Pendlerpauschale

Die korrekte Bezeichnung der Pendlerpauschale ist Entfernungspauschale. Mit ihr werden Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgerechnet. Die Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten, wird in der Steuererklärung geltend gemacht und kann grundsätzlich von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie sie zum Arbeitsplatz kommen. Sie können die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Mofa oder zu Fuß erreichen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen Arbeits- und Wohnort zur Rechnungsgrundlage genommen. Kann nachgewiesen werden, dass eine längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt, wird diese Strecke Grundlage der Berechnungen. Fährt der Arbeitnehmer mittags nach Hause, kann er die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag anführen. Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 Euro für jeden Kilometer. Insgesamt gilt pro Jahr eine Abrechnungshöchstgrenze von 4.500 Euro. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn das eigene Auto für die Fahrt zur Arbeit genommen wird. Hier kann auch das Fahrzeug von Ehepartnern, Eltern oder Geschwistern genutzt werden. 2007 wurde die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit aus dem Gesetz gestrichen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (am 9. Dezember 2008) wurde diese Regelung wieder aufgehoben. So können auch weiterhin für die erste 20 Kilometer Fahrtkosten wie Werbungskosten abgerechnet werden. Steuerbescheid, die vorher ergangen sind, können entsprechend geändert werden. ]]>

Kilometergeld

Beim Kilometergeld handelt es sich um eine Pauschalabgeltung für Fahrzeugkosten, die einem Arbeitnehmer bei Dienstreisen, Einsatzwechsel oder doppelter Haushaltsführung entstehen. Dabei ist das Kilometergeld keine Pendlerpauschale, sondern vielmehr die Erstattung von Reisekosten. Diese können bei der Steuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden. Angepasst an das aktuelle Preisniveau und die budgetären Möglichkeiten gelten die folgenden Kilometersätze je nach Fahrzeug: Fahrrad (0,05€), Moped oder Mofa (0,08€), Motorrad oder Motorroller (0,13€), Auto (0,30€). Um den Kilometersatz zu berechnen, können alle Kosten, die dem Unterhalt des Fahrzeugs dienen, angeführt werden, also Abschreibungen, Reparaturkosten, Versicherungskosten, Darlehnszinsen und Garagenmieten. Liegt das Kilometergeld unter den tatsächlichen Kosten, können die darüber hinaus gehenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden.]]>

Fahrtkosten

Anfang 2007 wurde eine neue Regelung eingeführt, die es Arbeitnehmern erst ab dem 21. Kilometer ermöglichte, die anfallenden Fahrtkosten von der Einkommensteuer abzusetzen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Regelung rechtswidrig ist. Rückwirkend zum 01. Januar 2007 gilt nun das ursprüngliche Gesetz der Pendlerpauschale. Somit können Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit in der Steuererklärung ab dem ersten Kilometer geltend gemacht werden. Pro Entfernungskilometer werden für Fahrten mit dem PKW 0,30 Euro angerechnet. Sie gilt pro Arbeitstag für eine einfache Fahrt und die kürzeste Wegstrecke. Deshalb muss in der Steuererklärung auch die Adresse der Arbeitsstätte angegeben werden. Darüber hinaus ist es möglich, Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung hervorgehen, steuerlich geltend zu machen. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zum Kreditinstitut oder zur Hauptversammlung. Basis ist zunächst die Entfernungspauschale oder ein Einzelnachweis mit entsprechendem Beleg. Alle Arbeitnehmer können die Pendlerpauschale geltend machen und zwar unabhängig davon, ob sie per PKW, Öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad oder zu Fuß den Arbeitsweg zurück legen. Besondere Regelungen liegen für Arbeiten vor, die mit einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit verbunden sind. Unter die so genannten Betriebsausgaben fallen dagegen Fahrten, die durch Arbeitswege aus selbstständiger, freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit hervorgehen.]]>

P – Pauschalsteuer, Pendlerpauschale, Pension, Pensionszusage, Personalrabatt – Gehalts-Lexikon

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