Pendlerpauschale

Die korrekte Bezeichnung der Pendlerpauschale ist Entfernungspauschale. Mit ihr werden Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgerechnet. Die Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten, wird in der Steuererklärung geltend gemacht und kann grundsätzlich von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie sie zum Arbeitsplatz kommen. Sie können die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Mofa oder zu Fuß erreichen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen Arbeits- und Wohnort zur Rechnungsgrundlage genommen. Kann nachgewiesen werden, dass eine längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt, wird diese Strecke Grundlage der Berechnungen. Fährt der Arbeitnehmer mittags nach Hause, kann er die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag anführen. Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 Euro für jeden Kilometer. Insgesamt gilt pro Jahr eine Abrechnungshöchstgrenze von 4.500 Euro. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn das eigene Auto für die Fahrt zur Arbeit genommen wird. Hier kann auch das Fahrzeug von Ehepartnern, Eltern oder Geschwistern genutzt werden. 2007 wurde die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit aus dem Gesetz gestrichen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (am 9. Dezember 2008) wurde diese Regelung wieder aufgehoben. So können auch weiterhin für die erste 20 Kilometer Fahrtkosten wie Werbungskosten abgerechnet werden. Steuerbescheid, die vorher ergangen sind, können entsprechend geändert werden. ]]>

Kilometerpauschale

Die Kilometerpauschale weist Fahrkosten bei Dienstreisen, Einsatzwechseln und doppelter Haushaltsführung nach. Die Art des Fahrzeugs spielt dabei keine Rolle, die Kilometerpauschale kann z.B. sowohl für Autos als auch Fahrräder geltend gemacht werden. Da die Kilometerpauschale auch Kilometergeld genannt wird, finden sich unter letztgenanntem Begriff weitere Einzelheiten.]]>

Kfz-Versicherung

Die Kfz-Versicherung eine Pflichtversicherung für Fahrzeughalter. Sie deckt Schadensersatzansprüche die durch den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einem Dritten entstehen, z.B. durch einen vom Fahrer des Fahrzeugs verursachten Verkehrsunfall. » Kfz-Versicherung Rechner Die Kfz-Versicherung übernimmt die folgenden Schadensarten: Personenschäden, durch Heilungskosten oder Rentenzahlungen, Sachschäden, z.B. für andere Fahrzeuge, Vermögensschäden und immaterielle Schäden, u.a. Schmerzensgeld. Dabei entspricht die Kfz-Versicherung nicht in jedem Punkt des allgemeinen Schadensersatzrechts. So haftet bei einem Unfall nicht nur der Fahrer eines Fahrzeugs, sondern ebenfalls sein Halter. Da die Versicherungsunternehmen in der Gestaltung ihres Beitragssystems relativ frei sind, unterscheiden sich die Preise zum Teil erheblich. Die Versicherungsprämien werden anhand von statistischen Merkmalen gemessen: Zum einen nach der Regionalklasse des Zulassungsortes und der dort gemessenen Schadenhäufigkeit, zum anderen nach dem Fahrzeugtyp, d.h. der Schadenhäufigkeit und den Reparaturkosten eines Fahrzeugmodells. Darüber hinaus wird auf den Beitrag der Kfz-Versicherung ein Schadensfreiheitrabatt angerechnet. So reduziert sich der Versicherungsbetrag je länger der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug schadensfrei hält. Es gibt noch weitere Prämienmerkmale, u.a. das Alter des Versicherungsnehmers, das Alter des Fahrzeugs, den zeitlichen Abstand zwischen Versicherung und Ausstellung der Fahrerlaubnis, ein Beruf des Versicherungsnehmers und seine Eintragungen im Zentralregister. Obgleich Kfz-Versicherungen normalerweise als Jahresverträge abgeschlossen werden, verlängert sich ihre Laufzeit in der Regel von Jahr zu Jahr – sofern keine Kündigung vorliegt. Obwohl das Kfz-Versicherungsrecht in Europa mittlerweile weitgehend angeglichen ist, gibt es bis heute große Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Höchstschadenssummen. So gilt in Deutschland z.B. als maximale Entschädigungssumme für Personenschäden ein Betrag von 7,5 Millionen. Die Kfz-Versicherung ist Teil eines Versicherungspakets für ein Fahrzeugs, zu welchem in der Regel auch ein Schutzbrief, eine Insassenunfallversicherung, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung und eine Kaskoversicherung (als Teil-oder Vollkasko) zählen. Einige Versicherungen kombinieren Kfz-Versicherungen in Form von Schutzbriefen auch mit Leistungen wie Pannenhilfen oder Abschleppdiensten.


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Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der zum Tragen kommt, wenn ein Versicherter einem anderen einen Schaden zufügt. Jede Person, die einen Schaden versursacht, muss dafür haften. So schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch vor: „Jeder, der das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen verletzt, muss Schadenersatz leisten.“ Da die Schadenshaftung in unbegrenzter Höhe ausfallen und lebenslang gültig sein kann, schützt die Haftpflichtversicherung insbesondere vor finanziellen Risiken. In der Regel sind die meisten Haftpflichtversicherungen freiwillig, aufgrund der durch sie garantierten finanziellen Absicherung aber sehr zu empfehlen. Privathaftpflichtversicherungen decken die Haftpflicht-Risiken einer Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens ab, so etwa die heruntergefallene Vase bei der Umzugshilfe für einen Freund. Die Haftpflichtversicherung hat dabei durchaus einen sozialen Zweck. Zwar dient sie in erster Linie dem Versicherten, die an ihn gestellten finanziellen Verpflichtungen einzulösen, zugleich nützt sie aber auch dem häufig schuldlos Geschädigten seine berechtigte Entschädigung zu erhalten. Da nicht alle Bundesbürger privathaftpflichtversichert sind, besteht das Risiko, durch einen Nicht-Haftpflichtversicherten geschädigt zu werden und folglich bei einer Entschädigung leer auszugehen. Aus diesem Grund gibt es Versicherungen, die – gegen einen zusätzlichen Beitrag – ihren Versicherungsnehmer ebenfalls für den Fall versichern, dass er oder sie durch eine Person ohne Haftpflichtversicherung geschädigt wird. In einem solchen Fall übernimmt die Versicherung des Versicherten selbst die Zahlung von Schadenskosten. Gleichzeitig ergänzt die Haftpflichtversicherung die Rechtsschutzversicherung indem sie bei unberechtigten Ansprüchen passiven Rechtsschutz übernimmt. Neben diesen privaten und also freiwilligen Haftpflichtversicherungen gibt es auch die zwingenden Haftpflichtversicherungen. Diese gelten für die Bereiche, welche durch den Gesetzgeber als besonders gefahrenvoll eingeschätzt werden. So müssen beispielweise Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, andernfalls wird ihr Fahrzeug gar nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Hier zahlt die Haftpflichtversicherung etwa dann, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht, bei welchen das Opfer lebenslange Schäden davonträgt. Weitere risikoträchtige Tätigkeiten werden von den folgenden Gruppen ausgeübt, so dass sich diese ebenfalls zwingend haftpflichtversichern lassen müssen: Ärzte und Aktive anderer Heilberufe, Anwälte, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer. Auch Schausteller, Bewachungsunternehmen und Makler müssen sich als Gewerbetreibende haftpflichtversichern. Darüber hinaus gilt die Versicherungspflicht für Jäger, weil der Gebrauch von Schusswaffen eine besondere Gefahr darstellt. Dagegen besteht keine Versicherungspflicht für Tierhalter. Von der Haftpflichtversicherung ausgenommen sind Risiken, für die es keine besondere Haftung gibt. Dabei handelt es sich z.B. um Ansprüche zwischen Familienangehörigen, um vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder um Umweltschäden. Die Haftpflichtversicherung wird entweder für ein Jahr oder gleich für mehrere Jahre abgeschlossen. Sie verlängert sich regelmäßig, wird sie nicht fristgerecht gekündigt. Bei einem abgelehnten oder regulierten Schadensfall kann sie, unabhängig von der Laufzeit, sowohl vom Versicherungsnehmer als auch Versicherungsträger gekündigt werden. Erhöht der Versicherungsträger seine Beiträge, hat der Versicherungsnehmer das Recht einer außerordentlichen Kündigung. ]]>