Privatinsolvenz ist auch unter den Bezeichnungen Verbraucherinsolvenzverfahren, Privatinsolvenzverfahren oder Privatkonkurs bekannt. Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz und damit der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (auch Selbständige und Kleingewerbetreibende sind in dieser Bezeichnung mit eingeschlossen). Eine Privatinsolvenz wird also von Personen beantragt, die überschuldet sind und die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr erfüllen können. Das Verfahren einer Privatinsolvenz besteht aus verschiedenen Schritten: Zunächst muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit dem Gläubiger angestrebt werden. Ist dieser erfolgreich, entfallen alle weiteren Verfahrensschritte. Ist er es nicht, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Privatinsolvenzverfahren schriftlich beantragen. Vorzulegen sind dabei der Nachweis über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, Informationen zur Restschuldbefreiung, ein Vermögensverzeichnis, eine Übersicht über die Gläubiger, die Gläubiger-Forderungen sowie ein Schuldenbereinigungsplan. Jetzt prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erfolgreich sein kann. Als nächster Schritt kommt dann das vereinfachte Insolvenzverfahren zum Tragen. Hier wird das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und die Erlöse an die Gläubiger ausgezahlt. Meist zielt das Privatinsolvenzverfahren auf eine Restschuldbefreiung, die sechs Jahre nach der Privatinsolvenz eintritt. Trotz dieser Befreiung gilt der ehemalige Schuldner durch einen Schufa-Eintrag weiterhin als nicht kreditwürdig. Beratungsstellen für Privatinsolvenzverfahren sind neben Rechtsanwaltskanzleien auch durch Kommunen oder Wohlfahrtsverbände getragene Schuldnerberatungsstellen.]]>
Privatinsolvenz