Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckung ist eine mit staatlicher Gewalt erzwungene Durchsetzung rechtlicher Ansprüche eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. In Deutschland gibt es zwei Vollstreckungsarten. Die Einzelzwangsvollstreckung und die Gesamtvollstreckung. Die Gesamtvollstreckung dient dazu, die Ansprüche des Gläubigers aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Insolvenzverfahren zu decken. Bei der Einzelvollstreckung wird den Ansprüchen der Gläubiger durch einzelne Vermögensgegenstände nachgekommen. Die Durchführung einer Vollstreckung obliegt dem Vollstreckungsgericht, d.h. dem Amtsgericht, an welches sich der Gläubiger mit einem schriftlichen Antrag wendet. Dem Schuldner wird ein Vollstreckungstitel zugestellt, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Erst dann sind die Voraussetzungen einer Vollstreckung gegeben. Vollstreckt wird sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Die einzelnen Vollstreckungsarten unterscheiden sich voneinander, z.B. können bewegliche Sachen verpfändet oder versteigert werden. Auch Löhne, Kontoguthaben oder Lebensversicherungsansprüche des Schuldners können verpfändet werden, ebenso wie Grundstücke und Sozialleistungen. Die Erträge aus Verpfändung und Versteigerung werden zur Deckung der Gläubigerforderungen verwendet. Gegen die Vollstreckung kann der Schuldner rechtlich vorgehen in Form der Vollstreckungserinnerung, der sofortigen Beschwerden, der Drittwiderspruchsklage, der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und in Form der Vollstreckungsabwehrklage. Mit der Vollstreckungserinnerung wird auf formale Fehler im Vollstreckungsverfahren eingegangen, alle anderen Klagen beziehen sich auf Mängel im Gegenstand oder im Grund der Vollstreckung.]]>

Immobilien

Immobilien sind im juristischen Sprachegebrauch „unbewegliche Sachgüter“ und umfassen Grundstücke einschließlich der darauf gebauten Gebäude. Der Kauf bzw. die Eigentumsübertragung eines Grundstücks basiert auf drei Bedingungen: Ein notarielle beurkundeter Kaufvertrag muss vorliegen, ebenso ein notariell beurkundetes Dokument über die Eigentumsübergabe sowie ein Eintrag des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Ist die Immobilie mit einem Darlehen belastet, findet dies ebenfalls Eingang in das Grundbuch. Obwohl Immobilen als „unbewegliche“ Sachen gelten, können sie, ebenso wie bewegliche Güter, mit Rechten belastet sein, insbesondere dem Grundpfandrecht, was sich in Hypotheken widerspiegelt. Zu diesen Rechten gehören außerdem so genannte Dienstbarkeiten, etwa Wegerecht oder Wasserrechte durch oder auf dem Grundstück. Wird ein Grundstück erworben, ist in der Regel eine Grundsteuer als Form einer Gemeindesteuer zu errichten. Ausnahmen diese steuerlichen Regelungen können etwa bei Gebäuden bzw. Grundstücken geltend gemacht werden, die religiösen, öffentlich-rechtlichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Wird eine Immobilie nicht direkt genutzt, dient sie zumeist der Geldanlage und wirft durch Vermietung oder Verpachtung Erlöse ab und möglicherweise auch steuerpflichtige Einkünfte. Nicht selten gelten Immobilien daher auch als Altersvorsorge. Immobilen werden als wertbeständige Kapitalanlagen gesehen, da sie keiner Inflation unterliegen und sie als „nicht vermehrbares Gut“ steigenden Wert besitzen. Gleichwohl kann der Wert sich auch negativ entwickeln, je nachdem, in welcher Lage sich ein Grundstück befindet und wie es bebaut wurde. Um den Wert einer Immobilie einschätzen zu können, wird in der Regel danach gefragt, wie sie genutzt wird, also z.B. wirtschaftlich oder fortwirtschaftlich, ob es sich um einen Neubau handelt oder das Objekt leersteht. Die Ermittlung des Werts einer Immobilie ist in Deutschland durch die Wertermittlungsverordnung einsehbar. ]]>

Grunderwerbsteuer

Wird ein bebautes oder unbebautes Grundstück im Inland gekauft, fällt eine steuerliche Abgabe, die so genannte Grunderwerbsteuer, an. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Grunderwerbssteuergesetz. Der Steuersatz beträgt derzeit 3,5% der Bemessungsgrundlage. Diese entspricht meist dem Gesamtkaufpreis der Immobilie ohne Inventar. Die Grunderwerbsteuer ist vom Käufer an das Finanzamt zu entrichten, wenn beide Parteien den Kaufvertrag unterschrieben haben und das Rechtsgeschäft zur Übertragung des Grundstücks notariell beglaubigt ist. Erst bei Begleichung der Grunderwerbssteuer kann der Käufer als neuer Eigentümer seinen Besitz im Grundbuch eintragen lassen. Die Grunderwerbsteuer ist Ländersache, so dass die Bundesländer die Steuern einbehalten und ggf. an die Kommunen weiterleiten. Es ist zu beachten, dass die Grunderwerbssteuer vom Käufer in der Steuererklärung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. ]]>