Gleitzone

Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 401,00 Euro und 800,00 Euro monatlich verdienen, bewegen sich in der so genannten Gleitzone. Diese wurde zum 01.04.2003 eingeführt und ist auch unter der Bezeichnung Midi-Job geläufig. Anders als bei einer Geringfügen Beschäftigung fallen in diesem Rahmen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf für den Arbeitnehmer in Gleitzonenbeschäftigung an. Für die Berechnung wird ein geringeres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde gelegt, so dass die Beiträge entsprechend der Tabelle niedriger ausfallen. Diese Beiträge für die Kranken-, Pflege, Sozial- und Rentenversicherung steigen innerhalb der Gleitzone linear an, so dass der Arbeitnehmer nicht voll belastet wird. Diese Staffelung der Beiträge soll die Arbeit im Niedriglohnsektor für die Arbeitnehmer attraktiv machen. Erst bei einem Verdienst von 800,00 Euro sind die vollen 21% Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Grundsätzlich ist für das Arbeitsentgeld auch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen. Doch wird im Jahr de Grenze des Steuerfreibetrags von 9600 Euro nicht überschritten, müssen außer in den Steuerklassen V und VI keine Steuern geleistet werden. Für die Rentenversicherungsbeiträge kann der Midi-Jobber verzichten, indem er dies seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilt. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Auszubildende sowie Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgeld regelmäßig über 800,00 Euro liegt und vereinzelt durch Kurzarbeit oder schlechter Auftragslage herabgesetzt ist. ]]>

Geringfügige Beschäftigung

Zu den Geringfügigen Beschäftigungen zählen die geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die Kurzfristige Beschäftigung sowie die Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten. Da umgangssprachlich die Bezeichnung „geringfügige Beschäftigung“ synonym mit „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ gebraucht wird, beziehen sich die nachstehenden Ausführungen auf dieses Verständnis. Eine geringfügige Beschäftigung liegt demnach vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgeld höchstens 400 Euro (Minijob) monatlich beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Solange die Höchstgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird, fallen für den Arbeitnehmer keine Abgaben für die Sozialversicherung an. Aus diesem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis folgt, dass der Brutto-Lohn dem Netto-Lohn entspricht. Die geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann sozialversicherungsfrei, wenn sie neben einer regulären Beschäftigung ausgeführt wird. Allerdings werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammen gerechnet, so dass sie dann zusammen möglicherweise die Höchstgrenze übersteigen und Abgaben erforderlich werden. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn der geringfügig Beschäftigte in den Genuss von Sonderzahlungen kommt. Denn sobald beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt werden, werden diese rechnerisch auf den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt. Wird dann die Grenze von 400 Euro überschritten, müssen Sozialabgaben abgeführt werden. Für den Arbeitnehmer sieht es dagegen anderes aus. Für ihn fallen für jeden geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben zur Sozialversicherung an. Für geringfügig Beschäftigte gelten theoretisch dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer, beispielsweise für Urlaubsanspruch sowie Entgeldfortzahlungen im Krankheitsfall. Diese ist wie bei Vollbeschäftigten bis zu 6 Wochen gesetzlich gesichert, solange die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Dann darf der Arbeitgeber auch kein Nacharbeiten oder eine Entgeldkürzung einfordern. Diese Rechte sollten auch schriftlich in einem Arbeitsvertrag fixiert werden. ]]>