefugt. Ahndungen gegenüber dem Zeitarbeiter darf aber nur der Arbeitgeber, also die Zeitarbeitsfirma, aussprechen. Auch die Entlohnung geschieht nicht über die Entleiherfirma, sondern über die Zeitarbeitsfirma. Die Entlohnung richtet sich nach der Qualifikation des Zeitarbeiters. Zwar gelten auch in der Zeitarbeitsbranche Tarifverträge, allerdings ist das Lohnniveau vergleichsweise niedrig. Nicht nur durch die Löhne, sondern auch die Regelungen im Zusammenhang mit einer Kündigung unterscheiden einen Leiharbeiter von einem festen Mitarbeiter. In der Regel sind die Kündigungsfristen eines Zeitarbeiters sehr kurz. In der ersten zwei Wochen der Beschäftigung kann das Arbeitsverhältnis sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite innerhalb eines Tages gekündigt werden. Danach erhöht sich die Kündigungsfrist auf eine Woche. Erst nach drei Monaten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Gründe von Zeitarbeit sind unterschiedlich. Häufig versuchen Zeitarbeiter, nach eine Phase der Arbeitslosigkeit, mit der Zeitarbeit einen Wiedereinstieg in das Berufsleben zu vollziehen. Andere versuchen, in möglichst vielen Betrieben Berufserfahrung zu sammeln, was sie über die Zeitarbeit ohne Kündigungen erreichen können. Da Zeitarbeitsfirmen auch als Personalvermittler agieren, kann ein Zeitarbeiter durchaus zu einem festen Mitarbeiter eines Unternehmens werden. ]]>

Urlaubsanspruch

Urlaub soll dem Erhalt und der Wiederherstellung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dienen. Der Anspruch auf Urlaub ist gesetzlich festgeschrieben und richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. In Tarifverträgen sind in der Regel Mindestansprüche auf Urlaub festgelegt, die über-, aber nicht unterschritten werden dürfen. In Deutschland beträgt der durchschnittliche Urlaubsanspruch 30 Tage. Mindestens müssen 20 Tage Urlaub im Jahr gewährt werden. Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaub, wenn er oder sie mindestens sechs Monate beim jeweiligen Arbeitgeber tätig gewesen ist. Der Arbeitnehmer hat dabei Anspruch darauf, dass sein Urlaub zeitlich zusammenhängend und nach eigenen Wünschen gewährt wird. Betriebliche Gründe und Urlaubsansprüche von Kollegen aus sozialen Gründen können allerdings eine abweichende Regelung notwendig machen. In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub, etwa bei Todesfällen in der Familie, bei einer Hochzeit oder einer Geburt. Dieser Sonderurlaub wird nicht vom normalen Urlaubsanspruch abgezogen. Währen des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, in vielen Fällen erhält er zudem Urlaubsgeld. Wird der Urlaub im Kalenderjahr nicht genommen, kann er bis zu einem bestimmten Stichtag im nächsten Jahr, sehr häufig ist dies der 31. März, übertragen werden. Wird er nicht übertragen, verfallen die Urlaubstage.]]>

Leiharbeiter

Ein Leiharbeiter stellt sich in den Dienst einer Leih- bzw. Zeitarbeitsfirma und entrichtet seine Arbeitsleistung beim Entleiher-Unternehmen. Zwischen dem Leiharbeiter und der Zeitarbeitsfirma besteht ein regulärer Arbeitsvertrag wie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsgeber. Die Zeitarbeitsfirma bezahlt dem Leiharbeiter auch sein Gehalt. Der Stundenlohn richtet sich dabei nicht nach den im Unternehmen gültigen Tarifen, sondern liegt zumeist darunter. Außerdem behält die Leiharbeitsfirma einen Teil des zu zahlenden Lohns ein. Leiharbeiter haben den Vorteil, dass sie durch ihre Beschäftigung sehr verschiedene Unternehmen kennenlernen und auf dem Arbeitsmarkt gefragte Qualifikationen wie Flexibilität und schnelle Anpassung entwickeln können. Gleichzeitig werden sie durch ihre zeitlich befristete Beschäftigung möglicherweise nur unzureichend in die Unternehmensstruktur integriert und erhalten zudem nicht selten einen unter den tariflichen Vereinbarungen liegenden Lohn. ]]>

Geldwerter Vorteil

Arbeitnehmer profitieren von dem so genannten „Geldwerten Vorteil“, wenn sie Einnahmen erhalten, die zwar nicht als gewöhnliches Arbeitsentgeld auftauchen, aber dennoch einen wirtschaftlichen Gewinn bringen. Denkbar wären beispielsweise Sachleistungen, Sozialleistungen oder Naturalleistungen. Ein solcher Geldwerter Vorteil wird als solcher bezeichnet, wenn sie im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt. Besonders beliebt ist beispielsweise die private Nutzung eines Dienstwagens. Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder unentgeldlich erhält. Auch diese so genannten Deputate zählen zum Geldwerten Vorteil. Dazu zählt beispielsweise die kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der Kantine oder die Wohnung, die einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Manche Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern ein zinsloses oder Niedrigzins-Darlehen bis zu einer bestimmten Höhe an. Auch diese Gewinne fallen unter den Geldwerten Vorteil. Laut Einkommensteuergesetz sind diese Güter als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers ebenfalls steuerpflichtig. Dies gilt nicht für Sachbezüge, wie Blumen, Bücher und Genussmittel, die in der Summe insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Auch die Vorteile, die pro Kalenderjahr unter der Freigrenze von 1080 Euro liegen, bleiben steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung gilt der Geldwert, d.h. der Betrag, den eine Dritte Person im allgemeinen Geschäftsverkehr für die empfangene Dienstleistung oder Ware aufbringen müsste. Dieser Endpreis wird um einen üblichen Preisnachlass von 4% gemindert, so dass sich der zu versteuernde Betrag aus der Differenz des Geldwerts des betreffenden Sachbezugs und dem tatsächlich geleisteten Entgeld besteht. Festgeschrieben sind darüber hinaus gesetzliche Regelungen, die bestimmte Leistungen von der Steuerpflicht befreien. Dazu zählen die Nutzung des Betriebskindergartens, betrieblichen Computer, Laptops oder Telefonanlagen.]]>

Wurde Ihr Lohn / Gehalt nicht gezahlt! Was nun?

Die Höhe der Löhne und Gehälter werden in einem Arbeits- oder Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgehalten. Gleiches gilt für die Fälligkeit der Auszahlung des Arbeitsentgeltes. Dass die Auszahlung von Lohn und Gehalt nicht in jedem Fall problemlos verläuft, zeigt die Tatsache, dass in Deutschland jedes Jahr zahlreiche Arbeitnehmer vor Gericht ziehen und ihre ausstehenden Bezüge einklagen.

 

In der Regel wird im Arbeitsvertrag der Zeitpunkt der Lohnauszahlung genannt, etwa der 15. eines Monats oder das Monatsende. Gibt es im Arbeitsvertrag keine Angaben darüber, gilt das Ende des Monats als Zeitpunkt der Auszahlung. Werden Löhne und Gehälter nicht pünktlich ausgezahlt oder nicht in der vollen Höhe, gerät der Arbeitgeber in den so genannten Verzug. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Lohnverzugs Verzugszinsen vom Arbeitgeber verlangen. Sind im Arbeitsvertrag keine anderen Vereinbarungen festgehalten, haben die Verzugszinsen eine Höhe von fünf Prozent des Basiszinssatzes. Erstreckt sich der Lohnverzug über einen Zeitraum von mehreren Monaten, kann der Arbeitnehmer, nach vorheriger Ankündigung, seine Arbeitsleistung niederlegen und von seinem Zurückbehaltungsrecht, in diesem Fall der Zurückhaltung von Arbeitsleistung, Gebrauch machen.

 

Der Anspruch auf Lohn bleibt auch beim Arbeitsausfall erhalten. Ist der Arbeitgeber mit mindestens zwei Monatsgehältern im Rückstand, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Abmahnung fristlos kündigen. Bei einer Kündigung ist der Arbeitgeber zu durch die Kündigung entstandenem Schadensersatz verpflichtet. Um Nachteile zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer vor einer Kündigung rechtliche Beratung einholen. Zudem muss beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht erst mit der Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld erhält. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis besteht, aber kein Lohn gezahlt wird, kann der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten. Um die Situation nachzuweisen, müssen dem Amt Kontoauszüge und Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen vorgelegt werden.

 

Gründe warum Ihr Gehalt nicht gezahlt wurde

Die Gründe, warum ein Arbeitgeber mit Lohn- und Gehaltszahlungen in den Rückstand gerät, sind vielfältig. Sehr häufig verweist der säumige Arbeitgeber auf wirtschaftliche Probleme des Unternehmens und schlägt dem Arbeitnehmer vor, den Lohn bzw. das Gehalt zu stunden, auf die noch fälligen Zahlungen gänzlich zu verzichten oder eine vorrübergehende Reduzierung des Arbeitsentgelts in Kauf zu nehmen, um eine drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwenden. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise in den Monaten Juli und August für einen Bruttolohn von 1.000 Euro gearbeitet, allerdings kein Geld bekommen, kann er sich rückwirkend auf eine Lohnreduzierung auf 700 Euro einigen und so eine Insolvenz des Unternehmens abwenden helfen. Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträge beziehen sich für die Monate Juli und August allerdings auf den ursprünglichen Lohn von 1.000 Euro.

 

Was Sie als Arbeitnehmer tun können

Wie der Arbeitnehmer auf Lohnausfall reagiert, liegt im persönlichen Ermessen. Generell hat der Arbeitnehmer bei Lohnverzug oder -unterschlagung neben Kündigung und Zurückbehaltungsrecht auch die Möglichkeit, die entsprechenden Vorschläge des Arbeitgebers zu akzeptieren. Dabei gilt grundsätzlich, dass Vereinbarungen bezüglich des Lohnverzugs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgehalten werden sollten. Entscheidet sich der Mitarbeiter zu einer Stundung, sollte er diese dem Arbeitgeber nicht generell, sondern begrenzt gewähren. Gilt die Stundung beispielsweise für einen Monat, befindet sich der Arbeitgeber für diesen Monat nicht mehr im Zahlungsvollzug. Diese Regelung gibt dem Betrieb zudem einen zeitlichen Vorsprung und er kann versuchen, im vereinbarten Zeitraum wieder zahlungsfähig zu werden.

Dem Arbeitnehmer bleiben mit dieser Regelung alle Ansprüche erhalten. Ein Lohnverzicht hat dagegen nicht nur finanzielle, sondern auch rechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer. Schließt sich beispielsweise an das Arbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit an, ergibt sich die Bemessungsgrenze aus der aktuellen Höhe von Lohn bzw. Gehalt und fällt somit niedriger aus, weil der Arbeitnehmer ja durch Lohnverzicht oder -reduzierung weniger verdient hat. Gleiches gilt für Insolvenzgeld: Geht das Unternehmen tatsächlich insolvent, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses bezieht sich auf die Lohnhöhe, die drei Monate vor der Insolvenz galt und verringert sich bei Lohnverzicht oder -reduzierung entsprechend.

 

Verzug und Unterschlagung von Lohn / Gehalt

Bei Verzug und Unterschlagung von Lohn und Gehalt kann der Arbeitnehmer auch jederzeit vor das Arbeitsgericht ziehen und sein Brutto- oder Nettoentgelt einklagen. In diesem Fall muss die im Arbeitsvertrag festgehaltene Ausschlussfrist eingehalten werden. Diese liegt in der Regel bei sechs Monaten, so dass der Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeit seinem Arbeitgeber und evtl. dem Arbeitsgericht den Lohnverzug angezeigt haben muss. Da sich die Anzeige beim Arbeitsgericht mit der Antragsstelle des Gerichts regeln lässt, braucht der Arbeitnehmer hierfür keine Hilfe durch einen Anwalt. Auch wenn ein Prozess vor dem Arbeitsgericht zustande kommt, muss keiner der Konfliktparteien mit einem Anwalt auftreten. Wird doch ein Anwalt eingeschaltet, zahlt der Arbeitnehmer die Kosten für den Rechtsbeistand selbst, da diese Kosten nicht unter die Schäden fallen, die dem Arbeitnehmer durch den Lohnverzug entstehen. Ist der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied, erhält er in der Regel eine kostenlose Rechtsvertretung, hat er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, trägt diese die Anwaltskosten.

 

Das Verfahren beim Arbeitsgericht sieht in der Regel so aus, dass einige Woche nach Einreichung der Klage beide Konfliktparteien vor Gericht erscheinen müssen. Mit diesem Termin wird ein Vergleich angestrebt, d.h. der Richter versucht, eine friedliche Regelung ohne Urteil zu finden. Kann der Streitfall durch einen Vergleich gelöst werden, fallen keine Gerichtskosten an. Kommt keine Einigung zustande, folgt als nächster Schritt der Kammertermin, bei welchen der Richter mit Hilfe zweier ehrenamtlichen Richter ein Urteil fällt. Spricht das Gericht dem Arbeitnehmer Recht zu, erhält dieser einen vollstreckbaren Titel, der ihn dazu berechtigt, mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder der Gewerkschaft den ausstehenden Lohn vom Arbeitgeber, etwa durch eine Pfändung, einzutreiben. In der Regel dauern Gerichtsverfahren einige Wochen oder sogar Monate. Können Arbeitnehmer diese Zeit finanziell nicht überbrücken, können sie durch Lohnnotbedarf neben der gewöhnlichen Klage auch ein Eilverfahren beantragen.

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