Werbungskosten

Steuerrechtlich sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen, die der Erwerbung, Erhaltung und Sicherung von Einnahmen dienen. Werbungskosten können aus dem Erwerb von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Einkünften durch Verpachtung und Vermietung, aus Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften, z.B. Rente, entstehen. Werbungskosten sind immer von den Einnahmen abzuziehen, in dessen Zusammenhang sie entstanden sind. In der Praxis ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn Kosten nicht eindeutig beruflich bedingt oder privat bedingt einzuordnen sind. Ein Beispiel hierfür ist das Arbeitszimmer zu Hause, was nicht mehr uneingeschränkt als beruflich bedingt steuerlich absetzbar ist. Beispiele für Werbungskosten aus dem Bereich nichtselbstständiger Arbeit sind:Bewerbungskosten – Kosten für Arbeits- und Dienstkleidung – Kosten doppelter Haushaltsführung – Kosten für Arbeitsmittel – Beiträge für Gewerkschaften – Nicht erstattete Fortbildungskosten – Kosten für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte – Kontoführungsgebühren Beispiele für Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen und Verpachtungen sind: – Grundsteuer – Gebäudeversicherung – Hausnebenkosten – Reparaturen – Kontoführungsgebühren – Telefonkosten – Steuerberatungskosten – Maklerkosten Im Bereich der Kapitaleinkünfte gelten u.a. die folgenden Kosten als Werbungskosten: – Depotführungskosten – Beratungskosten – Kosten für Fachliteratur – Telefonkosten und Internetkosten – Kosten für das Mieten eines Safes Werbungkosten sind bei der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben und werden den jeweiligen Einkunftsarten zugerechnet. Dadurch mindern sie die Einnahmen der Einkunftsart. In diesem Sinne sind Werbungkosten keine Steuervergünstigung, sondern basieren auf der Regelung des objektiven Nettoprinzips. Danach unterliegt lediglich das Nettoeinkommen und nicht etwa das Bruttoeinkommen der Steuerpflicht. Die Art und die Höhe der Werbungskosten müssen bei der Steuererklärung jeweils mit angegeben werden. Alternativ zu den Einzelnachweisen können auch Pauschalbeträge abgezogen werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der Pauschalbetrag beispielsweise 920 Euro, bei sonstigen Einkünften 102 Euro und bei Einnahmen aus Kapitalvermögen 51 Euro. Die Pauschalbeträge sollen die Erhebung der Steuern vereinfachen und insbesondere dann genutzt werden, wenn die einzeln nachgewiesenen Werbungskosten unter dem jeweiligen Pauschalbetrag liegen. Fehlt der Einzelnachweis der Werbungkosten, weil der Steuerpflichtige sie der Einkommensteuererklärung nicht beigefügt hat, kommt der Pauschbetrag ebenfalls zum Einsatz. ]]>

Immobilien

Immobilien sind im juristischen Sprachegebrauch „unbewegliche Sachgüter“ und umfassen Grundstücke einschließlich der darauf gebauten Gebäude. Der Kauf bzw. die Eigentumsübertragung eines Grundstücks basiert auf drei Bedingungen: Ein notarielle beurkundeter Kaufvertrag muss vorliegen, ebenso ein notariell beurkundetes Dokument über die Eigentumsübergabe sowie ein Eintrag des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Ist die Immobilie mit einem Darlehen belastet, findet dies ebenfalls Eingang in das Grundbuch. Obwohl Immobilen als „unbewegliche“ Sachen gelten, können sie, ebenso wie bewegliche Güter, mit Rechten belastet sein, insbesondere dem Grundpfandrecht, was sich in Hypotheken widerspiegelt. Zu diesen Rechten gehören außerdem so genannte Dienstbarkeiten, etwa Wegerecht oder Wasserrechte durch oder auf dem Grundstück. Wird ein Grundstück erworben, ist in der Regel eine Grundsteuer als Form einer Gemeindesteuer zu errichten. Ausnahmen diese steuerlichen Regelungen können etwa bei Gebäuden bzw. Grundstücken geltend gemacht werden, die religiösen, öffentlich-rechtlichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Wird eine Immobilie nicht direkt genutzt, dient sie zumeist der Geldanlage und wirft durch Vermietung oder Verpachtung Erlöse ab und möglicherweise auch steuerpflichtige Einkünfte. Nicht selten gelten Immobilien daher auch als Altersvorsorge. Immobilen werden als wertbeständige Kapitalanlagen gesehen, da sie keiner Inflation unterliegen und sie als „nicht vermehrbares Gut“ steigenden Wert besitzen. Gleichwohl kann der Wert sich auch negativ entwickeln, je nachdem, in welcher Lage sich ein Grundstück befindet und wie es bebaut wurde. Um den Wert einer Immobilie einschätzen zu können, wird in der Regel danach gefragt, wie sie genutzt wird, also z.B. wirtschaftlich oder fortwirtschaftlich, ob es sich um einen Neubau handelt oder das Objekt leersteht. Die Ermittlung des Werts einer Immobilie ist in Deutschland durch die Wertermittlungsverordnung einsehbar. ]]>