Fahrtkosten

Anfang 2007 wurde eine neue Regelung eingeführt, die es Arbeitnehmern erst ab dem 21. Kilometer ermöglichte, die anfallenden Fahrtkosten von der Einkommensteuer abzusetzen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Regelung rechtswidrig ist. Rückwirkend zum 01. Januar 2007 gilt nun das ursprüngliche Gesetz der Pendlerpauschale. Somit können Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit in der Steuererklärung ab dem ersten Kilometer geltend gemacht werden. Pro Entfernungskilometer werden für Fahrten mit dem PKW 0,30 Euro angerechnet. Sie gilt pro Arbeitstag für eine einfache Fahrt und die kürzeste Wegstrecke. Deshalb muss in der Steuererklärung auch die Adresse der Arbeitsstätte angegeben werden. Darüber hinaus ist es möglich, Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung hervorgehen, steuerlich geltend zu machen. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zum Kreditinstitut oder zur Hauptversammlung. Basis ist zunächst die Entfernungspauschale oder ein Einzelnachweis mit entsprechendem Beleg. Alle Arbeitnehmer können die Pendlerpauschale geltend machen und zwar unabhängig davon, ob sie per PKW, Öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad oder zu Fuß den Arbeitsweg zurück legen. Besondere Regelungen liegen für Arbeiten vor, die mit einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit verbunden sind. Unter die so genannten Betriebsausgaben fallen dagegen Fahrten, die durch Arbeitswege aus selbstständiger, freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit hervorgehen.]]>