Wurde Ihr Lohn / Gehalt nicht gezahlt! Was nun?

Die Höhe der Löhne und Gehälter werden in einem Arbeits- oder Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgehalten. Gleiches gilt für die Fälligkeit der Auszahlung des Arbeitsentgeltes. Dass die Auszahlung von Lohn und Gehalt nicht in jedem Fall problemlos verläuft, zeigt die Tatsache, dass in Deutschland jedes Jahr zahlreiche Arbeitnehmer vor Gericht ziehen und ihre ausstehenden Bezüge einklagen.

 

In der Regel wird im Arbeitsvertrag der Zeitpunkt der Lohnauszahlung genannt, etwa der 15. eines Monats oder das Monatsende. Gibt es im Arbeitsvertrag keine Angaben darüber, gilt das Ende des Monats als Zeitpunkt der Auszahlung. Werden Löhne und Gehälter nicht pünktlich ausgezahlt oder nicht in der vollen Höhe, gerät der Arbeitgeber in den so genannten Verzug. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Lohnverzugs Verzugszinsen vom Arbeitgeber verlangen. Sind im Arbeitsvertrag keine anderen Vereinbarungen festgehalten, haben die Verzugszinsen eine Höhe von fünf Prozent des Basiszinssatzes. Erstreckt sich der Lohnverzug über einen Zeitraum von mehreren Monaten, kann der Arbeitnehmer, nach vorheriger Ankündigung, seine Arbeitsleistung niederlegen und von seinem Zurückbehaltungsrecht, in diesem Fall der Zurückhaltung von Arbeitsleistung, Gebrauch machen.

 

Der Anspruch auf Lohn bleibt auch beim Arbeitsausfall erhalten. Ist der Arbeitgeber mit mindestens zwei Monatsgehältern im Rückstand, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Abmahnung fristlos kündigen. Bei einer Kündigung ist der Arbeitgeber zu durch die Kündigung entstandenem Schadensersatz verpflichtet. Um Nachteile zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer vor einer Kündigung rechtliche Beratung einholen. Zudem muss beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht erst mit der Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld erhält. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis besteht, aber kein Lohn gezahlt wird, kann der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten. Um die Situation nachzuweisen, müssen dem Amt Kontoauszüge und Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen vorgelegt werden.

 

Gründe warum Ihr Gehalt nicht gezahlt wurde

Die Gründe, warum ein Arbeitgeber mit Lohn- und Gehaltszahlungen in den Rückstand gerät, sind vielfältig. Sehr häufig verweist der säumige Arbeitgeber auf wirtschaftliche Probleme des Unternehmens und schlägt dem Arbeitnehmer vor, den Lohn bzw. das Gehalt zu stunden, auf die noch fälligen Zahlungen gänzlich zu verzichten oder eine vorrübergehende Reduzierung des Arbeitsentgelts in Kauf zu nehmen, um eine drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwenden. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise in den Monaten Juli und August für einen Bruttolohn von 1.000 Euro gearbeitet, allerdings kein Geld bekommen, kann er sich rückwirkend auf eine Lohnreduzierung auf 700 Euro einigen und so eine Insolvenz des Unternehmens abwenden helfen. Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträge beziehen sich für die Monate Juli und August allerdings auf den ursprünglichen Lohn von 1.000 Euro.

 

Was Sie als Arbeitnehmer tun können

Wie der Arbeitnehmer auf Lohnausfall reagiert, liegt im persönlichen Ermessen. Generell hat der Arbeitnehmer bei Lohnverzug oder -unterschlagung neben Kündigung und Zurückbehaltungsrecht auch die Möglichkeit, die entsprechenden Vorschläge des Arbeitgebers zu akzeptieren. Dabei gilt grundsätzlich, dass Vereinbarungen bezüglich des Lohnverzugs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgehalten werden sollten. Entscheidet sich der Mitarbeiter zu einer Stundung, sollte er diese dem Arbeitgeber nicht generell, sondern begrenzt gewähren. Gilt die Stundung beispielsweise für einen Monat, befindet sich der Arbeitgeber für diesen Monat nicht mehr im Zahlungsvollzug. Diese Regelung gibt dem Betrieb zudem einen zeitlichen Vorsprung und er kann versuchen, im vereinbarten Zeitraum wieder zahlungsfähig zu werden.

Dem Arbeitnehmer bleiben mit dieser Regelung alle Ansprüche erhalten. Ein Lohnverzicht hat dagegen nicht nur finanzielle, sondern auch rechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer. Schließt sich beispielsweise an das Arbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit an, ergibt sich die Bemessungsgrenze aus der aktuellen Höhe von Lohn bzw. Gehalt und fällt somit niedriger aus, weil der Arbeitnehmer ja durch Lohnverzicht oder -reduzierung weniger verdient hat. Gleiches gilt für Insolvenzgeld: Geht das Unternehmen tatsächlich insolvent, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses bezieht sich auf die Lohnhöhe, die drei Monate vor der Insolvenz galt und verringert sich bei Lohnverzicht oder -reduzierung entsprechend.

 

Verzug und Unterschlagung von Lohn / Gehalt

Bei Verzug und Unterschlagung von Lohn und Gehalt kann der Arbeitnehmer auch jederzeit vor das Arbeitsgericht ziehen und sein Brutto- oder Nettoentgelt einklagen. In diesem Fall muss die im Arbeitsvertrag festgehaltene Ausschlussfrist eingehalten werden. Diese liegt in der Regel bei sechs Monaten, so dass der Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeit seinem Arbeitgeber und evtl. dem Arbeitsgericht den Lohnverzug angezeigt haben muss. Da sich die Anzeige beim Arbeitsgericht mit der Antragsstelle des Gerichts regeln lässt, braucht der Arbeitnehmer hierfür keine Hilfe durch einen Anwalt. Auch wenn ein Prozess vor dem Arbeitsgericht zustande kommt, muss keiner der Konfliktparteien mit einem Anwalt auftreten. Wird doch ein Anwalt eingeschaltet, zahlt der Arbeitnehmer die Kosten für den Rechtsbeistand selbst, da diese Kosten nicht unter die Schäden fallen, die dem Arbeitnehmer durch den Lohnverzug entstehen. Ist der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied, erhält er in der Regel eine kostenlose Rechtsvertretung, hat er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, trägt diese die Anwaltskosten.

 

Das Verfahren beim Arbeitsgericht sieht in der Regel so aus, dass einige Woche nach Einreichung der Klage beide Konfliktparteien vor Gericht erscheinen müssen. Mit diesem Termin wird ein Vergleich angestrebt, d.h. der Richter versucht, eine friedliche Regelung ohne Urteil zu finden. Kann der Streitfall durch einen Vergleich gelöst werden, fallen keine Gerichtskosten an. Kommt keine Einigung zustande, folgt als nächster Schritt der Kammertermin, bei welchen der Richter mit Hilfe zweier ehrenamtlichen Richter ein Urteil fällt. Spricht das Gericht dem Arbeitnehmer Recht zu, erhält dieser einen vollstreckbaren Titel, der ihn dazu berechtigt, mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder der Gewerkschaft den ausstehenden Lohn vom Arbeitgeber, etwa durch eine Pfändung, einzutreiben. In der Regel dauern Gerichtsverfahren einige Wochen oder sogar Monate. Können Arbeitnehmer diese Zeit finanziell nicht überbrücken, können sie durch Lohnnotbedarf neben der gewöhnlichen Klage auch ein Eilverfahren beantragen.

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Firmeninsolvenz

Gilt ein Unternehmen als überschuldet und somit zahlungsunfähig, kann es ein Insolvenz-Verfahren (Firmeninsolvenz) einleiten. Bundesweit hat die Anzahl der Firmeninsolvenzen seit den 90er Jahren stetig zugenommen und liegt derzeit auf Rekordniveau. Zunächst wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Unternehmen selbst oder einem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieses begutachtet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, indem sachverständige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden und ein Insolvenzverwalter die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise übernimmt – je nach Entscheidung des Gerichts. Ziel ist es, möglichst noch Einnahmen zur Schuldentilgung zu tätigen oder einen Käufer zu finden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Beschäftigungsverhältnisse beendigt werden. Der Insolvenzverwalter tritt nun rechtlich an die Stelle des Arbeitgebers und entscheidet über die Notwendigkeit betrieblicher Kündigungen. Hier greifen Sonderregelungen für Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende und ist somit kürzer als die vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Für diese drei Monate im Zeitraum der Insolvenzeröffnung ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei der Arbeitsagentur Insolvenzgeld in Höhe der Netto-Vergütung zu beantragen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass etwaige Gehaltsrückzahlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, zurück gezahlt werden. ]]>