Sozialversicherungsfrei

Die Höhe der Beiträge für die Sozialversicherung ist abhängig vom Bruttolohn des Versicherungsnehmers. In Deutschland gilt eine Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung. Dabei handelt es sich um eine Grenze, bis zu der bei den verschiedenen Sozialversicherungen, der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die Beiträge erhoben werden. Alle Einkünfte, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehen, bleiben sozialversicherungsfrei. Ist eine Person sozialversicherungsfrei bedeutet das also nicht, dass sie aus der gesetzlichen Versicherungspflicht herausfällt. Es bedeutet, dass für die Personen bestimme Vorschriften gelten. Meistens bezieht sich die Versicherungsfreiheit auf die Krankenversicherung. Hier ist z.B. jemand versicherungsfrei, wenn er oder sie seit drei Jahren über der Versicherungsgrenze und also unter die erwähnte Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze fällt. Auch Beamte, Soldaten oder Richter sind versicherungsfrei. Hier gelten andere Regelungen als für Angestellte, denn Beamte erhalten bei Krankheit eine Fortzahlung ihrer Bezüge und haben z.B. Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe. Auch Geistliche von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Diakonissen oder weitere Personen, die aus Gründen des Glaubens in gemeinnützigen Arbeitsbereichen beschäftigt sind, sind versicherungsfrei, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit freie Unterkunft, meist direkt an ihrem Arbeitsort, haben und nur ein geringes Taschengeld erhalten. Zudem sind geringfügig Beschäftige sozialversicherungsfrei, also Personen, die entweder einen Mini-Job ausüben, der die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet oder lediglich einer Tätigkeit nachgehen, die auf zwei Monate befristeten ist.]]>

Rentenversicherung

In Deutschland wird zwischen der privaten und gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen Altersvorsorge unterschieden. Alle diese Rentenversicherungen sind Altersversicherungen. Die gesetzliche Rentenversicherung wird während des Arbeitsverhältnisses zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Sie ist verpflichtend, freigestellt sind aber z.B. Beamte und Richter. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versicherungsanstalten, z.B. die Versicherungsanstalt für Angestellte, die Deutsche Rentenversicherung oder die Alterskassen für die Altersversicherung für Landwirte. Die betriebliche Altersvorsorge wird z.B. durch eine Zusatzrente gezahlt, wohingegen die private Rentenversicherung als kapitaldeckende private Altersvorsorge im Zuge der Rentenreform eingeführt wurde. Private Rentenversicherungen bestehen aus einer privaten Sparleistung und einer staatlichen Zulage. Da private Rentenversicherungen umgangssprachlich Riester-Rente genannt werden, finden sich weitere Informationen unter dem Begriff Riester-Rente. ]]>

Pension

Mit Pension ist die Altersversorgung, d.h. die Rente, von Beamten, Richtern, Soldaten, Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gemeint. Anspruch auf eine Pension ist in zwei Fällen gegeben: Der Beamte kann vor dem Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre nachweisen oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Endet ein Beamtenverhältnis durch Entlassung, wird der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Jedes volle Dienstjahr steigert den Anstieg der Pension. Nach 40 Dienstjahren liegt der Höchstversorgungssatz bei 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten als Witwen- bzw. Waisenrente einen bestimmten Anteil der Pension. Für Witwen bzw. Witwer liegt er bei 60 Prozent (für nach 1961 Geborene bei 55 Prozent), für Vollwaisen bei 20 Prozent und für Halbwaisen bei 12 Prozent. In beiden Fällen endet die Zahlung in der Regel mit dem 27. Lebensjahr. Die Pension gilt als Arbeitslohn. Daher entfallen auf sie Lohnsteuern. Die Steuerlast kann um einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 Euro pro Kalenderjahr gemindert werden. ]]>

Öffentlicher Dienst

Als öffentlichen Dienst bezeichnet man die Tätigkeiten von Menschen, die nach öffentlichem Recht beschäftigt sind. Dazu zählen Beamte, Richter, Soldaten und Rechtsreferendare. Hinzu kommen alle Personen, die in Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts arbeiten. Zwar gelten Kirchen auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts, allerdings gelten hier aufgrund der im Grundgesetz verankerten Autonomie der Kirchen zum Teil andere Bestimmungen. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (Dienstherren) sind sowohl der Bund als auch die Bundesländer und einzelne Kommunen sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Beispiele für Bundes- oder Landesbehörden sind Finanzämter und Versorgungsämter. Beispiele für Behörden, die von Gemeinden, Städten oder Kreisverwaltungen getragen werden, sind Jugendämter, Sozialämter und Ordnungsämter. Orte für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind u.a. Behörden, Schulen, Universitäten, die Bundesbank und staatliche Krankenhäuser. Ehemals typische Beispiele für den öffentlichen Dienst sind heute meist privatisiert, so z.B. die Müllabfuhr. Bis 2005 galten im öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge. Der bekannteste war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Heute gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). ]]>

Beamtenkredit

Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst können von den Konditionen des so genannten Beamtenkredits profitieren.

Die Zinssätze sind dabei vergleichsweise gering, während die Laufzeiten deutlich höher ausfallen. Sie können zwischen 12 und 20 Jahre betragen. Die Höhe des Beamtendarlehens ist abhängig von dem monatlichen Einkommen. In der Regel wird ein Beamtenkredit bis zum 20-fachen des Nettoeinkommens gewährt.

Der Verwendungszweck ist frei, wobei weitere Kredite durch das Beamtendarlehen aufgelöst werden müssen. Insgesamt fällt die monatliche Belastung deutlich niedriger aus als bei einem herkömmlichen Kredit. Möglich ist dies für Beamte auf Lebenszeit sowie Beamte auf Probe, wie Polizeibeamte, Lehrer, Richter, Berufssoldaten, Justizbeamte usw.

]]>