Mutterschaftsgeld

Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten in der Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Schwangere, die zu Beginn des Mutterschutzes gesetzlich krankenversichert sind und zugleich mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Alternativ steht die Versicherte in einem Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber zahlt aufgrund des Mutterschutzes jedoch kein Arbeitsentgelt. Dies gilt z.B. bei Studentinnen und freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei beschäftigt sind.

Ein Antrag auf Mutterschaftsgeld kann nur mit einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin und nicht mehr als sieben Wochen von diesem gestellt werden.

Die maximale Höhe des Mutterschaftsgelds beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und dieses wird neu berechnet. Auch arbeitslose oder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier handelt es sich um einen reduzierten, höchstens 210 Euro umfassenden Betrag.

Das Mutterschaftsgeld gilt als steuerfreie Einnahme. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt, so dass auf steuerpflichtige Einkünfte, die neben dem Mutterschaftsgeld vereinbart werden, ein höherer Steuersatz angewendet wird.

]]>

Kündigungsfrist

Unter einer Kündigungsfrist wird der vertraglich vereinbarte Zeitraum zwischen dem Zugang einer Kündigung und der dadurch bewirkten Beendigung des Vertragsverhältnisses verstanden. Sehr häufig werden Kündigungsfristen mit einem zulässigen Kündigungstermin (z.B. zum Ende des Monats) im Vertrag geregelt. Häufig entscheidet die Länge des Vertragszeitraums über die Kündigungsfrist, so z.B. im Arbeitsverhältnis. Hier verlängern sich die Kündigungsfristen mit zunehmendem Beschäftigungsverhältnis und werden im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten. Zum Schutz des schwächeren Mietpartners bestehen in Deutschland Mindestkündigungsfristen, die rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Mit einer außerordentlichen Kündigung werden die Kündigungsfristen aufgehoben.]]>

Geringfügige Beschäftigung

Zu den Geringfügigen Beschäftigungen zählen die geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die Kurzfristige Beschäftigung sowie die Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten. Da umgangssprachlich die Bezeichnung „geringfügige Beschäftigung“ synonym mit „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ gebraucht wird, beziehen sich die nachstehenden Ausführungen auf dieses Verständnis. Eine geringfügige Beschäftigung liegt demnach vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgeld höchstens 400 Euro (Minijob) monatlich beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Solange die Höchstgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird, fallen für den Arbeitnehmer keine Abgaben für die Sozialversicherung an. Aus diesem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis folgt, dass der Brutto-Lohn dem Netto-Lohn entspricht. Die geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann sozialversicherungsfrei, wenn sie neben einer regulären Beschäftigung ausgeführt wird. Allerdings werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammen gerechnet, so dass sie dann zusammen möglicherweise die Höchstgrenze übersteigen und Abgaben erforderlich werden. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn der geringfügig Beschäftigte in den Genuss von Sonderzahlungen kommt. Denn sobald beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt werden, werden diese rechnerisch auf den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt. Wird dann die Grenze von 400 Euro überschritten, müssen Sozialabgaben abgeführt werden. Für den Arbeitnehmer sieht es dagegen anderes aus. Für ihn fallen für jeden geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben zur Sozialversicherung an. Für geringfügig Beschäftigte gelten theoretisch dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer, beispielsweise für Urlaubsanspruch sowie Entgeldfortzahlungen im Krankheitsfall. Diese ist wie bei Vollbeschäftigten bis zu 6 Wochen gesetzlich gesichert, solange die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Dann darf der Arbeitgeber auch kein Nacharbeiten oder eine Entgeldkürzung einfordern. Diese Rechte sollten auch schriftlich in einem Arbeitsvertrag fixiert werden. ]]>

Geldwerter Vorteil

Arbeitnehmer profitieren von dem so genannten „Geldwerten Vorteil“, wenn sie Einnahmen erhalten, die zwar nicht als gewöhnliches Arbeitsentgeld auftauchen, aber dennoch einen wirtschaftlichen Gewinn bringen. Denkbar wären beispielsweise Sachleistungen, Sozialleistungen oder Naturalleistungen. Ein solcher Geldwerter Vorteil wird als solcher bezeichnet, wenn sie im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt. Besonders beliebt ist beispielsweise die private Nutzung eines Dienstwagens. Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder unentgeldlich erhält. Auch diese so genannten Deputate zählen zum Geldwerten Vorteil. Dazu zählt beispielsweise die kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der Kantine oder die Wohnung, die einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Manche Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern ein zinsloses oder Niedrigzins-Darlehen bis zu einer bestimmten Höhe an. Auch diese Gewinne fallen unter den Geldwerten Vorteil. Laut Einkommensteuergesetz sind diese Güter als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers ebenfalls steuerpflichtig. Dies gilt nicht für Sachbezüge, wie Blumen, Bücher und Genussmittel, die in der Summe insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Auch die Vorteile, die pro Kalenderjahr unter der Freigrenze von 1080 Euro liegen, bleiben steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung gilt der Geldwert, d.h. der Betrag, den eine Dritte Person im allgemeinen Geschäftsverkehr für die empfangene Dienstleistung oder Ware aufbringen müsste. Dieser Endpreis wird um einen üblichen Preisnachlass von 4% gemindert, so dass sich der zu versteuernde Betrag aus der Differenz des Geldwerts des betreffenden Sachbezugs und dem tatsächlich geleisteten Entgeld besteht. Festgeschrieben sind darüber hinaus gesetzliche Regelungen, die bestimmte Leistungen von der Steuerpflicht befreien. Dazu zählen die Nutzung des Betriebskindergartens, betrieblichen Computer, Laptops oder Telefonanlagen.]]>

Firmeninsolvenz

Gilt ein Unternehmen als überschuldet und somit zahlungsunfähig, kann es ein Insolvenz-Verfahren (Firmeninsolvenz) einleiten. Bundesweit hat die Anzahl der Firmeninsolvenzen seit den 90er Jahren stetig zugenommen und liegt derzeit auf Rekordniveau. Zunächst wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Unternehmen selbst oder einem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieses begutachtet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, indem sachverständige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden und ein Insolvenzverwalter die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise übernimmt – je nach Entscheidung des Gerichts. Ziel ist es, möglichst noch Einnahmen zur Schuldentilgung zu tätigen oder einen Käufer zu finden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Beschäftigungsverhältnisse beendigt werden. Der Insolvenzverwalter tritt nun rechtlich an die Stelle des Arbeitgebers und entscheidet über die Notwendigkeit betrieblicher Kündigungen. Hier greifen Sonderregelungen für Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende und ist somit kürzer als die vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Für diese drei Monate im Zeitraum der Insolvenzeröffnung ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei der Arbeitsagentur Insolvenzgeld in Höhe der Netto-Vergütung zu beantragen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass etwaige Gehaltsrückzahlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, zurück gezahlt werden. ]]>