Wohngeld

Ist jemand aufgrund seines oder ihres geringen Einkommens nicht in der Lage, die Miete oder die Kosten des selbst genutzten Wohneigentums zu tragen, erhält er oder sie vom Staat Wohngeld. Handelt es sich um eine Mietwohnung oder ein Miethaus, ist das Wohngeld ein Mietzuschuss, handelt es sich um die finanzielle Unterstützung für die Kosten, die im selbst genutzten Wohneigentum entstehen, nennt sich das Wohngeld Lastenzuschuss. Grundsätzlich kann jede Person Wohngeld beantragen. Generell ausgeschlossen sind allerdings Menschen, die einen Wehrdienst oder einen Zivildienst ableisten sowie Alleinstehende, die eine Erstausbildung absolvieren. Auch Schüler und Studenten erhalten in der Regel kein Wohngeld. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, etwa dann, wenn eine sehr lange Studiendauer besteht oder Schülerinnen und Studenten mit Familienangehörigen zusammenleben, die keinen Anspruch auf Studien- oder Ausbildungsförderung haben. Ein Antrag auf Wohngeld muss schriftlich mit einem entsprechenden Formular bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Fällt der Wohngeldbescheid positiv aus, wird das Wohngeld ab dem ersten Tag des Antragsmonats zunächst in der Regel für 12 Monate bewilligt. Die Höhe des Wohngelds errechnet sich aus der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe der Einkommens und der Höhe der Miete bzw. der Belastung im Fall von Wohneigentum. Der durchschnittliche Wohngeldbetrag beträgt seit Anfang 2009 140 Euro monatlich. Leben Kinder im Haushalt, wird das Kindergeld für die Bewilligung und Berechnung des Wohngelds nicht berücksichtigt. Dem Antrag auf Wohngeld muss nicht nur das Wohngeldformular, sondern ebenfalls eine Bescheinigung des Vermieters (bei einer Mietwohnung) oder eine Fremdmittelbescheinigung der Bank (bei selbst genutztem Wohneigentum) beiliegen. Weitere wichtige Unterlagen sind z.B.

  • Eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit
  • Nachweise über Kapitalerträge (z.B. Kontoauszüge oder Sparbuchauszüge)
  • Schulbescheinigungen von Kindern
  • Rentenbescheide
  • Bafög-Bescheide (Alleinstehende Bafög-Berechtigte sind vom Wohngeldanspruch ausgeschlossen)
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
Wohngeld ist Teil des Sozialgesetzbuches und wird im Wohngeldgesetz geregelt. ]]>

Unterhalt

Unterhalt wird denjenigen gezahlt, die für ihre eigenen Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen können. Unterhaltszahlungen leisten Ehepartner, geschiedene Ehepartner, Eltern nichtehelicher Kinder und direkte Verwandte. Beim Unterhalt infolge einer Ehe wird zwischen verheirateten und geschiedenen Ehepartner differenziert. Der Familienunterhalt wird in geschlossenen Ehen fällig. Beide Ehepartner müssen zum persönlichen Haushalt, zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder beitragen. Dies kann in Form von Haushaltsführung oder durch finanzielle Mittel geleistet werden. Bei einer Scheidung hat jeder Ehepartner für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist er oder sie dazu nicht in der Lage, hat er oder sie einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Ehepartner ausreichen leistungsfähig ist. Es gibt verschiedenen Unterhaltsarten:

  • Betreuungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alter, Gebrechen oder Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit
In der Praxis ist der Betreuungsunterhalt für Kinder die am meisten verbreitete Unterhaltsform. Der Bedarf des Unterhalts errechnet sich aus dem ehemals gemeinsamen ehelichen Einkommen. Dabei werden alle Einkünfte, nach Abzügen durch Steuern und anderen Beiträgen sowie sonstigen dienstlichen Aufwendungen, und vermögenswerte Vorteile berücksichtigt. Im Fall eines nichtehelichen Kindes, richtet sich die Unterhaltsverpflichtung an den das Kind nicht betreuenden Elternteil, wenn der andere Elternteil aufgrund der Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts für Kinder bilden die Düsseldorfer Tabelle sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Der Unterhalt wegen Verwandtschaft betrifft nur Verwandte gerader Linie, d.h. Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sowie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Neben Kinderunterhalt gibt es auch den Elternunterhalt. Dieser gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen. Hier gelten ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht, da die Lebensstellung der Kinder und ihre Altersvorsorge durch die Unterhaltsleistungen an die Eltern nicht beeinträchtigt werden darf. ]]>

Taschengeld

Um Kindern und Jugendlichen schrittweise den Umgang mit Geld zu lehren, bekommen sie von ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in der Regel wöchentlich oder monatlich ein Taschengeld ausgezahlt. Die Höhe variiert, je nach finanziellen Mitteln der Familie und den Erziehungsüberzeugungen der Erwachsenen. Es gibt keine gesetzliche Vereinbarung oder Verpflichtung zur Zahlung von Taschengeld. Jugendämtern geben mit entsprechenden Tabellen Empfehlungen für die Höhe des Taschengeldes in einem bestimmten Alter heraus. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren als eingeschränkt geschäftsfähig („Taschengeld-Paragraf“). Das bedeutet, sie können Verträge abschließen, die dem Umfang ihres Taschengeldes entsprechen. Junge Erwachsene, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, bekommen während ihres Dienstes ebenfalls ein Taschengeld. Zwar darf der Freiwilligendienst keinen Gewinn für die Person abwerfen, dennoch steht den jungen Frauen und Männern neben einer unentgeltlichen Unterkunft, Verpflegung und evtl. notwendiger Arbeitskleidung auch ein angemessenes Taschengeld zu. Auch bedürftigen Strafgefangenen wird in Deutschland ein Taschengeld gewährt. Der Taschengeldsatz beträgt 14 Prozent des Arbeitsverdienstes, das waren 2008 z.B. 1,50 pro Tag. Anspruch auf Taschengeld haben nur die Strafgefangenen, die ohne eigenes Verschulden von einer Beschäftigung mit Entgelt oder einer Berufsausbildungsbeihilfe ausgeschlossen sind.]]>

Scheidung

Die Scheidung einer Ehe hat auch steuerliche Auswirkungen für die Beteiligten. Diese betreffen insbesondere Kindergeld, Unterhaltsansprüche, Aufwendungen für die Scheidung und Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Veranlagung kann auch schon vor der Scheidung getrennt sein, wenn die Ehepartner dies beantragt haben bzw. schon vor der Auflösung der Ehe getrennt leben. Stehen Scheidungskosten direkt mit dem Ende der Ehe in Verbindung, können sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier sind z.B. Kosten für Scheidungsprozesse, nicht aber Kosten für Umzüge oder Namensänderung gemeint. Unterhaltsaufwendungen für den getrennt lebenden Partner können mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben gelten. Dazu muss der Empfänger sie als sonstige Einkünfte versteuern. Verweigert der Empfänger seine Zustimmung zu einer Einstufung als Sonderausgaben, kann ein Höchstbetrag von 7.188 Euro geltend gemacht werden. Die Höhe des Unterhalts hängt von der Dauer der Ehe, von der Kinderzahl, den Einkommen der Ehepartner und ihrer wirtschaftlichen Situation sowie dem Alter und Gesundheitszustand der Eheleute ab. Die Regelung des Kindergeldes nach einer Scheidung verhält sich wie folgt: Derjenige, bei dem die Kinder dauerhaft leben, bekommt die Zahlung.]]>

Mutterschutz

Als Mutterschutz gelten festgelegte Normen für Schwangere und Wöchnerinnen vor bzw. nach der Geburt eines Kindes.

Der Mutterschutz ist in Deutschland im Mutterschutzgesetz festgelegt und regelt die Bedingungen für den Einsatz schwangerer Frauen am Arbeitsplatz, u.a. zur Arbeitszeit, zu Wochenend- und Nachtarbeit, zu schweren körperlichen Tätigkeiten oder zum Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit dürfen Frauen nicht arbeiten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt haben. Nach der Geburt dürfen Frauen acht Wochen nicht arbeiten. Handelt es sich um Mehrlingsgeburten, wird diese Zeit auf zwölf Wochen ausgedehnt.

Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt darf keine Kündigung erfolgen. Geht die Frau nach der Geburt in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.

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