Weiterbildungskosten

Findet eine Fort- oder Weiterbildung innerhalb eines Unternehmens statt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Auch bei externen Maßnahmen muss der Arbeitnehmer die Weiterbildungskosten in vielen Fällen nicht alleine tragen, sondern sie werden vom Arbeitgeber übernommen. Die erstatteten Kosten sind steuerfrei. Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten allerdings nicht, müssen sie steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kann der Steuerpflichtige die Weiterbildungskosten als Werbungskosten, als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen. Damit das Finanzamt die Weiterbildungskosten als Werbungskosten anerkennt, müssen der Steuererklärung eine detaillierte Kostenaufzählung sowie ein Darlegung des beruflichen Zusammenhangs und eine Freistellung von der beruflichen Tätigkeit oder eine Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen. Als Weiterbildungskosten gelten z.B. Kursgebühren, Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten. Liegt die Weiterbildungsstätte nicht in der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, werden außerdem die Reisekosten übernommen.]]>

Reisekosten

Reisekosten fallen an bei beruflichen oder betrieblichen Reisen. Reisekosten sind Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand und Reisenebenkosten. Fahrtkosten beziehen sich auf die Kosten die durch die Fahrt entstehen. Sie umfassen sowohl die Nutzung des eigenen Autos als auch die Nutzung anderer Verkehrsmittel. Beim eigenen Auto ist entweder ein pauschaler oder ein individueller Kilometersatz Rechnungsgrundlage. Übernachtungskosten decken die Kosten der Übernachtung, dabei kann es sich um ein Hotel, eine Zweitwohnung, ein Appartement oder eine Herberge handeln. Genau wie die Fahrtkosten müssen auch die Übernachtungskosten durch Belege nachgewiesen werden, wenn sie zurückerstattet werden sollen. Verpflegungskosten werden grundsätzlich durch eine Pauschale abgerechnet. Reisenebenkosten umfassen alle Kosten, die nicht durch die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten und den Verpflegungsaufwand abgedeckt sind. Das sind z.B. Gepäckkosten, etwa dann, wenn eine Gepäckversicherung abgeschlossen wird, Kosten für Straßenbenutzungen, z.B. Mautgebühren oder Parkplatzgebühren, Kosten für Ferngespräche mit den Arbeitgeber und Kosten für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber sowie Kosten, die durch Storno von z.B. Flügen oder durch einen Verkehrsunfall entstanden sind. Reisekosten können als Betriebskosten (bei Selbständigen) oder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.Voraussetzung ist, dass die Reisekosten durch das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis entstanden sind. Dabei entstehen Reisekosten nicht nur bei einer tatsächlichen Reise, sondern z.B. auch bei Fahrtätigkeiten oder bei einem Einsatzwechsel. Generell gilt, dass Reisekosten nur bis zu einer gewissen Dauer der Reise steuerlich absetzbar sind. Dauern die Reisen mehrere Monate, geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt am Ort der Auswärtstätigkeit hat. Zwar ist bei den Reisekosten ein Vorsteuerabzug möglich, allerdings sind Verpflegungskosten und das Kilometergeld von diesem ausgeschlossen. Beachtet werden muss, dass alle Reisekosten, die durch den Arbeitgeber erstattet werden, vom Arbeitnehmer nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. ]]>

Bewerbungskosten

Bewerbungen und Bewerbungsschreiben sind häufig mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Bei dem Kauf von Briefpapier und -umschlägen, speziellen Bewerbungsmappen, Porto, Kopien und Lichtbildern kommen einige Posten zusammen.

Die Erstattung von Bewerbungskosten ist durch das Finanzamt oder Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich möglich, wenn der Bewerber arbeitssuchend gemeldet ist. Nach der Vorlage entsprechender Nachweise werden pauschal 5 Euro pro versendetes Bewerbungsschreiben erstattet, wobei die Höhe auf 260 Euro im Jahr begrenzt wird.

Darüber hinaus sind die Bewerbungskosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung absetzbar. Hierzu zählen auch Fahrtkosten sowie möglicherweise anfallende Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Es ist deshalb notwendig, die entsprechenden Einzelnachweise mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.

]]>