Sozialhilfe

Die Sozialhilfe stellt eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung dar und sichert, gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld II, das Existenzminimum. Während sich das Arbeitslosengeld II auf erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht, richtet sich die Sozialhilfe an einen kleineren Personenkreis. Sie umfasst die folgenden Personen: Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit einer geringen Rente, längerfristig Erkranke und hilfebedürftige Kinder mit nichthilfebedürftigen Eltern. Die Sozialhilfe leistet die folgenden Hilfen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Existenzminimum)
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Hilfe für Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
Genau wie das Arbeitslosengeld II ist die Sozialhilfe abhängig von Einkommen und Vermögen der Empfänger. Als vereinfachter Rechungsgrundsatz kann vom Bedarfsgrundsatz das anzurechnende Einkommen abgezogen werden, um die Höhe der individuellen Sozialhilfe zu errechnen. Zu beachten ist, dass nicht nur Lohn oder Gehalt, sondern z.B. auch Renten, Kindergeld oder Krankengeld als Einkommen gezählt und also in die Berechnung der Sozialhilfe einfließen. Von diesem Einkommen werden alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Daneben werden Einkünfte aus selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten abgesetzt. Bei diesen handelt es sich um Tätigkeiten, die nur einen sehr geringen Umfang haben, d.h. weniger als drei Stunden am Tag ausgeübt werden. Andernfalls fiele die Person in die Hilfen nach Arbeitslosengeld II. Für Menschen mit Behinderung, die beispielsweise in entsprechenden Werkstätten beschäftigt sind, gelten andere Rechnungsgrundlagen. Wie erwähnt, wird auch das Vermögen eines Einzelnen auf die Sozialhilfe angerechnet. Der Begriff Vermögen bezieht sich in diesem Fall auf z.B. Familien- und Erbstücke, Gegenstände, die zur Berufsausübung und Berufsausbildung notwendig sind oder staatlich geförderte Altersvorsorgen wie die Riester-Rente. Sozialhilfe wird in der Regel als Geldleistung erbracht (z.B. in Form von Wohngeld), kann aber auch in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden grundsätzlich nach dem Grad der Bedürftigkeit erbracht. Der Regelsatz der Sozialhilfe entspricht dem Regelsatz von Arbeitslosengeld II, d.h. seit Juli 2009 gilt ein Betrag von 359 Euro. Sozialhilfe unterliegt keiner Steuerpflicht. ]]>

Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II / ALG II ⇒ Hartz IV

 

Das Arbeitslosengeld II wurde 2005 eingeführt und löste die bis dahin bestehende Arbeitslosenhilfe ab, wobei die Sozialhilfe in diese Leistung integriert wurde. Das Arbeitslosengeld II ist auch unter der Bezeichnung Hartz IV bekannt, da die Umstrukturierung im Zusammenhang mit den Hartz-Reformen vollzogen wurde.

Das Arbeitslosengeld II soll den Lebensunterhalt für erwerbsfähige Hilfebedürftige sichern, die keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I geltend machen können. Die Leistungen von Arbeitslosengeld II richten sich nach dem Bedarf und der persönliches Situation des Antragsstellers und der Familienangehörigen. Grundlage für die Berechnung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Regelsatz, der derzeit bei 351 € liegt und zur Deckung des Bedarfs des täglichen Lebens gedacht ist, wie Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw. Für weitere Personen oder Kinder, die in dem Haushalt leben, werden weitergehende Regelsätze erhoben.

Grundsätzlich gilt, dass dem Antragsteller jede Art der Arbeit zugemutet werden kann, da ihm sonst eine Kürzung der Leistungen droht.

]]>