Sozialhilfesatz

Der Regelsatz der Sozialhilfe wird regelmäßig neu berechnet und beträgt sei Juli 2009 genau 359 Euro und entspricht so dem Betrag von Arbeitslosengeld II. Für Familien wird Sozialhilfe gestaffelt gezahlt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Rechnungsgrundalge für den individuellen Sozialhilfesatz ist das Einkommen und Vermögen eines jeden Einzelnen. Auch wenn Empfänger von Sozialhilfe in der Regel nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird ihnen Einkommen angerechnet, da auch Renten, Kindegeld oder Krankengeld als Einkommen zählen. Hinzu kommt, dass die unter die Sozialhilfe fallenden Personen einer Tätigkeit nachgehen können, die drei Stunden pro Tag nicht überschreitet. Als Vermögen gelten nicht nur Wertgegenstände und Erbstücke, sondern z.B. auch Arbeitsgeräte, welche für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung notwendig sind, angemessener Hausrat, staatlich geförderte Altersvorsorge, z.B. die Riester-Rente, Gegenstände für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück. Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt decken und leistet daher Zahlungen für Miete, Kleidung oder Heizkosten. Da zudem ein soziokulturelles Existenzminimum für die Leistungsempfänger aufrecht erhalten werden soll, gibt es auch Zahlungen zur Teilnahme am kulturellen Leben.]]>

Existenzminimum

Als Existenzminimum bezeichnet man die materielle Grenze, die als notwendig zur Sicherung des Lebensunterhaltes angesehen wird. Zur Befriedigung dieser materiellen Bedürfnisse zählt der Notbedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnraum und medizinische Notfallversorgung, um so insgesamt die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Aus dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland als Sozialstaat ergibt sich das Ziel, die Versorgung aller Bedürftigen mit dem so genannten Sozialhilfesatz sicher zu stellen. So soll die minimale Grundversorgung gewährleistet werden. Dieses so genannte soziokulturelle Existenzminimum wird jährlich statistisch berechnet und bestimmt so die Höhe des Arbeitslosengelds II. Grundlage der Statistik ist das ärmste Fünftel der Einpersonenhaushalte ohne Berücksichtigung der Sozialhilfeempfänger. Daneben unterscheidet man zwischen dem schuldrechtlichen Existenzminimum, das das pfändungsfreie Existenzminimum definiert, sowie dem steuerrechtlichem Existenzminimum. Dieses beziffert die Höhe des steuerfreien Einkommens, das nach deutscher Rechtslage nicht niedriger ausfallen darf, als die staatlich gewährten Sozialleistungen für bedürftige Bürger. Beispielsweise entsprach dies 2005 7.356 Euro jährlich für Alleinstehende.]]>

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