Elternzeit

Nach dem Mutterschutz haben berufstätige Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen möchten, Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Zu diesem Zweck werden sie von ihrem Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Somit ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Wichtig ist, dass in dieser Zeit das jeweilige Elternteil dem Kündigungsschutz unterliegt und nach Beendigung der Elternzeit von dem Recht profitiert, in ihrem oder aber einem gleichwertigen Arbeitsplatz wieder einzusteigen. Der bestehende Rechtsanspruch auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. So bedarf es zunächst keiner expliziten Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings ist vorgeschrieben, dass dem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet hat. Der Antrag auf Elternzeit muss zudem mindestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlichen beantragt werden. Hierbei muss das Elternteil verbindlich festlegen, in welchem Zeitraum die Elternzeit genutzt werden soll. Die Dauer der Elternzeit ist beschränkt auf drei Jahre. Die Eltern können dabei frei entscheiden, wer die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Zudem ist es möglich, die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit ist die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche zulässig. In Absprache mit dem Arbeitgeber ist es möglich, einen Anteil der Elternzeit bis zu einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten auch über den dritten Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu ziehen. ]]>

Der Kinderfreibetrag

  • Ehepartner, die nicht dauernd getrennt leben, steht pro Kind monatlich ein Kinderfreibetrag von 304 €uro zu (entspricht 3648 €uro jährlich). Für getrennt lebende Eltern liegt der Kinderfreibetrag mit monatlich 154 €uro pro Kind bei etwa der Hälfte.
  • Während des Jahres wird zunächst Kindergeld gezahlt, d.h. für 2009 gibt es monatlich 164 € für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 170 € und ab dem vierten Kind sind es 195 € Kindergeld (2008 waren es monatlich 154 € für das erste, zweite und dritte Kind, sowie 179 € ab dem vierten Kind). Dieses Kindergeld steht zur Hälfte beiden Elternteilen zu, d.h. es ist nicht mehr möglich, dass ein Elternteil den halben Kinderfreibetrag auf sich überträgt, so dass dieser über den gesamten Kinderfreibetrag verfügt. • Dauernd getrennt Lebenden, geschiedenen sowie Eltern nichtehelicher Kinder stehen die Kinderfreibeträge grundsätzlich je zur Hälfte zu.
  • Am Ende des Jahres errechnet das Finanzamt, ob der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte des ihm zu stehenden Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag erlassen würde. In diesen Fällen werden nachträglich von Amt wegen die Kinderfreibeträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dies ist bei insbesondere bei höheren Einkünften der Fall. Es gilt also: wenn es für das steuerpflichtigen Elternteil bei der Einkommenssteuer günstiger ist, den Kinderfreibetrag anstatt des Kindergeldes zu gewähren, erhält es den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden, indem dieses mit der zu zahlenden Steuer verrechnet wird. • Als Faustregel gilt: Ab einem Jahreseinkommen von etwa 50.000 €uro ist es günstiger, den Kinderfreibetrag anstelle des Kindergeldes in Anspruch zu nehmen. • Die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuer bewirkt eine geringere Kirchensteuer und geringeren Solidaritätszuschlag.
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