Sozialhilfesatz

Der Regelsatz der Sozialhilfe wird regelmäßig neu berechnet und beträgt sei Juli 2009 genau 359 Euro und entspricht so dem Betrag von Arbeitslosengeld II. Für Familien wird Sozialhilfe gestaffelt gezahlt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Rechnungsgrundalge für den individuellen Sozialhilfesatz ist das Einkommen und Vermögen eines jeden Einzelnen. Auch wenn Empfänger von Sozialhilfe in der Regel nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird ihnen Einkommen angerechnet, da auch Renten, Kindegeld oder Krankengeld als Einkommen zählen. Hinzu kommt, dass die unter die Sozialhilfe fallenden Personen einer Tätigkeit nachgehen können, die drei Stunden pro Tag nicht überschreitet. Als Vermögen gelten nicht nur Wertgegenstände und Erbstücke, sondern z.B. auch Arbeitsgeräte, welche für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung notwendig sind, angemessener Hausrat, staatlich geförderte Altersvorsorge, z.B. die Riester-Rente, Gegenstände für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück. Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt decken und leistet daher Zahlungen für Miete, Kleidung oder Heizkosten. Da zudem ein soziokulturelles Existenzminimum für die Leistungsempfänger aufrecht erhalten werden soll, gibt es auch Zahlungen zur Teilnahme am kulturellen Leben.]]>

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe stellt eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung dar und sichert, gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld II, das Existenzminimum. Während sich das Arbeitslosengeld II auf erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht, richtet sich die Sozialhilfe an einen kleineren Personenkreis. Sie umfasst die folgenden Personen: Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit einer geringen Rente, längerfristig Erkranke und hilfebedürftige Kinder mit nichthilfebedürftigen Eltern. Die Sozialhilfe leistet die folgenden Hilfen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Existenzminimum)
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Hilfe für Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
Genau wie das Arbeitslosengeld II ist die Sozialhilfe abhängig von Einkommen und Vermögen der Empfänger. Als vereinfachter Rechungsgrundsatz kann vom Bedarfsgrundsatz das anzurechnende Einkommen abgezogen werden, um die Höhe der individuellen Sozialhilfe zu errechnen. Zu beachten ist, dass nicht nur Lohn oder Gehalt, sondern z.B. auch Renten, Kindergeld oder Krankengeld als Einkommen gezählt und also in die Berechnung der Sozialhilfe einfließen. Von diesem Einkommen werden alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Daneben werden Einkünfte aus selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten abgesetzt. Bei diesen handelt es sich um Tätigkeiten, die nur einen sehr geringen Umfang haben, d.h. weniger als drei Stunden am Tag ausgeübt werden. Andernfalls fiele die Person in die Hilfen nach Arbeitslosengeld II. Für Menschen mit Behinderung, die beispielsweise in entsprechenden Werkstätten beschäftigt sind, gelten andere Rechnungsgrundlagen. Wie erwähnt, wird auch das Vermögen eines Einzelnen auf die Sozialhilfe angerechnet. Der Begriff Vermögen bezieht sich in diesem Fall auf z.B. Familien- und Erbstücke, Gegenstände, die zur Berufsausübung und Berufsausbildung notwendig sind oder staatlich geförderte Altersvorsorgen wie die Riester-Rente. Sozialhilfe wird in der Regel als Geldleistung erbracht (z.B. in Form von Wohngeld), kann aber auch in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden grundsätzlich nach dem Grad der Bedürftigkeit erbracht. Der Regelsatz der Sozialhilfe entspricht dem Regelsatz von Arbeitslosengeld II, d.h. seit Juli 2009 gilt ein Betrag von 359 Euro. Sozialhilfe unterliegt keiner Steuerpflicht. ]]>

Grundfreibetrag

Jeder Arbeitnehmer muss sein Einkommen sowie Kapitalerträge versteuern. Damit jedoch das Existenzminimum gesichert ist, wurde der so genannte Grundfreibetrag eingeführt. Bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleibt das Einkommen steuerfrei. Erst wenn die Grenze des Grundfreibetrags überschritten wird, muss der Arbeitnehmer Einkommensteuer zahlen. Mit dem Überschreiten wird das gesamte Einkommen entsprechend der eingetragenen Steuerklasse einkommensteuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rollen, um welchen Betrag der Grundfreibetrag überschritten wird. Arbeitnehmer, dessen jährliches Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können beim zuständigen Finanzamt die so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten. Derzeit liegt der Grundfreibetrag für ledige Arbeitnehmer jährlich bei 7.664 Euro, bzw. der entsprechend doppelte Satz von 15.328 Euro für Ehepaare. Die Höhe des Grundfreibetrags wird jährlich von der Bundesregierung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Beachtet werden neben der Inflationsrate beispielsweise die Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie andere Faktoren, die sich auf die Existenzsicherung auswirken. Bemessungsgrundlage der Berechnung ist der Mindestbedarf nach dem Sozialhilfesatz, der sich entsprechend des Regelsatzes für das Arbeitslosengeld II – auch bekannt als Hartz IV – nach den Wohn- und Heizkosten richtet. Der Grundfreibetrag steht grundsätzlich auch Kindern und Jugendlichen zu. Auch sie dürfen bis zur Höhe von 7.664 Euro jährlich ein steuerfreies Einkommen erwirtschaften. ]]>

Existenzminimum

Als Existenzminimum bezeichnet man die materielle Grenze, die als notwendig zur Sicherung des Lebensunterhaltes angesehen wird. Zur Befriedigung dieser materiellen Bedürfnisse zählt der Notbedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnraum und medizinische Notfallversorgung, um so insgesamt die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Aus dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland als Sozialstaat ergibt sich das Ziel, die Versorgung aller Bedürftigen mit dem so genannten Sozialhilfesatz sicher zu stellen. So soll die minimale Grundversorgung gewährleistet werden. Dieses so genannte soziokulturelle Existenzminimum wird jährlich statistisch berechnet und bestimmt so die Höhe des Arbeitslosengelds II. Grundlage der Statistik ist das ärmste Fünftel der Einpersonenhaushalte ohne Berücksichtigung der Sozialhilfeempfänger. Daneben unterscheidet man zwischen dem schuldrechtlichen Existenzminimum, das das pfändungsfreie Existenzminimum definiert, sowie dem steuerrechtlichem Existenzminimum. Dieses beziffert die Höhe des steuerfreien Einkommens, das nach deutscher Rechtslage nicht niedriger ausfallen darf, als die staatlich gewährten Sozialleistungen für bedürftige Bürger. Beispielsweise entsprach dies 2005 7.356 Euro jährlich für Alleinstehende.]]>

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