Immobilien

Immobilien sind im juristischen Sprachegebrauch „unbewegliche Sachgüter“ und umfassen Grundstücke einschließlich der darauf gebauten Gebäude. Der Kauf bzw. die Eigentumsübertragung eines Grundstücks basiert auf drei Bedingungen: Ein notarielle beurkundeter Kaufvertrag muss vorliegen, ebenso ein notariell beurkundetes Dokument über die Eigentumsübergabe sowie ein Eintrag des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Ist die Immobilie mit einem Darlehen belastet, findet dies ebenfalls Eingang in das Grundbuch. Obwohl Immobilen als „unbewegliche“ Sachen gelten, können sie, ebenso wie bewegliche Güter, mit Rechten belastet sein, insbesondere dem Grundpfandrecht, was sich in Hypotheken widerspiegelt. Zu diesen Rechten gehören außerdem so genannte Dienstbarkeiten, etwa Wegerecht oder Wasserrechte durch oder auf dem Grundstück. Wird ein Grundstück erworben, ist in der Regel eine Grundsteuer als Form einer Gemeindesteuer zu errichten. Ausnahmen diese steuerlichen Regelungen können etwa bei Gebäuden bzw. Grundstücken geltend gemacht werden, die religiösen, öffentlich-rechtlichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Wird eine Immobilie nicht direkt genutzt, dient sie zumeist der Geldanlage und wirft durch Vermietung oder Verpachtung Erlöse ab und möglicherweise auch steuerpflichtige Einkünfte. Nicht selten gelten Immobilien daher auch als Altersvorsorge. Immobilen werden als wertbeständige Kapitalanlagen gesehen, da sie keiner Inflation unterliegen und sie als „nicht vermehrbares Gut“ steigenden Wert besitzen. Gleichwohl kann der Wert sich auch negativ entwickeln, je nachdem, in welcher Lage sich ein Grundstück befindet und wie es bebaut wurde. Um den Wert einer Immobilie einschätzen zu können, wird in der Regel danach gefragt, wie sie genutzt wird, also z.B. wirtschaftlich oder fortwirtschaftlich, ob es sich um einen Neubau handelt oder das Objekt leersteht. Die Ermittlung des Werts einer Immobilie ist in Deutschland durch die Wertermittlungsverordnung einsehbar. ]]>