Sozialversicherungsfrei

Die Höhe der Beiträge für die Sozialversicherung ist abhängig vom Bruttolohn des Versicherungsnehmers. In Deutschland gilt eine Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung. Dabei handelt es sich um eine Grenze, bis zu der bei den verschiedenen Sozialversicherungen, der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die Beiträge erhoben werden. Alle Einkünfte, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehen, bleiben sozialversicherungsfrei. Ist eine Person sozialversicherungsfrei bedeutet das also nicht, dass sie aus der gesetzlichen Versicherungspflicht herausfällt. Es bedeutet, dass für die Personen bestimme Vorschriften gelten. Meistens bezieht sich die Versicherungsfreiheit auf die Krankenversicherung. Hier ist z.B. jemand versicherungsfrei, wenn er oder sie seit drei Jahren über der Versicherungsgrenze und also unter die erwähnte Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze fällt. Auch Beamte, Soldaten oder Richter sind versicherungsfrei. Hier gelten andere Regelungen als für Angestellte, denn Beamte erhalten bei Krankheit eine Fortzahlung ihrer Bezüge und haben z.B. Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe. Auch Geistliche von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Diakonissen oder weitere Personen, die aus Gründen des Glaubens in gemeinnützigen Arbeitsbereichen beschäftigt sind, sind versicherungsfrei, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit freie Unterkunft, meist direkt an ihrem Arbeitsort, haben und nur ein geringes Taschengeld erhalten. Zudem sind geringfügig Beschäftige sozialversicherungsfrei, also Personen, die entweder einen Mini-Job ausüben, der die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet oder lediglich einer Tätigkeit nachgehen, die auf zwei Monate befristeten ist.]]>

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    Übungsleiterfreibetrag – 175 Euro steuerfrei

    Der so genannte Übungsleiterfreibetrag soll der Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen – doch was heißt das?

    Ob Arbeitnehmer oder Arbeitsloser – bis zu 175 Euro monatlich dürfen steuerfrei dazu verdient werden, und zwar ohne dass Leistungen der Arbeitsagentur – weder ALG I, noch ALG II – gekürzt werden.

    Diese Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes bezieht sich auf die so genannten Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliches Engagement, dass bis zu 2100 Euro jährlich, sprich 175 Euro monatlich, zu den steuerfreien Einnahmen zählt. Diese bleiben auch neben einem 400-Euro-Job sozialversicherungsfrei. Vor in Kraft treten dieser Regelung 2007 lag die Grenze bei 1848 Euro jährlich, also lediglich 154 Euro monatlich.In diesen Aufgabenbereich fallen beispielsweise erzieherische und vergleichbare Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die Pflege kranker und behinderter Menschen.

    Da insbesondere Übungsleiter und Trainer in Vereinen von der Neuregelung profitieren, etabliert sich der Begriff Übungsleiterfreibetrag. Aber auch Musiker in Gemeinden und Kirchen, pädagogische Kräfte in Jugendzentren und unterstützende Kräfte in Wohlfahrtsverbänden können von der Erhöhung des Freibetrags profitieren.

    Als ehrenamtlich werden somit jene Tätigkeiten verstanden, die im öffentlichen Bereich verortet werden und nicht im Dienst von gewinnorientierten Unternehmen stehen. Diese Institutionen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wie beispielsweise Schulen, Volkshochschulen, Behörden, Sparkassen usw.

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