Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckung ist eine mit staatlicher Gewalt erzwungene Durchsetzung rechtlicher Ansprüche eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. In Deutschland gibt es zwei Vollstreckungsarten. Die Einzelzwangsvollstreckung und die Gesamtvollstreckung. Die Gesamtvollstreckung dient dazu, die Ansprüche des Gläubigers aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Insolvenzverfahren zu decken. Bei der Einzelvollstreckung wird den Ansprüchen der Gläubiger durch einzelne Vermögensgegenstände nachgekommen. Die Durchführung einer Vollstreckung obliegt dem Vollstreckungsgericht, d.h. dem Amtsgericht, an welches sich der Gläubiger mit einem schriftlichen Antrag wendet. Dem Schuldner wird ein Vollstreckungstitel zugestellt, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Erst dann sind die Voraussetzungen einer Vollstreckung gegeben. Vollstreckt wird sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Die einzelnen Vollstreckungsarten unterscheiden sich voneinander, z.B. können bewegliche Sachen verpfändet oder versteigert werden. Auch Löhne, Kontoguthaben oder Lebensversicherungsansprüche des Schuldners können verpfändet werden, ebenso wie Grundstücke und Sozialleistungen. Die Erträge aus Verpfändung und Versteigerung werden zur Deckung der Gläubigerforderungen verwendet. Gegen die Vollstreckung kann der Schuldner rechtlich vorgehen in Form der Vollstreckungserinnerung, der sofortigen Beschwerden, der Drittwiderspruchsklage, der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und in Form der Vollstreckungsabwehrklage. Mit der Vollstreckungserinnerung wird auf formale Fehler im Vollstreckungsverfahren eingegangen, alle anderen Klagen beziehen sich auf Mängel im Gegenstand oder im Grund der Vollstreckung.]]>

Privatinsolvenz

Privatinsolvenz ist auch unter den Bezeichnungen Verbraucherinsolvenzverfahren, Privatinsolvenzverfahren oder Privatkonkurs bekannt. Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz und damit der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (auch Selbständige und Kleingewerbetreibende sind in dieser Bezeichnung mit eingeschlossen). Eine Privatinsolvenz wird also von Personen beantragt, die überschuldet sind und die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr erfüllen können. Das Verfahren einer Privatinsolvenz besteht aus verschiedenen Schritten: Zunächst muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit dem Gläubiger angestrebt werden. Ist dieser erfolgreich, entfallen alle weiteren Verfahrensschritte. Ist er es nicht, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Privatinsolvenzverfahren schriftlich beantragen. Vorzulegen sind dabei der Nachweis über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, Informationen zur Restschuldbefreiung, ein Vermögensverzeichnis, eine Übersicht über die Gläubiger, die Gläubiger-Forderungen sowie ein Schuldenbereinigungsplan. Jetzt prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erfolgreich sein kann. Als nächster Schritt kommt dann das vereinfachte Insolvenzverfahren zum Tragen. Hier wird das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und die Erlöse an die Gläubiger ausgezahlt. Meist zielt das Privatinsolvenzverfahren auf eine Restschuldbefreiung, die sechs Jahre nach der Privatinsolvenz eintritt. Trotz dieser Befreiung gilt der ehemalige Schuldner durch einen Schufa-Eintrag weiterhin als nicht kreditwürdig. Beratungsstellen für Privatinsolvenzverfahren sind neben Rechtsanwaltskanzleien auch durch Kommunen oder Wohlfahrtsverbände getragene Schuldnerberatungsstellen.]]>

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist Teil des Insolvenzverfahrens. Daher setzt die Abwicklung bzw. die Überwindung einer Insolvenz mittels eines Insolvenzplans die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Der Insolvenzplan ist ein Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und beinhaltet eine Übersicht über das aktuelle Vermögen des Schuldners, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und eine Krisenursachen-Analyse. Mittels des Insolvenzplans ist das Gericht über alle durchgeführten und geplanten Maßnahmen informiert, so z.B. ob im Zuge der Sanierung eines Unternehmens Personal entlassen wurde, wie die Verhandlungen mit Lieferanten verlaufen, ob Produkte aufgegeben werden und wie die generelle Absatz- und Umsetzentwicklung seit der Insolvenzantragsstellung aussieht. Der Insolvenzplan gilt als Kernstück der Insolvenzrechtsreform, da den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz ermöglicht wird. Ziel des Insolvenzplans ist es entweder, das Unternehmen zu erhalten bzw. zu sanieren und so die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Es kann aber auch darum gehen, dass Unternehmen zu liquidieren oder es an einen Dritten zu übertragen, wobei der dabei erzielte Kaufpreis unter den Gläubigern aufgeteilt wird. Der Insolvenzplan wird durch drei Schritte wirksam: Erstens stimmen die Gläubiger dem Plan zu. Jede Gruppe stimmberechtigter Gläubiger gibt gesondert ihre Stimme zum Insolvenzplan ab. Der Plan gilt als von den Gläubigern angenommen, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und die Mehrheit der Gläubiger nach Kapital dem Plan zustimmt. Die Zustimmung kann auch durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden, wenn dadurch die Gläubiger nicht schlechter oder besser gestellt werden als ohne den Insolvenzplan. Zweitens muss der Schuldner dem Plan zustimmen. Dies geschieht, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens beim Abstimmungstermin wiederspricht. Sein Widerspruch ist ungültig, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird und kein Gläubiger Werte erhält, die seinen Anspruch übersteigen. Als drittes und letztes braucht der Plan die Zustimmung durch das Insolvenzgericht. Mit der Bestätigung des Gerichts wird der Plan rechtskräftig, sollte nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. ]]>

Insolvenz

Insolvenz ist Zahlungsunfähigkeit (Bankrott), drohende Zahlungsunfähigkeit (Liquidität) oder Überschuldung und kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen. Bei einer Insolvenz kann die Person oder das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht mehr nachkommen. Als Folge wird ein Insolvenzverfahren eröffnet bei dem das aktuelle Schuldnervermögen beschlagnahmt wird und die Rechte des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergehen. Auch Steueransprüche können nur noch entsprechend den Bestimmungen der Insolvenzordnung geltend gemacht werden. Ziel dieses Verfahren ist entweder die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit oder die Abwicklung der Situation durch Restschulbefreiung, so dass die noch offenen Ansprüche der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verfallen. Gründe für Insolvenzen können unterschiedlich sein. Privatpersonen werden häufig in Folge von Überschuldungen insolvent (Verbraucherinsolvenz). Unternehmen können durch interne oder externe Faktoren in eine Insolvenz fallen (Firmeninsolvenz). Intern kann es sich z.B. um Managementfehler handeln, die schließlich dazu führen, dass die Firma die laufenden Kosten nicht mehr begleichen kann, d.h. z.B. ihre Mitarbeiter nicht mehr entlohnen oder Lieferantenrechnungen nicht mehr zahlen. Externe Gründe für eine Firmeninsolvenz sind z.B. der Preisverfall entsprechender Waren oder Absatzschwierigkeiten. ]]>

Firmeninsolvenz

Gilt ein Unternehmen als überschuldet und somit zahlungsunfähig, kann es ein Insolvenz-Verfahren (Firmeninsolvenz) einleiten. Bundesweit hat die Anzahl der Firmeninsolvenzen seit den 90er Jahren stetig zugenommen und liegt derzeit auf Rekordniveau. Zunächst wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Unternehmen selbst oder einem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieses begutachtet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, indem sachverständige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden und ein Insolvenzverwalter die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise übernimmt – je nach Entscheidung des Gerichts. Ziel ist es, möglichst noch Einnahmen zur Schuldentilgung zu tätigen oder einen Käufer zu finden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Beschäftigungsverhältnisse beendigt werden. Der Insolvenzverwalter tritt nun rechtlich an die Stelle des Arbeitgebers und entscheidet über die Notwendigkeit betrieblicher Kündigungen. Hier greifen Sonderregelungen für Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende und ist somit kürzer als die vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Für diese drei Monate im Zeitraum der Insolvenzeröffnung ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei der Arbeitsagentur Insolvenzgeld in Höhe der Netto-Vergütung zu beantragen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass etwaige Gehaltsrückzahlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, zurück gezahlt werden. ]]>