Pensionszusage

Mit einer Pensionszusage erfolgt eine Zusage auf betriebliche Versorgungsbezüge nach Ablauf der aktiven Dienstzeit. Die Pensionszusage ist ein Ruhestandsmodell. Die Beiträge werden nicht, wie sonst üblich, in eine Versicherung eingezahlt, sondern verbleiben im Unternehmen, das die Beträge auch nutzen kann, um seine Liquidität nachzuweisen. Damit die Pensionszusage und damit die Altersvorsorge auch für den Fall gesichert ist, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss, werden die Beiträge über einen Pensionssicherungsverein gesichert. Wird ein Unternehmen verkauft, wird dem Arbeitnehmer die Übernahme seiner Pensionszusage mit einer Abfindung attraktiv gestaltet. Wird ein Ablösebetrag gezahlt, um sich von einer Zusage zu entbinden, unterliegt der Ablösebetrag einem ermäßigtem Steuersatz für den Arbeitnehmer. Sind in eine Pensionszusage umsatzabhängige Tantiemen eingeflossen, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine Pensionszusage gilt dann als Gewinnausschüttung, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sie vor Ablauf der Probezeit erhält oder bei einer Unternehmensneugründung (noch) keine Erkenntnisse über Ertragsaussichten vorliegen. Wird eine Pensionszusage erteilt, kann der Arbeitnehmer dafür auch eine Pensionsrückstellung bilden. ]]>

Pension

Mit Pension ist die Altersversorgung, d.h. die Rente, von Beamten, Richtern, Soldaten, Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gemeint. Anspruch auf eine Pension ist in zwei Fällen gegeben: Der Beamte kann vor dem Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre nachweisen oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Endet ein Beamtenverhältnis durch Entlassung, wird der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Jedes volle Dienstjahr steigert den Anstieg der Pension. Nach 40 Dienstjahren liegt der Höchstversorgungssatz bei 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten als Witwen- bzw. Waisenrente einen bestimmten Anteil der Pension. Für Witwen bzw. Witwer liegt er bei 60 Prozent (für nach 1961 Geborene bei 55 Prozent), für Vollwaisen bei 20 Prozent und für Halbwaisen bei 12 Prozent. In beiden Fällen endet die Zahlung in der Regel mit dem 27. Lebensjahr. Die Pension gilt als Arbeitslohn. Daher entfallen auf sie Lohnsteuern. Die Steuerlast kann um einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 Euro pro Kalenderjahr gemindert werden. ]]>