Pendlerpauschale

Die korrekte Bezeichnung der Pendlerpauschale ist Entfernungspauschale. Mit ihr werden Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgerechnet. Die Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten, wird in der Steuererklärung geltend gemacht und kann grundsätzlich von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie sie zum Arbeitsplatz kommen. Sie können die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Mofa oder zu Fuß erreichen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen Arbeits- und Wohnort zur Rechnungsgrundlage genommen. Kann nachgewiesen werden, dass eine längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt, wird diese Strecke Grundlage der Berechnungen. Fährt der Arbeitnehmer mittags nach Hause, kann er die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag anführen. Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 Euro für jeden Kilometer. Insgesamt gilt pro Jahr eine Abrechnungshöchstgrenze von 4.500 Euro. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn das eigene Auto für die Fahrt zur Arbeit genommen wird. Hier kann auch das Fahrzeug von Ehepartnern, Eltern oder Geschwistern genutzt werden. 2007 wurde die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit aus dem Gesetz gestrichen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (am 9. Dezember 2008) wurde diese Regelung wieder aufgehoben. So können auch weiterhin für die erste 20 Kilometer Fahrtkosten wie Werbungskosten abgerechnet werden. Steuerbescheid, die vorher ergangen sind, können entsprechend geändert werden. ]]>

Kinderfreibetrag

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steht jedem Steuerpflichtigen mit Kind ein Kinderfreibetrag zu. Der Kinderfreibetrag liegt 2013 für je ein Elternteil und pro Kind bei 2.184 EUR, der Freibetrag für Ausbildungs-, Erziehungs- und Betreuungsbedarf liegt bei 1.320 EUR pro Kind und je Elternteil. Normalerweise wird die steuerliche Entlastung eines Einkommens für die Aufwendung des Unterhalts eines Kindes in Deutschland über das Kindergeld bewirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann wirksam, wenn er sich bei der Ermittlung des zu versteuerndes Einkommens als günstiger erweist. Ob das Kindergeld oder Kinderfreibetrag zum Zuge kommt, basiert auf den Angaben in der Steuererklärung unter der „Anlage Kind“, die für jedes Kind einzeln auszufüllen sind. Während des laufenden Jahres wird das Kindergeld gezahlt. Bei der Einkommenssteuerberechnung kontrolliert das Finanzamt dann automatisch, ob sich für den Steuerzahler das Kindergeld tatsächlich als günstiger erweist oder doch der Kinderfreibetrag. Dazu unternimmt das Finanzamt eine Vergleichsrechnung: Erweist sich das Kindergeld als höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dies trifft auf die große Mehrheit der Fälle zu. Führt allerdings der Abzug des Freibetrags zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen. Zu der fälligen Steuer wird außerdem das Kindergeld hinzugerechnet. Der Kinderfreibetrag rechnet sich insbesondere für Eltern mit höherem Einkommen, ab etwa 62.000 Euro. Anders als das Kindergeld, das an ein Elternteil geht, teilen sich die Eltern den Kinderfreibetrag. Im Gegensatz zur Einkommensteuer wird bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer in jedem Fall der Kinderfreibetrag berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wird er bei der Ermittlung der Lohnsteuer. Der Kinderfreibetrag wird auch für Kinder gewährt, die nicht in Deutschland, sondern im Ausland leben. Rechnungsgrundlage ist hier eine Ländergruppeneinteilung, die die Verhältnisse im entsprechenden Staat widerspiegelt. 2009 lag der Kinderfreibetrag für jedes Elternteil bei 1.932 Euro, dazu gab es für jedes Kind einen Betrag von 2.160 Euro für den Ausbildungs- Betreuungs- und Ausbildungsbedarf.]]>

Gleitzone

Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 401,00 Euro und 800,00 Euro monatlich verdienen, bewegen sich in der so genannten Gleitzone. Diese wurde zum 01.04.2003 eingeführt und ist auch unter der Bezeichnung Midi-Job geläufig. Anders als bei einer Geringfügen Beschäftigung fallen in diesem Rahmen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf für den Arbeitnehmer in Gleitzonenbeschäftigung an. Für die Berechnung wird ein geringeres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde gelegt, so dass die Beiträge entsprechend der Tabelle niedriger ausfallen. Diese Beiträge für die Kranken-, Pflege, Sozial- und Rentenversicherung steigen innerhalb der Gleitzone linear an, so dass der Arbeitnehmer nicht voll belastet wird. Diese Staffelung der Beiträge soll die Arbeit im Niedriglohnsektor für die Arbeitnehmer attraktiv machen. Erst bei einem Verdienst von 800,00 Euro sind die vollen 21% Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Grundsätzlich ist für das Arbeitsentgeld auch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen. Doch wird im Jahr de Grenze des Steuerfreibetrags von 9600 Euro nicht überschritten, müssen außer in den Steuerklassen V und VI keine Steuern geleistet werden. Für die Rentenversicherungsbeiträge kann der Midi-Jobber verzichten, indem er dies seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilt. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Auszubildende sowie Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgeld regelmäßig über 800,00 Euro liegt und vereinzelt durch Kurzarbeit oder schlechter Auftragslage herabgesetzt ist. ]]>

Geldwerter Vorteil

Arbeitnehmer profitieren von dem so genannten „Geldwerten Vorteil“, wenn sie Einnahmen erhalten, die zwar nicht als gewöhnliches Arbeitsentgeld auftauchen, aber dennoch einen wirtschaftlichen Gewinn bringen. Denkbar wären beispielsweise Sachleistungen, Sozialleistungen oder Naturalleistungen. Ein solcher Geldwerter Vorteil wird als solcher bezeichnet, wenn sie im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt. Besonders beliebt ist beispielsweise die private Nutzung eines Dienstwagens. Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder unentgeldlich erhält. Auch diese so genannten Deputate zählen zum Geldwerten Vorteil. Dazu zählt beispielsweise die kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der Kantine oder die Wohnung, die einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Manche Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern ein zinsloses oder Niedrigzins-Darlehen bis zu einer bestimmten Höhe an. Auch diese Gewinne fallen unter den Geldwerten Vorteil. Laut Einkommensteuergesetz sind diese Güter als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers ebenfalls steuerpflichtig. Dies gilt nicht für Sachbezüge, wie Blumen, Bücher und Genussmittel, die in der Summe insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Auch die Vorteile, die pro Kalenderjahr unter der Freigrenze von 1080 Euro liegen, bleiben steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung gilt der Geldwert, d.h. der Betrag, den eine Dritte Person im allgemeinen Geschäftsverkehr für die empfangene Dienstleistung oder Ware aufbringen müsste. Dieser Endpreis wird um einen üblichen Preisnachlass von 4% gemindert, so dass sich der zu versteuernde Betrag aus der Differenz des Geldwerts des betreffenden Sachbezugs und dem tatsächlich geleisteten Entgeld besteht. Festgeschrieben sind darüber hinaus gesetzliche Regelungen, die bestimmte Leistungen von der Steuerpflicht befreien. Dazu zählen die Nutzung des Betriebskindergartens, betrieblichen Computer, Laptops oder Telefonanlagen.]]>

Brutto Netto Rechner

Um zu erfahren, was abzüglich aller Abgaben vom Bruttolohn übrig bleibt, kann der kostenlose Gehaltsrechner genutzt werden.

Um möglichst präzise Informationen zu erhalten, ist es wichtig, dass Sie Ihr Bruttogehalt möglichst genau angeben oder bestimmen können. Selbstverständlich ist der Gehaltrechner von Gehalt-Tipps kostenlos und absolut anonym. Ihre Daten werden zu Ihrer Sicherheit nicht gespeichert oder an Dritte weiter gegeben.

Um das voraussichtliche Nettogehalt berechnen zu können,
müssen diverse Abzüge berücksichtigt werden:

Die Einkommenssteuer setzt sich zusammen aus:

  • Lohnsteuer – entsprechend der eingetragenen Steuerklasse
  • Kirchensteuer – Beiträge variieren von Bundesland zu Bundesland und sind nur zu leisten, wenn der Arbeitnehmer einer Religionsgemeinschaft angehört
  • Solidaritätszuschlag

Die Sozialabgaben setzen sich zusammen aus:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung (ggf. Kinderlosenzuschlag von 0,25%)
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Das Ergebnis dieser Berechnung ist das vorläufige Nettoeinkommen, d.h. der Betrag, der dem Arbeitnehmer auf sein Bankkonto überwiesen wird und ihm zur freien Verfügung steht.

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