Zusätzliches Einkommen

Zusätzliches Einkommen kann sich ein Arbeitnehmer über eine geringe Beschäftigung in Form eines Mini-Jobs oder eines 400-Euro Jobs verdienen. Überschreiten die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten eine bestimmte Grenze nicht, sind sie steuerfrei und stehen dem Arbeitnehmer in voller Höhe zur Verfügung. In vielen Fällen muss die Ausübung eines zusätzlichen Jobs mit dem Arbeitgeber des Hauptberufs abgestimmt sein. Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Zivildienstleistende haben die Möglichkeit, sich durch Mini-Jobs ein zusätzliches Einkommen zu verdienen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht die Ausübung des Zivildienstes behindert.]]>

Steuersatz

Sieht ein Steuertarif einen Prozentsatz vor, handelt es sich um den Steuersatz. Beispiele sind die normale und ermäßigte Umsatzsteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Die normale Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer beträgt 19 Prozent, die ermäßigte sieben Prozent. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent. Im Gegensatz dazu unterliegt die Einkommenssteuer keinem einheitlichen Steuersatz, sondern wird individuell für jeden Arbeitnehmer ermittelt. Sie richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens, der Kinderanzahl und dem Familienstand. Freibeträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden und bestimmen ebenso die Höhe der individuellen Steuerlast. Der Grundfreibetrag und die Progressionsstufen sind Grundlage bei der Errechnung des Steuersatzes. Der Grundfreibetrag gilt bis zu einem Einkommen von 7.843 Euro. Erst wenn das Einkommen den Betrag von 7.843 Euro im Jahr überschreitet, unterliegt das Einkommen der Steuerpflicht. Liegt das Einkommen darunter, ist es von der Einkommenssteuer befreit. Einkünfte, die den Grundfreibetrag übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Diese setzt sich aus Progressionsstufen zusammen. Dies bedeutet, dass sich die Steuerlast nach der Höhe des individuellen Bruttolohns richtet. Der niedrigste Steuersatz beträgt 15 Prozent, der höchste 45 Prozent. Dies ist der Spitzensteuersatz, der ab einem Einkommen von 250.400 Euro bei Ledigen und 500.800 Euro bei Verheirateten fällig wird. ]]>

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe stellt eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung dar und sichert, gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld II, das Existenzminimum. Während sich das Arbeitslosengeld II auf erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht, richtet sich die Sozialhilfe an einen kleineren Personenkreis. Sie umfasst die folgenden Personen: Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit einer geringen Rente, längerfristig Erkranke und hilfebedürftige Kinder mit nichthilfebedürftigen Eltern. Die Sozialhilfe leistet die folgenden Hilfen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Existenzminimum)
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Hilfe für Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
Genau wie das Arbeitslosengeld II ist die Sozialhilfe abhängig von Einkommen und Vermögen der Empfänger. Als vereinfachter Rechungsgrundsatz kann vom Bedarfsgrundsatz das anzurechnende Einkommen abgezogen werden, um die Höhe der individuellen Sozialhilfe zu errechnen. Zu beachten ist, dass nicht nur Lohn oder Gehalt, sondern z.B. auch Renten, Kindergeld oder Krankengeld als Einkommen gezählt und also in die Berechnung der Sozialhilfe einfließen. Von diesem Einkommen werden alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Daneben werden Einkünfte aus selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten abgesetzt. Bei diesen handelt es sich um Tätigkeiten, die nur einen sehr geringen Umfang haben, d.h. weniger als drei Stunden am Tag ausgeübt werden. Andernfalls fiele die Person in die Hilfen nach Arbeitslosengeld II. Für Menschen mit Behinderung, die beispielsweise in entsprechenden Werkstätten beschäftigt sind, gelten andere Rechnungsgrundlagen. Wie erwähnt, wird auch das Vermögen eines Einzelnen auf die Sozialhilfe angerechnet. Der Begriff Vermögen bezieht sich in diesem Fall auf z.B. Familien- und Erbstücke, Gegenstände, die zur Berufsausübung und Berufsausbildung notwendig sind oder staatlich geförderte Altersvorsorgen wie die Riester-Rente. Sozialhilfe wird in der Regel als Geldleistung erbracht (z.B. in Form von Wohngeld), kann aber auch in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden grundsätzlich nach dem Grad der Bedürftigkeit erbracht. Der Regelsatz der Sozialhilfe entspricht dem Regelsatz von Arbeitslosengeld II, d.h. seit Juli 2009 gilt ein Betrag von 359 Euro. Sozialhilfe unterliegt keiner Steuerpflicht. ]]>

Sonderausgabe

Eine Sonderausgabe ist eine Ausgabe, die der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Überschreiten Sonderausgaben die Vorsorgepauschale, werden sie von den Gesamteinkünften abgezogen. Da sie die Einkünfte mindern, können sie steuerlich geltend gemacht werden und also zu einer geringeren Steuerlast des Steuerpflichtigen führen. Folgende Ausgaben erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben an:

  • Unterhaltskosten an den dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner
  • Renten
  • Lasten, die auf einer bestimmten Verpflichtungspflicht beruhen
  • Kirchensteuer
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten und Haftpflichtversicherung
  • Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung
  • Beiträge für Lebens- oder Todesfallversicherungen
  • Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit
  • Steuerberatungskosten
  • Schulgeld
  • Ausbildungskosten
  • Spenden
Liegt dem Finanzamt keine Nachweise für die genannten Sonderausgaben vor, wird dem Arbeitnehmer eine Vorsorgepauschale, die sich nach dem Bruttolohn richtet, von den Gesamteinkünften abgezogen. ]]>

Scheidung

Die Scheidung einer Ehe hat auch steuerliche Auswirkungen für die Beteiligten. Diese betreffen insbesondere Kindergeld, Unterhaltsansprüche, Aufwendungen für die Scheidung und Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Veranlagung kann auch schon vor der Scheidung getrennt sein, wenn die Ehepartner dies beantragt haben bzw. schon vor der Auflösung der Ehe getrennt leben. Stehen Scheidungskosten direkt mit dem Ende der Ehe in Verbindung, können sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier sind z.B. Kosten für Scheidungsprozesse, nicht aber Kosten für Umzüge oder Namensänderung gemeint. Unterhaltsaufwendungen für den getrennt lebenden Partner können mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben gelten. Dazu muss der Empfänger sie als sonstige Einkünfte versteuern. Verweigert der Empfänger seine Zustimmung zu einer Einstufung als Sonderausgaben, kann ein Höchstbetrag von 7.188 Euro geltend gemacht werden. Die Höhe des Unterhalts hängt von der Dauer der Ehe, von der Kinderzahl, den Einkommen der Ehepartner und ihrer wirtschaftlichen Situation sowie dem Alter und Gesundheitszustand der Eheleute ab. Die Regelung des Kindergeldes nach einer Scheidung verhält sich wie folgt: Derjenige, bei dem die Kinder dauerhaft leben, bekommt die Zahlung.]]>