Wohngeld

Ist jemand aufgrund seines oder ihres geringen Einkommens nicht in der Lage, die Miete oder die Kosten des selbst genutzten Wohneigentums zu tragen, erhält er oder sie vom Staat Wohngeld. Handelt es sich um eine Mietwohnung oder ein Miethaus, ist das Wohngeld ein Mietzuschuss, handelt es sich um die finanzielle Unterstützung für die Kosten, die im selbst genutzten Wohneigentum entstehen, nennt sich das Wohngeld Lastenzuschuss. Grundsätzlich kann jede Person Wohngeld beantragen. Generell ausgeschlossen sind allerdings Menschen, die einen Wehrdienst oder einen Zivildienst ableisten sowie Alleinstehende, die eine Erstausbildung absolvieren. Auch Schüler und Studenten erhalten in der Regel kein Wohngeld. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, etwa dann, wenn eine sehr lange Studiendauer besteht oder Schülerinnen und Studenten mit Familienangehörigen zusammenleben, die keinen Anspruch auf Studien- oder Ausbildungsförderung haben. Ein Antrag auf Wohngeld muss schriftlich mit einem entsprechenden Formular bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Fällt der Wohngeldbescheid positiv aus, wird das Wohngeld ab dem ersten Tag des Antragsmonats zunächst in der Regel für 12 Monate bewilligt. Die Höhe des Wohngelds errechnet sich aus der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe der Einkommens und der Höhe der Miete bzw. der Belastung im Fall von Wohneigentum. Der durchschnittliche Wohngeldbetrag beträgt seit Anfang 2009 140 Euro monatlich. Leben Kinder im Haushalt, wird das Kindergeld für die Bewilligung und Berechnung des Wohngelds nicht berücksichtigt. Dem Antrag auf Wohngeld muss nicht nur das Wohngeldformular, sondern ebenfalls eine Bescheinigung des Vermieters (bei einer Mietwohnung) oder eine Fremdmittelbescheinigung der Bank (bei selbst genutztem Wohneigentum) beiliegen. Weitere wichtige Unterlagen sind z.B.

  • Eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit
  • Nachweise über Kapitalerträge (z.B. Kontoauszüge oder Sparbuchauszüge)
  • Schulbescheinigungen von Kindern
  • Rentenbescheide
  • Bafög-Bescheide (Alleinstehende Bafög-Berechtigte sind vom Wohngeldanspruch ausgeschlossen)
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
Wohngeld ist Teil des Sozialgesetzbuches und wird im Wohngeldgesetz geregelt. ]]>

Sozialhilfesatz

Der Regelsatz der Sozialhilfe wird regelmäßig neu berechnet und beträgt sei Juli 2009 genau 359 Euro und entspricht so dem Betrag von Arbeitslosengeld II. Für Familien wird Sozialhilfe gestaffelt gezahlt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Rechnungsgrundalge für den individuellen Sozialhilfesatz ist das Einkommen und Vermögen eines jeden Einzelnen. Auch wenn Empfänger von Sozialhilfe in der Regel nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird ihnen Einkommen angerechnet, da auch Renten, Kindegeld oder Krankengeld als Einkommen zählen. Hinzu kommt, dass die unter die Sozialhilfe fallenden Personen einer Tätigkeit nachgehen können, die drei Stunden pro Tag nicht überschreitet. Als Vermögen gelten nicht nur Wertgegenstände und Erbstücke, sondern z.B. auch Arbeitsgeräte, welche für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung notwendig sind, angemessener Hausrat, staatlich geförderte Altersvorsorge, z.B. die Riester-Rente, Gegenstände für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück. Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt decken und leistet daher Zahlungen für Miete, Kleidung oder Heizkosten. Da zudem ein soziokulturelles Existenzminimum für die Leistungsempfänger aufrecht erhalten werden soll, gibt es auch Zahlungen zur Teilnahme am kulturellen Leben.]]>