Reisekosten

Reisekosten fallen an bei beruflichen oder betrieblichen Reisen. Reisekosten sind Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand und Reisenebenkosten. Fahrtkosten beziehen sich auf die Kosten die durch die Fahrt entstehen. Sie umfassen sowohl die Nutzung des eigenen Autos als auch die Nutzung anderer Verkehrsmittel. Beim eigenen Auto ist entweder ein pauschaler oder ein individueller Kilometersatz Rechnungsgrundlage. Übernachtungskosten decken die Kosten der Übernachtung, dabei kann es sich um ein Hotel, eine Zweitwohnung, ein Appartement oder eine Herberge handeln. Genau wie die Fahrtkosten müssen auch die Übernachtungskosten durch Belege nachgewiesen werden, wenn sie zurückerstattet werden sollen. Verpflegungskosten werden grundsätzlich durch eine Pauschale abgerechnet. Reisenebenkosten umfassen alle Kosten, die nicht durch die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten und den Verpflegungsaufwand abgedeckt sind. Das sind z.B. Gepäckkosten, etwa dann, wenn eine Gepäckversicherung abgeschlossen wird, Kosten für Straßenbenutzungen, z.B. Mautgebühren oder Parkplatzgebühren, Kosten für Ferngespräche mit den Arbeitgeber und Kosten für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber sowie Kosten, die durch Storno von z.B. Flügen oder durch einen Verkehrsunfall entstanden sind. Reisekosten können als Betriebskosten (bei Selbständigen) oder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.Voraussetzung ist, dass die Reisekosten durch das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis entstanden sind. Dabei entstehen Reisekosten nicht nur bei einer tatsächlichen Reise, sondern z.B. auch bei Fahrtätigkeiten oder bei einem Einsatzwechsel. Generell gilt, dass Reisekosten nur bis zu einer gewissen Dauer der Reise steuerlich absetzbar sind. Dauern die Reisen mehrere Monate, geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt am Ort der Auswärtstätigkeit hat. Zwar ist bei den Reisekosten ein Vorsteuerabzug möglich, allerdings sind Verpflegungskosten und das Kilometergeld von diesem ausgeschlossen. Beachtet werden muss, dass alle Reisekosten, die durch den Arbeitgeber erstattet werden, vom Arbeitnehmer nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. ]]>

Pendlerpauschale

Die korrekte Bezeichnung der Pendlerpauschale ist Entfernungspauschale. Mit ihr werden Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgerechnet. Die Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten, wird in der Steuererklärung geltend gemacht und kann grundsätzlich von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie sie zum Arbeitsplatz kommen. Sie können die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Mofa oder zu Fuß erreichen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen Arbeits- und Wohnort zur Rechnungsgrundlage genommen. Kann nachgewiesen werden, dass eine längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt, wird diese Strecke Grundlage der Berechnungen. Fährt der Arbeitnehmer mittags nach Hause, kann er die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag anführen. Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 Euro für jeden Kilometer. Insgesamt gilt pro Jahr eine Abrechnungshöchstgrenze von 4.500 Euro. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn das eigene Auto für die Fahrt zur Arbeit genommen wird. Hier kann auch das Fahrzeug von Ehepartnern, Eltern oder Geschwistern genutzt werden. 2007 wurde die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit aus dem Gesetz gestrichen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (am 9. Dezember 2008) wurde diese Regelung wieder aufgehoben. So können auch weiterhin für die erste 20 Kilometer Fahrtkosten wie Werbungskosten abgerechnet werden. Steuerbescheid, die vorher ergangen sind, können entsprechend geändert werden. ]]>

Kilometerpauschale

Die Kilometerpauschale weist Fahrkosten bei Dienstreisen, Einsatzwechseln und doppelter Haushaltsführung nach. Die Art des Fahrzeugs spielt dabei keine Rolle, die Kilometerpauschale kann z.B. sowohl für Autos als auch Fahrräder geltend gemacht werden. Da die Kilometerpauschale auch Kilometergeld genannt wird, finden sich unter letztgenanntem Begriff weitere Einzelheiten.]]>

Kilometergeld

Beim Kilometergeld handelt es sich um eine Pauschalabgeltung für Fahrzeugkosten, die einem Arbeitnehmer bei Dienstreisen, Einsatzwechsel oder doppelter Haushaltsführung entstehen. Dabei ist das Kilometergeld keine Pendlerpauschale, sondern vielmehr die Erstattung von Reisekosten. Diese können bei der Steuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden. Angepasst an das aktuelle Preisniveau und die budgetären Möglichkeiten gelten die folgenden Kilometersätze je nach Fahrzeug: Fahrrad (0,05€), Moped oder Mofa (0,08€), Motorrad oder Motorroller (0,13€), Auto (0,30€). Um den Kilometersatz zu berechnen, können alle Kosten, die dem Unterhalt des Fahrzeugs dienen, angeführt werden, also Abschreibungen, Reparaturkosten, Versicherungskosten, Darlehnszinsen und Garagenmieten. Liegt das Kilometergeld unter den tatsächlichen Kosten, können die darüber hinaus gehenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden.]]>

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung bietet Versicherungsschutz für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes gegen Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raum und Vandalismus. Im Schadensfall sind nahezu alle sich im Haushalt befindlichen Dinge des Versicherungsnehmers versichert, also etwa Möbel, Elektronik, Kleidung oder Nahrungsmittel. Auch Gartenmöbel, Fahrräder oder Gegenstände, die sich im Auto befinden, sind, je nach abgeschlossener Hausratversicherung, in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Außerdem können Aufräumarbeiten, Schutzkosten oder Hotelkosten im Schadensfall von der Versicherung übernommen werden. Der Ort der Versicherung ist die Wohnung oder das Haus des Versicherungsnehmers. Durch eine Erweiterung des Versicherungsortes um eine Außenversicherung kann allerdings auch der persönliche Hausrat, der sich vorrübergehend nicht im eigentlichen Versicherungsort, sondern z.B. in einer Ferienwohnung befindet, in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen werden. Die Prämie der Versicherung errechnet sich über die Höhe der Versicherungssumme (diese wird zumeist durch eine Faustformel über die Wohnfläche ermittelt), die individuellen Einschlüsse und der Lage der versicherten Räume.]]>