Pension

Mit Pension ist die Altersversorgung, d.h. die Rente, von Beamten, Richtern, Soldaten, Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gemeint. Anspruch auf eine Pension ist in zwei Fällen gegeben: Der Beamte kann vor dem Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre nachweisen oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Endet ein Beamtenverhältnis durch Entlassung, wird der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Jedes volle Dienstjahr steigert den Anstieg der Pension. Nach 40 Dienstjahren liegt der Höchstversorgungssatz bei 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten als Witwen- bzw. Waisenrente einen bestimmten Anteil der Pension. Für Witwen bzw. Witwer liegt er bei 60 Prozent (für nach 1961 Geborene bei 55 Prozent), für Vollwaisen bei 20 Prozent und für Halbwaisen bei 12 Prozent. In beiden Fällen endet die Zahlung in der Regel mit dem 27. Lebensjahr. Die Pension gilt als Arbeitslohn. Daher entfallen auf sie Lohnsteuern. Die Steuerlast kann um einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 Euro pro Kalenderjahr gemindert werden. ]]>

Grundsicherung

Die bedarfsorientierte Grundsicherung ist eine Basisleistung, die seit 2003 von Menschen beantragt werden kann, die auf Grund ihres Alters oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung keiner Arbeit nachgehen können und deren Einkünfte somit nicht zur Sicherung des grundlegenden Bedarfs zur Lebensunterhalts ausreichen. Diese eigenständige Sozialleistung basiert auf dem Grundsicherungsgesetz und ist im Sozialgesetzbuch verankert. Finanziert wird diese Leistung von Steuermitteln. Antragsberechtigt sind Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Lage des Arbeitsmarkts aus medizinischen Gründen nicht am Erwerbsleben teilhaben können und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Anträge sind beim örtlichen Sozialamt zu stellen. Der zuständige Rentenversicherungsträger ist für die Prüfung der Abtragstellung im Auftrag der Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverwaltung verantwortlich. Die Regelsätze für die Sozialleistung wird von den Bundesländern festgelegt. Durch diese Form der beitragsunabhängigen Leistung soll die Zahlung der Sozialhilfe vermieden werden. Die Höhe der Leistung ist zudem abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem ihres Ehepartners. Dies gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Anders als bei der Sozialhilfe wird auf das Einkommen von Eltern oder Kindern nicht zurück gegriffen, es sei denn, das jährliche Einkommen liegt über 100.000 Euro. ]]>

Basisrente

Basisrente bezeichnet eine Private Rentenversicherung, die staatlich subventioniert wird. Umgangssprachlich hat sich die Bezeichnung Rürup-Rente durchgesetzt, benannt nach dem Wirtschaftler Bert Rürup.

Seit 2005 können insbesondere Selbstständige, aber auch für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, von dieser Form der Altersvorsorge profitieren. Letztlich ist die Rürup-Rente die einzige staatlich geförderte Form der Altersvorsorge für Selbstständige. Sie können staatliche Zulagen sowie steuerliche Vorteile in der Ansparphase für sich geltend machen. Dazu zählt insbesondere der Sonderausgabenabzug, d.h. dass Beiträge bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben bis zum gesetzlichen Höchstsatz von 12.800 Euro anerkannt werden. Dies eignet sich insbesondere für Selbstständige mit hohen Ausgaben.

Bei der Rürup-Rente handelt es sich um eine kapitalgedeckte Form der Rente, d.h. dass der angesparte Betrag nicht in einer Summe, sonder lebenslang als Leibrente ausgezahlt werden kann. Dies gilt ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Diese Rentenzahlungen müssen dann erst in dieser Auszahlphase zu einem genau vorgeschriebenen Prozentsatz versteuert werden.

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Altersteilzeit

Die Altersteilzeit bezeichnet die Möglichkeit, dass ältere Arbeitnehmer vorzeitig in den Ruhestand kehren können. Diese Regelung wurde 1996 eingeführt, um jüngeren Arbeitnehmern oder Langzeitarbeitslosen den Weg in das Berufsleben zu ermöglichen.

Das Arbeitsmodell sah ursprünglich eine Reduktion der Arbeitszeit auf die Hälfte ab dem 55. Lebensjahr vor. Von einer Neuerung der Gesetzeslage profitieren heute zahlreiche Arbeitnehmer. Sie nutzen die Möglichkeit, zunächst die ursprüngliche Arbeitszeit beizubehalten und ihre Arbeitsstunden zu blocken, um in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit die gänzliche Freistellung in Anspruch zu nehmen. Das Modell der Altersteilzeit wird staatlich gefördert.

Konkret bedeutet dies, dass das Gehalt in der Altersteilzeit um 20% erhöht wird. Unter Berücksichtigung der Abzüge kann der Arbeitnehmer mit einem Einkommen rechnen, das etwa 85% des ursprünglichen Nettoeinkommens entspricht.

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