Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckung ist eine mit staatlicher Gewalt erzwungene Durchsetzung rechtlicher Ansprüche eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. In Deutschland gibt es zwei Vollstreckungsarten. Die Einzelzwangsvollstreckung und die Gesamtvollstreckung. Die Gesamtvollstreckung dient dazu, die Ansprüche des Gläubigers aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Insolvenzverfahren zu decken. Bei der Einzelvollstreckung wird den Ansprüchen der Gläubiger durch einzelne Vermögensgegenstände nachgekommen. Die Durchführung einer Vollstreckung obliegt dem Vollstreckungsgericht, d.h. dem Amtsgericht, an welches sich der Gläubiger mit einem schriftlichen Antrag wendet. Dem Schuldner wird ein Vollstreckungstitel zugestellt, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Erst dann sind die Voraussetzungen einer Vollstreckung gegeben. Vollstreckt wird sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Die einzelnen Vollstreckungsarten unterscheiden sich voneinander, z.B. können bewegliche Sachen verpfändet oder versteigert werden. Auch Löhne, Kontoguthaben oder Lebensversicherungsansprüche des Schuldners können verpfändet werden, ebenso wie Grundstücke und Sozialleistungen. Die Erträge aus Verpfändung und Versteigerung werden zur Deckung der Gläubigerforderungen verwendet. Gegen die Vollstreckung kann der Schuldner rechtlich vorgehen in Form der Vollstreckungserinnerung, der sofortigen Beschwerden, der Drittwiderspruchsklage, der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und in Form der Vollstreckungsabwehrklage. Mit der Vollstreckungserinnerung wird auf formale Fehler im Vollstreckungsverfahren eingegangen, alle anderen Klagen beziehen sich auf Mängel im Gegenstand oder im Grund der Vollstreckung.]]>

Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist die vom Kirchenmitglied veranlasste Beendigung der Kirchenmitgliedschaft. Ein Austritt muss, je nach Bundesland, entweder vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt erklärt werden und ist ohne Angabe von Gründen gültig. Einige Bundesländer erheben eine Austrittsgebühr, die allerdings umstritten und nicht in jedem Bundesland rechtens ist. Als Folge des Kirchenaustritts darf der Staat keine Rechtfolgen mehr stellen, d.h. ein aus der Kirche Ausgetretener muss keine Kirchensteuer mehr entrichten. Handelt es sich um Kinder, die aus der Kirche ausgetreten sind (bis zum Alter von 12 Jahren entscheiden darüber die Erziehungsberechtigten), sind diese nicht länger verpflichtet, am konfessionellen Religionsunterricht teilzunehmen. Für Arbeitnehmer kann ein Kirchenaustritt zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer einem kirchlichen Arbeitgeber untersteht und das Dienstverhältnis an die Kirchenmitgliedschaft gebunden ist. Gründe für den Kirchenaustritt sind vielfältig: Jemand kann die von der Kirche vertretenen Anschauungen ablehnen, von internen Skandalen der Kirche abgeschreckt sein, Kritik an der Verwendung der Kirchensteuer üben oder einfach Geld sparen wollen. Unabhängig vom formalen Kirchenaustritt besteht die theologische Frage, ob die religiöse Mitgliedschaft weiterhin wirksam bleibt. ]]>