Betriebsrat

Ab einer Betriebsgröße von fünf Arbeitnehmern ist die Wahl eines Betriebsrates erlaubt. Dieser Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer und arbeitet bei der Lösung von betriebsinternen Problemen eng mit dem Arbeitgeber zusammen. Mitglieder des Betriebsrates unterliegen deshalb dem Kündigungsschutz.

Voraussetzung für die Wahl ist, dass die Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, d.h. dass sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. Jeder volljährige Arbeitsnehmer darf sich wählen lassen, wenn er mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört. Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern ist es gestattet, auch hauptberuflich tätige Mitglieder des Betriebsrates zu entsenden.

Bei der Zusammensetzung des Betriebsrates ist in jedem Fall auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Zudem sollten die Mitglieder aus allen Bereichen des Betriebes kommen, so dass sie neben der Sozial- auch eine breite Sachkompetenz vorweisen können.

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