Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag wird zwischen einen Verkäufer und einem Käufer geschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache, der Käufer verpflichtet sich zur Bezahlung und zur Abnahme der Kaufsache. Daher gilt ein Kaufvertrag als inhaltliche Willenserklärungen bezüglich Angebot und Annahme. Dabei ist es in der Praxis durchaus üblich, einen Kaufvertrag auch über einen Gegenstand abzuschließen, der noch nicht vorliegt, sondern z.B. noch bestellt werden muss. Neben Sachgegenständen können auch Dienstleistungen zur Grundlage eines Kaufvertrags werden. Da im deutschen Recht zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unterschieden wird, vollzieht sich der Barkauf eines Gegenstandes in drei Schritten: Dem schuldrechtlichen Kaufvertrag, der dringlichen Übereignung der Kaufsache sowie der dringlichen Übereignung des Geldes. Bei der Bezahlung wird zwischen Bar- und Kreditkauf unterschieden. Gegenstände von Kaufverträgen können, in Ein-oder Mehrzahl, bewegliche oder unbewegliche Sachen sein, z.B. Tiere oder Immobilen, eine Sach- oder Rechtsgesamtheit, z.B. ein Unternehmen, oder ein Anteil an einem Wohnungseigentum. Kaufverträge können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, in einigen Fällen ist eine notarielle Beglaubigung verpflichtend, etwa beim Grundstücks- oder Erbschaftskauf. Kaufverträge schließen häufig nicht nur Haftungen für Sachmängel, sondern ebenfalls Garantien, z.B. eine Haltbarkeitsgarantie, mit ein. ]]>

Hypothek

Eine Hypothek ist das im Grundbuch eingetragene Recht an einem Grundstück. Ist der Kaufvertrag unterschrieben, erledigt ein Notar die Eintragung ins Grundbuch. Zumeist werden Hypotheken von Banken zur Sicherung ihrer Kredite eingesetzt. Nach deutschem Sachenrecht handelt es sich bei der Hypothek um ein Grundpfandrecht. Gesetzliche Voraussetzung für eine Hypothek ist die Forderung von Geldzahlungen, welche in der Regel als Darlehen bezeichnet werden. Kann der Schuldner dem Inhaber der Hypothek keine Zahlungen mehr leisten, ist dem Gläubiger erlaubt, durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Erlöse zu erzielen. Der Gläubiger kann das Grundstück also verpfänden. Auf einem Grundstück können auch mehrere Hypotheken lasten, die dann durch eine bestimmte Rangfolge den Gläubigern verpfändet sind. Andersherum gilt: Ist das Darlehen beglichen, wird die Hypothek aus dem Grundbuch gelöscht. In der Praxis nehmen Hypotheken einen immer geringeren Raum ein. Heute sind nur noch etwa 20 Prozent der Grundpfandrechte Hypotheken. ]]>

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB ist die Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Bevor ein Vertrag, beispielsweise ein Kaufvertrag, zustande kommt, müssen diese AGBs von den Vertragspartnern akzeptiert werden. Bei den AGBs handelt es sich in der Regel um bereits vorformulierte Vertragsbestimmungen, die man im so genannten „Kleingedruckten“ findet. Die Inhalte sind gesetzlich geregelt, können im Einzelfall jedoch auch abweichende oder ergänzende Sondervereinbarungen beinhalten.

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K – Kapitalertragssteuer, Kapitallebensversicherung, Kaufvertrag, Kilometergeld, Kilometerpauschale – Gehalts-Lexikon

  • Kündigungsschutz
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