Sozialhilfesatz

Der Regelsatz der Sozialhilfe wird regelmäßig neu berechnet und beträgt sei Juli 2009 genau 359 Euro und entspricht so dem Betrag von Arbeitslosengeld II. Für Familien wird Sozialhilfe gestaffelt gezahlt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Rechnungsgrundalge für den individuellen Sozialhilfesatz ist das Einkommen und Vermögen eines jeden Einzelnen. Auch wenn Empfänger von Sozialhilfe in der Regel nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird ihnen Einkommen angerechnet, da auch Renten, Kindegeld oder Krankengeld als Einkommen zählen. Hinzu kommt, dass die unter die Sozialhilfe fallenden Personen einer Tätigkeit nachgehen können, die drei Stunden pro Tag nicht überschreitet. Als Vermögen gelten nicht nur Wertgegenstände und Erbstücke, sondern z.B. auch Arbeitsgeräte, welche für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung notwendig sind, angemessener Hausrat, staatlich geförderte Altersvorsorge, z.B. die Riester-Rente, Gegenstände für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück. Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt decken und leistet daher Zahlungen für Miete, Kleidung oder Heizkosten. Da zudem ein soziokulturelles Existenzminimum für die Leistungsempfänger aufrecht erhalten werden soll, gibt es auch Zahlungen zur Teilnahme am kulturellen Leben.]]>

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe stellt eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung dar und sichert, gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld II, das Existenzminimum. Während sich das Arbeitslosengeld II auf erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht, richtet sich die Sozialhilfe an einen kleineren Personenkreis. Sie umfasst die folgenden Personen: Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit einer geringen Rente, längerfristig Erkranke und hilfebedürftige Kinder mit nichthilfebedürftigen Eltern. Die Sozialhilfe leistet die folgenden Hilfen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Existenzminimum)
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Hilfe für Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
Genau wie das Arbeitslosengeld II ist die Sozialhilfe abhängig von Einkommen und Vermögen der Empfänger. Als vereinfachter Rechungsgrundsatz kann vom Bedarfsgrundsatz das anzurechnende Einkommen abgezogen werden, um die Höhe der individuellen Sozialhilfe zu errechnen. Zu beachten ist, dass nicht nur Lohn oder Gehalt, sondern z.B. auch Renten, Kindergeld oder Krankengeld als Einkommen gezählt und also in die Berechnung der Sozialhilfe einfließen. Von diesem Einkommen werden alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Daneben werden Einkünfte aus selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten abgesetzt. Bei diesen handelt es sich um Tätigkeiten, die nur einen sehr geringen Umfang haben, d.h. weniger als drei Stunden am Tag ausgeübt werden. Andernfalls fiele die Person in die Hilfen nach Arbeitslosengeld II. Für Menschen mit Behinderung, die beispielsweise in entsprechenden Werkstätten beschäftigt sind, gelten andere Rechnungsgrundlagen. Wie erwähnt, wird auch das Vermögen eines Einzelnen auf die Sozialhilfe angerechnet. Der Begriff Vermögen bezieht sich in diesem Fall auf z.B. Familien- und Erbstücke, Gegenstände, die zur Berufsausübung und Berufsausbildung notwendig sind oder staatlich geförderte Altersvorsorgen wie die Riester-Rente. Sozialhilfe wird in der Regel als Geldleistung erbracht (z.B. in Form von Wohngeld), kann aber auch in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden grundsätzlich nach dem Grad der Bedürftigkeit erbracht. Der Regelsatz der Sozialhilfe entspricht dem Regelsatz von Arbeitslosengeld II, d.h. seit Juli 2009 gilt ein Betrag von 359 Euro. Sozialhilfe unterliegt keiner Steuerpflicht. ]]>

Sozialamt

Sozialamt ist ein umgangssprachlicher Begriff. Er bezieht sich auf die Behörde, die für die Sozialhilfe und andere soziale Angelegenheiten zuständig ist. Korrekt heißt das Sozialamt eigentlich „Amt für Jugend und Familie“ oder „Fachbereich für Soziales und Wohnen“, je nach Begrifflichkeiten der kommunalen Ämter. Das Sozialamt ist Sozialleistungsträger, genau wie andere Institutionen, die Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen. Dies sind neben dem Sozialamt z.B. Versorgungsämter, Krankenkassen, Pflegekassen oder die Bundesagentur für Arbeit. Die Leistungen des Sozialamts basieren auf dem Sozialgesetzbuch. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch regelt z.B. die Sozialhilfe. ]]>

HARTZ IV

Hartz IV stellt das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz als letzte Stufe des Gesetzespakets zur Arbeitsmarktreform dar. Mit Hartz IV wurde der bisher dreistufige Aufbau von Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld zusammengeführt zum Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Siehe Arbeitslosengeld 2 ]]>

Grundsicherung

Die bedarfsorientierte Grundsicherung ist eine Basisleistung, die seit 2003 von Menschen beantragt werden kann, die auf Grund ihres Alters oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung keiner Arbeit nachgehen können und deren Einkünfte somit nicht zur Sicherung des grundlegenden Bedarfs zur Lebensunterhalts ausreichen. Diese eigenständige Sozialleistung basiert auf dem Grundsicherungsgesetz und ist im Sozialgesetzbuch verankert. Finanziert wird diese Leistung von Steuermitteln. Antragsberechtigt sind Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Lage des Arbeitsmarkts aus medizinischen Gründen nicht am Erwerbsleben teilhaben können und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Anträge sind beim örtlichen Sozialamt zu stellen. Der zuständige Rentenversicherungsträger ist für die Prüfung der Abtragstellung im Auftrag der Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverwaltung verantwortlich. Die Regelsätze für die Sozialleistung wird von den Bundesländern festgelegt. Durch diese Form der beitragsunabhängigen Leistung soll die Zahlung der Sozialhilfe vermieden werden. Die Höhe der Leistung ist zudem abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem ihres Ehepartners. Dies gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Anders als bei der Sozialhilfe wird auf das Einkommen von Eltern oder Kindern nicht zurück gegriffen, es sei denn, das jährliche Einkommen liegt über 100.000 Euro. ]]>