Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag wird zwischen einen Verkäufer und einem Käufer geschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache, der Käufer verpflichtet sich zur Bezahlung und zur Abnahme der Kaufsache. Daher gilt ein Kaufvertrag als inhaltliche Willenserklärungen bezüglich Angebot und Annahme. Dabei ist es in der Praxis durchaus üblich, einen Kaufvertrag auch über einen Gegenstand abzuschließen, der noch nicht vorliegt, sondern z.B. noch bestellt werden muss. Neben Sachgegenständen können auch Dienstleistungen zur Grundlage eines Kaufvertrags werden. Da im deutschen Recht zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unterschieden wird, vollzieht sich der Barkauf eines Gegenstandes in drei Schritten: Dem schuldrechtlichen Kaufvertrag, der dringlichen Übereignung der Kaufsache sowie der dringlichen Übereignung des Geldes. Bei der Bezahlung wird zwischen Bar- und Kreditkauf unterschieden. Gegenstände von Kaufverträgen können, in Ein-oder Mehrzahl, bewegliche oder unbewegliche Sachen sein, z.B. Tiere oder Immobilen, eine Sach- oder Rechtsgesamtheit, z.B. ein Unternehmen, oder ein Anteil an einem Wohnungseigentum. Kaufverträge können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, in einigen Fällen ist eine notarielle Beglaubigung verpflichtend, etwa beim Grundstücks- oder Erbschaftskauf. Kaufverträge schließen häufig nicht nur Haftungen für Sachmängel, sondern ebenfalls Garantien, z.B. eine Haltbarkeitsgarantie, mit ein. ]]>

Grunderwerbsteuer

Wird ein bebautes oder unbebautes Grundstück im Inland gekauft, fällt eine steuerliche Abgabe, die so genannte Grunderwerbsteuer, an. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Grunderwerbssteuergesetz. Der Steuersatz beträgt derzeit 3,5% der Bemessungsgrundlage. Diese entspricht meist dem Gesamtkaufpreis der Immobilie ohne Inventar. Die Grunderwerbsteuer ist vom Käufer an das Finanzamt zu entrichten, wenn beide Parteien den Kaufvertrag unterschrieben haben und das Rechtsgeschäft zur Übertragung des Grundstücks notariell beglaubigt ist. Erst bei Begleichung der Grunderwerbssteuer kann der Käufer als neuer Eigentümer seinen Besitz im Grundbuch eintragen lassen. Die Grunderwerbsteuer ist Ländersache, so dass die Bundesländer die Steuern einbehalten und ggf. an die Kommunen weiterleiten. Es ist zu beachten, dass die Grunderwerbssteuer vom Käufer in der Steuererklärung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. ]]>