Existenzminimum

Als Existenzminimum bezeichnet man die materielle Grenze, die als notwendig zur Sicherung des Lebensunterhaltes angesehen wird. Zur Befriedigung dieser materiellen Bedürfnisse zählt der Notbedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnraum und medizinische Notfallversorgung, um so insgesamt die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Aus dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland als Sozialstaat ergibt sich das Ziel, die Versorgung aller Bedürftigen mit dem so genannten Sozialhilfesatz sicher zu stellen. So soll die minimale Grundversorgung gewährleistet werden. Dieses so genannte soziokulturelle Existenzminimum wird jährlich statistisch berechnet und bestimmt so die Höhe des Arbeitslosengelds II. Grundlage der Statistik ist das ärmste Fünftel der Einpersonenhaushalte ohne Berücksichtigung der Sozialhilfeempfänger. Daneben unterscheidet man zwischen dem schuldrechtlichen Existenzminimum, das das pfändungsfreie Existenzminimum definiert, sowie dem steuerrechtlichem Existenzminimum. Dieses beziffert die Höhe des steuerfreien Einkommens, das nach deutscher Rechtslage nicht niedriger ausfallen darf, als die staatlich gewährten Sozialleistungen für bedürftige Bürger. Beispielsweise entsprach dies 2005 7.356 Euro jährlich für Alleinstehende.]]>

Ein Gedanke zu „Existenzminimum“

  1. Interessant dürfte sein, wie sich die zu beachtende Unterscheidung zwischen dem ’steuerlichen‘ und dem ’schuldrechtlichen‘ Existenzminimum auf steuerliche Auf-oder Verrechnungsfälle auswirkt:
    Beispiel:
    Ein Lohnsteuerpflichtiger wird durch arbeitgeberseitige Kündigung arbeitslos. Dadurch liegt sein Jahreseinkommen innerhalb des steuerlich freizustellenden Existenzminimums und er erlangt deshalb einen Lohnsteuererstattungsanspruch. Das Finanzamt verrechnet den festgestellten Erstattungsbetrag mit rückständigen Steuerverbindlichkeiten aus dem Vorjahr.
    In einem derartigen Fall dürfte eine Auf- oder Verrechnung unzulässig sein, weil das Finanzamt quasi durch die Hintertür das Existenzminimum ‚besteuern‘ würde.

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