Steuerfreibetrag

Das deutsche Steuersystem sieht Steuerfreibeträge vor. Diese Steuerfreibeträge werden aus sozialen Gründen gewährt und weil sie das Steuersystem vereinfachen.Steuerfreibeträge richten sich an einem bestimmten Betrag bzw. einer bestimmten Grenze aus. Wird der Freibetrag überschritten, bedeutet das nicht, alle Einnahmen zu versteuern, sondern die Versteuerung bezieht sich auf den Teil, der den Freibetrag überschreitet. Ein wichtiger Steuerfreibetrag bezieht sich auf die Einkommenssteuer. Hier gibt es den Grundfreibetrag und den Sparer-Pauscherbetrag. Dieser bedeutet, dass Kapitalerträge erst dann besteuert werden, wenn sie einen Betrag von 801 Euro übersteigen. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem keine Steuer erhoben wird. 2009 beträgt der Grundfreibetrag 7.843 Euro und ist Teil des Einkommenstarifs. Es gibt verschiedene Formen des Freibetrags, u.a. den Kinderfreibetrag, den Alleinerziehendenentlastungsbetrag, den Ausbildungsbetrag, den Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, den Rabattfreibetrag oder den Versorgungsfreibetrag. Wird ein Freibetrag vom Finanzamt anerkannt, wird er auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und beim Bruttoentgelt des Arbeitsnehmers berücksichtigt. Dadurch erhöht sich der Nettolohn bzw. das Nettogehalt. Auch bei der Erbschaftssteuer können Steuerfreibeträge geltend gemacht werden. Hier gelten sachliche und persönliche Freibeträge. Sachliche Freibeträge gelten u.a. bei Hausrat. Bis zu einem Wert von 41.000 Euro ist Hausrat steuerfrei. Persönliche Freibeträge sind u.a. der Steuerfreibetrag von Ehepartnern und Lebenspartners bis zu 500.000 Euro, für Kinder 400.00 Euro, für Eltern und Großeltern 100.00 Euro. Unternehmen können ebenfalls Freibeträge geltend machen, bis zu einem Betrag von 225.000 Euro. Auch bei anderen Steuerarten gelten Freibeträge, z.B. bei der Gewerbesteuer. Eine Steuer auf Gewerbe wird erst erhoben, wenn der Gewerbeertrag 24.500 Euro übersteigt. ]]>

Pension

Mit Pension ist die Altersversorgung, d.h. die Rente, von Beamten, Richtern, Soldaten, Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gemeint. Anspruch auf eine Pension ist in zwei Fällen gegeben: Der Beamte kann vor dem Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre nachweisen oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Endet ein Beamtenverhältnis durch Entlassung, wird der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Jedes volle Dienstjahr steigert den Anstieg der Pension. Nach 40 Dienstjahren liegt der Höchstversorgungssatz bei 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten als Witwen- bzw. Waisenrente einen bestimmten Anteil der Pension. Für Witwen bzw. Witwer liegt er bei 60 Prozent (für nach 1961 Geborene bei 55 Prozent), für Vollwaisen bei 20 Prozent und für Halbwaisen bei 12 Prozent. In beiden Fällen endet die Zahlung in der Regel mit dem 27. Lebensjahr. Die Pension gilt als Arbeitslohn. Daher entfallen auf sie Lohnsteuern. Die Steuerlast kann um einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 Euro pro Kalenderjahr gemindert werden. ]]>

Lohnsteuerjahresausgleich

Ein Arbeitgeber kann oder muss für seinen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Lohnsteuerjahresausgleich (Jahreslohnsteuerausgleich) vornehmen. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeführt und zielt darauf, mögliche zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. Eine Zurückerstattung erfolgt dann, wenn die einbehaltende Lohnsteuer die auf den Jahreslohn entfallene Lohnsteuer übersteigt. Im Lohnsteuerjahresausgleich werden Sonderkosten geltend gemacht. Einkünfte über das eigentliche Gehalt hinaus, z.B. aus Immobilien oder Nebentätigkeiten, alle Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen, müssen allerdings ebenfalls angegeben werden. Von der Summe dieser Bezüge werden der Versorgungsfreibetrag, der Altersentlastungsbetrag und die auf der Lohnsteuer eingetragenen Freibeträge abgezogen. Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt u.a. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es beantragt hat, der Arbeitnehmer nach den Steuerklassen 5 oder 6 besteuert war oder einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen 3 oder 4 geführt wurde, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag oder Freibetrag eingetragen ist oder der Arbeitnehmer in Ausgleichsjahr z.B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld erhalten hat. Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wurde 2009 abgeschafft und durch die freiwillige Einkommensteuererklärung ersetzt.]]>