Personalrabatt

Durch den Personalrabatt werden Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen vergünstigt überlassen. Teilweise werden diese Rabatte auch Familienangehörigen gewährt. Ein Personalrabatt muss sich nicht immer in direkten Waren niederschlagen, sondern kann z.B. auch freies Essen in der Gastronomie oder freie Fahrten, etwa wenn jemand bei einem Verkehrsunternehmen angestellt ist, umfassen. Auch eine Nutzungsüberlassung gilt als Personalrabatt. Die Handhabung von Personalrabatten unterscheidet sich. Entweder zahlt der Arbeitnehmer direkt an der Kasse einen geringeren Kaufpreis, der Rabatt wird gegen Vorlage eines Belegs erstattet oder bei der monatlichen Gehaltsabrechnung mit dem Lohn bzw. Gehalt verrechnet. Der Arbeitgeber muss den Rabattbezug mit Tag und Ort im Lohnkonto festhalten. Bis zu einem Betrag von 1.224 Euro im Jahr sind die so erhaltenen Waren oder Dienstleistungen steuerfrei. Liegt der Rabattbetrag höher, gilt er als geldwerter Vorteil und wird entsprechend lohnsteuerpflichtig. Ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Rabattregelung kann teilweise durch die Pauschalierung des Lohns erreicht werden, insbesondere bei höherem Einkommen.]]>

Pendlerpauschale

Die korrekte Bezeichnung der Pendlerpauschale ist Entfernungspauschale. Mit ihr werden Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgerechnet. Die Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten, wird in der Steuererklärung geltend gemacht und kann grundsätzlich von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie sie zum Arbeitsplatz kommen. Sie können die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Mofa oder zu Fuß erreichen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen Arbeits- und Wohnort zur Rechnungsgrundlage genommen. Kann nachgewiesen werden, dass eine längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt, wird diese Strecke Grundlage der Berechnungen. Fährt der Arbeitnehmer mittags nach Hause, kann er die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag anführen. Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 Euro für jeden Kilometer. Insgesamt gilt pro Jahr eine Abrechnungshöchstgrenze von 4.500 Euro. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn das eigene Auto für die Fahrt zur Arbeit genommen wird. Hier kann auch das Fahrzeug von Ehepartnern, Eltern oder Geschwistern genutzt werden. 2007 wurde die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit aus dem Gesetz gestrichen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (am 9. Dezember 2008) wurde diese Regelung wieder aufgehoben. So können auch weiterhin für die erste 20 Kilometer Fahrtkosten wie Werbungskosten abgerechnet werden. Steuerbescheid, die vorher ergangen sind, können entsprechend geändert werden. ]]>

Jobticket

Jobtickets sind Monats- oder Jahreskarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr, die ein Unternehmen oder eine Behörde seinen Mitarbeiter entweder unentgeltlich oder entgeltlich für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsort zur Verfügung stellt. Da die Unternehmen und Behörden beim Kauf von Fahrkarten oft Sonderkonditionen von den Verkehrsunternehmen erhalten, können auch die Arbeitnehmer mit einem günstigeren Preis als dem Normalpreis beim Kauf eines Jobtickets rechnen. Seit 2004 unterliegen Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinem Arbeitsnehmer für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zahlt, der Lohnsteuer. Ist der Zuschuss nicht höher als die Werbungskosten, die der Arbeitnehmer geltend machen kann, kann der Fahrkostenzuschuss pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. In einem solchen Fall ist der Zuschuss für das Jobticket auch sozialversicherungsfrei. Als Alternative ist die monatliche Freigrenze von 44 Euro auf Sachbezüge anwendbar. Allerdings nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wert der Fahrberechtigung monatlich zufließt. Dies kann beim Finanzamt insbesondere dann ein Problem darstellen, wenn Jobtickets nicht als Monats- sondern als Jahrestickets ausgegeben werden.]]>

Fahrtkosten

Anfang 2007 wurde eine neue Regelung eingeführt, die es Arbeitnehmern erst ab dem 21. Kilometer ermöglichte, die anfallenden Fahrtkosten von der Einkommensteuer abzusetzen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Regelung rechtswidrig ist. Rückwirkend zum 01. Januar 2007 gilt nun das ursprüngliche Gesetz der Pendlerpauschale. Somit können Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit in der Steuererklärung ab dem ersten Kilometer geltend gemacht werden. Pro Entfernungskilometer werden für Fahrten mit dem PKW 0,30 Euro angerechnet. Sie gilt pro Arbeitstag für eine einfache Fahrt und die kürzeste Wegstrecke. Deshalb muss in der Steuererklärung auch die Adresse der Arbeitsstätte angegeben werden. Darüber hinaus ist es möglich, Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung hervorgehen, steuerlich geltend zu machen. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zum Kreditinstitut oder zur Hauptversammlung. Basis ist zunächst die Entfernungspauschale oder ein Einzelnachweis mit entsprechendem Beleg. Alle Arbeitnehmer können die Pendlerpauschale geltend machen und zwar unabhängig davon, ob sie per PKW, Öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad oder zu Fuß den Arbeitsweg zurück legen. Besondere Regelungen liegen für Arbeiten vor, die mit einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit verbunden sind. Unter die so genannten Betriebsausgaben fallen dagegen Fahrten, die durch Arbeitswege aus selbstständiger, freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit hervorgehen.]]>