Personalrabatt

Durch den Personalrabatt werden Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen vergünstigt überlassen. Teilweise werden diese Rabatte auch Familienangehörigen gewährt. Ein Personalrabatt muss sich nicht immer in direkten Waren niederschlagen, sondern kann z.B. auch freies Essen in der Gastronomie oder freie Fahrten, etwa wenn jemand bei einem Verkehrsunternehmen angestellt ist, umfassen. Auch eine Nutzungsüberlassung gilt als Personalrabatt. Die Handhabung von Personalrabatten unterscheidet sich. Entweder zahlt der Arbeitnehmer direkt an der Kasse einen geringeren Kaufpreis, der Rabatt wird gegen Vorlage eines Belegs erstattet oder bei der monatlichen Gehaltsabrechnung mit dem Lohn bzw. Gehalt verrechnet. Der Arbeitgeber muss den Rabattbezug mit Tag und Ort im Lohnkonto festhalten. Bis zu einem Betrag von 1.224 Euro im Jahr sind die so erhaltenen Waren oder Dienstleistungen steuerfrei. Liegt der Rabattbetrag höher, gilt er als geldwerter Vorteil und wird entsprechend lohnsteuerpflichtig. Ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Rabattregelung kann teilweise durch die Pauschalierung des Lohns erreicht werden, insbesondere bei höherem Einkommen.]]>

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist Teil des Insolvenzverfahrens. Daher setzt die Abwicklung bzw. die Überwindung einer Insolvenz mittels eines Insolvenzplans die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Der Insolvenzplan ist ein Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und beinhaltet eine Übersicht über das aktuelle Vermögen des Schuldners, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und eine Krisenursachen-Analyse. Mittels des Insolvenzplans ist das Gericht über alle durchgeführten und geplanten Maßnahmen informiert, so z.B. ob im Zuge der Sanierung eines Unternehmens Personal entlassen wurde, wie die Verhandlungen mit Lieferanten verlaufen, ob Produkte aufgegeben werden und wie die generelle Absatz- und Umsetzentwicklung seit der Insolvenzantragsstellung aussieht. Der Insolvenzplan gilt als Kernstück der Insolvenzrechtsreform, da den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz ermöglicht wird. Ziel des Insolvenzplans ist es entweder, das Unternehmen zu erhalten bzw. zu sanieren und so die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Es kann aber auch darum gehen, dass Unternehmen zu liquidieren oder es an einen Dritten zu übertragen, wobei der dabei erzielte Kaufpreis unter den Gläubigern aufgeteilt wird. Der Insolvenzplan wird durch drei Schritte wirksam: Erstens stimmen die Gläubiger dem Plan zu. Jede Gruppe stimmberechtigter Gläubiger gibt gesondert ihre Stimme zum Insolvenzplan ab. Der Plan gilt als von den Gläubigern angenommen, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und die Mehrheit der Gläubiger nach Kapital dem Plan zustimmt. Die Zustimmung kann auch durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden, wenn dadurch die Gläubiger nicht schlechter oder besser gestellt werden als ohne den Insolvenzplan. Zweitens muss der Schuldner dem Plan zustimmen. Dies geschieht, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens beim Abstimmungstermin wiederspricht. Sein Widerspruch ist ungültig, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird und kein Gläubiger Werte erhält, die seinen Anspruch übersteigen. Als drittes und letztes braucht der Plan die Zustimmung durch das Insolvenzgericht. Mit der Bestätigung des Gerichts wird der Plan rechtskräftig, sollte nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. ]]>