Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten sind Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Lohn anfallen und daher insbesondere Sozialversicherungsbeiträge: Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der Gesamtbetrag, der vom Arbeitgeber getragen wird, liegt dabei etwas über 20 Prozent des Bruttolohns des Arbeitsnehmers. Ab einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Zu den Lohnnebenkosten werden sehr oft auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzuschläge oder Kosten für Betriebsausflüge gerechnet. Da diese Ausgaben aber in der Regel zwischen den Tarifpartner ausgehandelt werden, ist umstritten, ob es sich dabei um Lohnnebenkosten handelt oder einfach als Bestandteile des Lohns. Auch der Stromverbrauch am Arbeitsplatz oder arbeitsplatzbezogene Abschreibungen werden nicht eindeutig zu den Lohnnebenkosten gezählt. Eine Senkung der Lohnnebenkosten hat nicht notwendigerweise positive Auswirkungen, wie z.B. die Belebung der Konjunktur, sondern kann auch problematisch sein, etwa dann, wenn in der Folge auch die Sozialleistungen gesenkt werden. ]]>

Kilometergeld

Beim Kilometergeld handelt es sich um eine Pauschalabgeltung für Fahrzeugkosten, die einem Arbeitnehmer bei Dienstreisen, Einsatzwechsel oder doppelter Haushaltsführung entstehen. Dabei ist das Kilometergeld keine Pendlerpauschale, sondern vielmehr die Erstattung von Reisekosten. Diese können bei der Steuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden. Angepasst an das aktuelle Preisniveau und die budgetären Möglichkeiten gelten die folgenden Kilometersätze je nach Fahrzeug: Fahrrad (0,05€), Moped oder Mofa (0,08€), Motorrad oder Motorroller (0,13€), Auto (0,30€). Um den Kilometersatz zu berechnen, können alle Kosten, die dem Unterhalt des Fahrzeugs dienen, angeführt werden, also Abschreibungen, Reparaturkosten, Versicherungskosten, Darlehnszinsen und Garagenmieten. Liegt das Kilometergeld unter den tatsächlichen Kosten, können die darüber hinaus gehenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden.]]>