Steuerklassenwechsel

Verheiratete können ihre Steuerklasse wechseln. Sie können sich für die Lohnsteuerklassenkombination entscheiden, die für sie die steuergünstigste ist. Haben beide Eheleute die Steuerklasse vier, verdienen sie in der Regel gleich viel und haben daher auch in etwa die gleichen Abzüge vom Einkommen. Verdient ein Ehepartner mehr als der andere, rentiert sich die Kombination aus Steuerklasse drei und fünf. Bei der Steuerklasse drei sind beide Freibeträge gültig, so dass ein steuerlicher Vorteil für den Partner entsteht, der mehr verdient bzw. Alleinverdiener der Familie ist. Wird die Kombination aus Lohnsteuerklasse drei und fünf gewählt, sind die Ehepartner verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Nach der Prüfung durch das Finanzamt erhalten sie unter Umständen Steuern zurück oder müssen Nachzahlungen leisten. Um auszurechnen, ob und wie sich ein Steuerklassenwechsel rentiert, kann mithilfe von Lohnrechnern das Nettogehalt bzw. der Nettolohn mit einer neuen Steuerklasse ausgerechnet werden. Außerdem hilft hier der Steuerberater weiter. Steuerklassenwechsel können immer bis zu 30. November bei der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden.]]>

Lohnsteuerklasse

Um den Lohnsteuerabzug eines einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmers durchführen zu können, muss der Arbeitnehmer einer Lohnsteuerklasse zugeordnet werden. In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, sie richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und bestimmen die letztliche Steuerschuld eines Arbeitnehmers. In die Lohnsteuerklasse 1 fallen die folgenden Personengruppen: Leidige, Verheiratete, Verheiratete, mit im Ausland lebendem Ehepartner, dauernd getrennt lebend Verheirate, in eingetragener Partnerschaft Lebende, Verwitwete sowie Geschiedene, die die Voraussetzung für Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllen. In die Lohnsteuerklasse 2 werden ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedenen Arbeitnehmer eingestuft, bei denen der Haushaltsfreibetrag berücksichtigt wird. In die Lohnsteuerklasse 3 fallen Verheiratete, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind nicht dauernd getrennt leben und wenn ein Ehepartner auf Antrag in Steuerklasse 5 eingestuft ist sowie Verwitwete, deren Ehepartner einkommenssteuerpflichtig war. Die Lohnsteuerklasse 4 umfasst Arbeitnehmer, die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehepartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Seit 2009 können Ehepartner, die dieser Steuerklasse angehören und bisher die Kombination aus Steuerklasse 2 und 5 gewählt haben, die Steuerklasse 4 beantragen, um die höhere Besteuerung des gering verdienden Ehepartners auszuschließen. Die Lohnsteuerklasse 5 gilt, wenn beide Ehepartner einkommenssteuerpflichtig sind und einer der beiden Steuerklasse 3 gewählt hat. Lohnsteuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die ihr Entgelt von mehren Arbeitgebern beziehen. Fehlen dem Finanzamt entsprechenden Angaben, wird ein Arbeitnehmer automatisch in Lohnsteuerklasse 1 gestuft. Alle Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch die folgenden Freibeträge, die unterschiedlich hoch ausfallen: Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschalbetrag, Sonderausgabenpauschalbetrag, Vorsorgepauschale, Alleinerziehendenentlastung, Kinderfreibetrag. Einmal im Jahr kann ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden. ]]>

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