Werbungskosten

Steuerrechtlich sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen, die der Erwerbung, Erhaltung und Sicherung von Einnahmen dienen. Werbungskosten können aus dem Erwerb von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Einkünften durch Verpachtung und Vermietung, aus Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften, z.B. Rente, entstehen. Werbungskosten sind immer von den Einnahmen abzuziehen, in dessen Zusammenhang sie entstanden sind. In der Praxis ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn Kosten nicht eindeutig beruflich bedingt oder privat bedingt einzuordnen sind. Ein Beispiel hierfür ist das Arbeitszimmer zu Hause, was nicht mehr uneingeschränkt als beruflich bedingt steuerlich absetzbar ist. Beispiele für Werbungskosten aus dem Bereich nichtselbstständiger Arbeit sind:Bewerbungskosten – Kosten für Arbeits- und Dienstkleidung – Kosten doppelter Haushaltsführung – Kosten für Arbeitsmittel – Beiträge für Gewerkschaften – Nicht erstattete Fortbildungskosten – Kosten für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte – Kontoführungsgebühren Beispiele für Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen und Verpachtungen sind: – Grundsteuer – Gebäudeversicherung – Hausnebenkosten – Reparaturen – Kontoführungsgebühren – Telefonkosten – Steuerberatungskosten – Maklerkosten Im Bereich der Kapitaleinkünfte gelten u.a. die folgenden Kosten als Werbungskosten: – Depotführungskosten – Beratungskosten – Kosten für Fachliteratur – Telefonkosten und Internetkosten – Kosten für das Mieten eines Safes Werbungkosten sind bei der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben und werden den jeweiligen Einkunftsarten zugerechnet. Dadurch mindern sie die Einnahmen der Einkunftsart. In diesem Sinne sind Werbungkosten keine Steuervergünstigung, sondern basieren auf der Regelung des objektiven Nettoprinzips. Danach unterliegt lediglich das Nettoeinkommen und nicht etwa das Bruttoeinkommen der Steuerpflicht. Die Art und die Höhe der Werbungskosten müssen bei der Steuererklärung jeweils mit angegeben werden. Alternativ zu den Einzelnachweisen können auch Pauschalbeträge abgezogen werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der Pauschalbetrag beispielsweise 920 Euro, bei sonstigen Einkünften 102 Euro und bei Einnahmen aus Kapitalvermögen 51 Euro. Die Pauschalbeträge sollen die Erhebung der Steuern vereinfachen und insbesondere dann genutzt werden, wenn die einzeln nachgewiesenen Werbungskosten unter dem jeweiligen Pauschalbetrag liegen. Fehlt der Einzelnachweis der Werbungkosten, weil der Steuerpflichtige sie der Einkommensteuererklärung nicht beigefügt hat, kommt der Pauschbetrag ebenfalls zum Einsatz. ]]>

Steuertricks

Das deutsche Steuerrecht ist umfassend und daher mitunter schwierig zu verstehen. Viele Arbeitnehmer kennen nicht alle Möglichkeiten, auf ganz legalem Weg Steuern zu sparen. Steuertricks haben nicht immer etwas mit Steuerhinterziehung zu tun, sondern schöpfen einfach alle Möglichkeiten aus, Ausgaben steuerlich gelten zu machen. Sehr viele Arbeitnehmer wissen z.B. nicht, dass die Entfernungspauschale nicht nur für die Nutzung des Autos gilt, sondern ebenso, wenn der Arbeitnehmer den Weg zwischen Arbeits- und Wohnort mit dem Fahrrad zurücklegt. Nutzt jemand sein Arbeitszimmer zu Hause zu mehr als 50 Prozent für berufliche Zwecke, können auch hier Steuern gespart werden, denn man kann sowohl die Arbeitszimmereinrichtung und Fachliteratur als auch Kosten für Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr oder Schornsteinfeger anteilig von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Bewerbungskosten, die im Jahr angefallen sind, unabhängig davon, ob eine Bewerbung erfolgreich war oder nicht. Wichtig ist, dass bei der Abgabe der Steuererklärung alle Angaben mit Belegen nachgewiesen werden. Ist man unsicher, ob bestimmte Ausgaben steuerlich gelten gemacht werden können, hilft der Steuerberater weiter. ]]>

Bewerbungskosten

Bewerbungen und Bewerbungsschreiben sind häufig mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Bei dem Kauf von Briefpapier und -umschlägen, speziellen Bewerbungsmappen, Porto, Kopien und Lichtbildern kommen einige Posten zusammen.

Die Erstattung von Bewerbungskosten ist durch das Finanzamt oder Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich möglich, wenn der Bewerber arbeitssuchend gemeldet ist. Nach der Vorlage entsprechender Nachweise werden pauschal 5 Euro pro versendetes Bewerbungsschreiben erstattet, wobei die Höhe auf 260 Euro im Jahr begrenzt wird.

Darüber hinaus sind die Bewerbungskosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung absetzbar. Hierzu zählen auch Fahrtkosten sowie möglicherweise anfallende Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Es ist deshalb notwendig, die entsprechenden Einzelnachweise mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.

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B – Basisrente, Baufinanzierung, Bausparvertrag, Beamtenkredit, Beitragsbemessungsgrenze – Gehalts-Lexikon

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