Zusätzliches Einkommen

Zusätzliches Einkommen kann sich ein Arbeitnehmer über eine geringe Beschäftigung in Form eines Mini-Jobs oder eines 400-Euro Jobs verdienen. Überschreiten die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten eine bestimmte Grenze nicht, sind sie steuerfrei und stehen dem Arbeitnehmer in voller Höhe zur Verfügung. In vielen Fällen muss die Ausübung eines zusätzlichen Jobs mit dem Arbeitgeber des Hauptberufs abgestimmt sein. Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Zivildienstleistende haben die Möglichkeit, sich durch Mini-Jobs ein zusätzliches Einkommen zu verdienen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht die Ausübung des Zivildienstes behindert.]]>

Sozialversicherungsfrei

Die Höhe der Beiträge für die Sozialversicherung ist abhängig vom Bruttolohn des Versicherungsnehmers. In Deutschland gilt eine Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung. Dabei handelt es sich um eine Grenze, bis zu der bei den verschiedenen Sozialversicherungen, der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die Beiträge erhoben werden. Alle Einkünfte, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehen, bleiben sozialversicherungsfrei. Ist eine Person sozialversicherungsfrei bedeutet das also nicht, dass sie aus der gesetzlichen Versicherungspflicht herausfällt. Es bedeutet, dass für die Personen bestimme Vorschriften gelten. Meistens bezieht sich die Versicherungsfreiheit auf die Krankenversicherung. Hier ist z.B. jemand versicherungsfrei, wenn er oder sie seit drei Jahren über der Versicherungsgrenze und also unter die erwähnte Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze fällt. Auch Beamte, Soldaten oder Richter sind versicherungsfrei. Hier gelten andere Regelungen als für Angestellte, denn Beamte erhalten bei Krankheit eine Fortzahlung ihrer Bezüge und haben z.B. Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe. Auch Geistliche von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Diakonissen oder weitere Personen, die aus Gründen des Glaubens in gemeinnützigen Arbeitsbereichen beschäftigt sind, sind versicherungsfrei, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit freie Unterkunft, meist direkt an ihrem Arbeitsort, haben und nur ein geringes Taschengeld erhalten. Zudem sind geringfügig Beschäftige sozialversicherungsfrei, also Personen, die entweder einen Mini-Job ausüben, der die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet oder lediglich einer Tätigkeit nachgehen, die auf zwei Monate befristeten ist.]]>

MiniJob

Ein MiniJob, oder, wie er auch genannt wird, eine geringfügige Beschäftigung, liegt vor, wenn der Arbeitslohn 400 Euro im Monat nicht überschreitet.

Gesetzlich und steuerrechtlich wird zwischen zwei Formen des Mini-Jobs unterschieden: Zum einen gibt es die geringfügige Beschäftigung, bei der der monatliche Lohn 400 Euro nicht übersteigt. Zum anderen gibt es die kurzfristige Beschäftigung, d.h. das Arbeitsverhältnis ist von vorneherein auf maximal zwei Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht von Personen, die das Entgelt für ihren Lebensunterhalt brauchen. Daher sind die Arbeitnehmer hier in der Regel Studenten, Schüler, Hausfrauen oder Arbeitnehmer, die die Tätigkeit kurzfristig neben ihrem eigentlichen Beruf ausüben.

Zwar sind MiniJobs sozialversicherungsfrei bzw. kann sich der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er sich sozial versichern will, allerdings sind MiniJobs nicht frei von der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 Prozent leisten, die sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zusammensetzt. Es kommen außerdem Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung hinzu.

Minijob im Privathaushalt

Wird der Minijob als haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt (z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeit) verringert sich die Steuerabgabe auf etwa vierzehn Prozent, von denen sich der Hauptteil ebenfalls aus Krankenversicherungsbeitrag (fünf Prozent), Pflegeversicherungsbeitrag (fünf Prozent) sowie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (zwei Prozent) zusammensetzt.

Die Anmeldung und Bezahlung der Minijobs erfolgt bei einer unternehmerischen Beschäftigung zumeist durch monatliche Beitragsnachweise, also z.B. Banküberweisungen oder Scheckzahlungen. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt erfolgen die Anmeldung der beschäftigten Person und ihre Bezahlung über das Haushaltsscheck-Verfahren. Hier zieht die Bundesknappschaft die Beträge des vergangenen Halbjahres jeweils zum 15. Januar und 15 Juli ein.

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Job

Job bezeichnet die produktive Beschäftigung einer Person, die darauf zielt, Geld zu erwerben. Der Begriff bezieht sich dabei sowohl auf einen Arbeitsplatz oder eine Stellung als auch auf eine berufliche Tätigkeit. Eine Person betätigt sich in der Regel als Arbeitnehmer, wenn sie einen Job hat. Allerdings üben auch Selbstständige und Freiberufler einen Job aus. Die Art des Jobs ist sehr unterschiedlich: Es gibt Vollzeitjobs und Teilzeitjobs, Nebenjobs und Ferienjobs, man kann aber auch Zeitarbeit und Leiharbeit nachgehen. Aus diesem Grund haben Menschen ganz unterschiedlichen Alters Jobs: Jugendliche erwirtschaften sich erstes Geld oft durch Ferienjobs, Erwachsene üben bis ins Rentenalter oder darüber hinaus Voll- oder Teilzeitarbeit aus. Geht jemand über einen langen Zeitraum einer bestimmten Tätigkeit nach, wird der Job zum Beruf. ]]>

Ferienjob

Viele Schüler und Schülerinnen möchten ihr Taschengeld durch gelegentliche Jobs aufbessern. Besonders beliebt sind Ferienjobs wie in den langen Sommerferien. Da zu dieser Zeit keine schulischen Verpflichtungen bestehen ist es möglich, mehrere Wochen am Stück in einem Betrieb zu arbeiten. Neben einer finanziellen Entlohnung profitieren viele Jugendliche von der Möglichkeit, erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Wenngleich die ausgeübte Tätigkeit in der Regel weniger anspruchsvoll ist, übernimmt der Jugendliche Verantwortung und kann einen Einblick in den Berufsalltag erhalten. Regelungen durch den Jugendschutz Genaue Regelungen zur Arbeitszeit und zum Umfang der Tätigkeit sind gesetzlich im Jugendschutzgesetz verankert. Sowohl Arbeitgeber, als auch Eltern und Schüler sind angehalten, sich diesbezüglich genau zu informieren. Frühzeitige schwere körperliche Belastungen sollen so vermieden werden, so dass die Heranwachsenden vor gesundheitlichen, körperlichen uns seelischen Schäden geschützt werden. Erst mit dem 15. Lebensjahr ist die Aufnahme einer Beschäftigung gesetzlich erlaubt. Bei einem Ferienjob handelt es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis. Bis zur Vollendung der Schulpflicht gilt, dass der Ferienjob auf maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt wird. Dabei wird von einer 5-Tage-Woche ausgegangen, so dass man rechnerisch an 20 Tagen einem Ferienjob nachgehen darf. Die maximale Arbeitszeit für Jugendliche unter 18 Jahren liegt bei 8 Stunden pro Tag, bzw. 40 Stunden pro Woche. Hierbei gilt, dass die Arbeitszeit zwischen 6.00h und 20.00h liegen sollte. Allerding gelten für bestimmte Branchen wie Gastronomie oder Landwirtschaft entsprechende Ausnahmen. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen laut Gesetz 12 Stunden Freizeit zur Erholung liegen. Des Weiteren gilt, dass Arbeit am Wochenende sowie an Feiertagen allgemein nicht zulässig ist, wobei auch hier für bestimmte Branchen, wie Gastronomie und in der Pflege, Ausnahmeregelungen existieren. So müssen mindestens zwei Wochenenden im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Während eines Ferienjobs sind die Schülerinnen und Schüler über den Betrieb unfallversichert. Das bedeutet, dass im Falle eines Arbeitsunfalls während der Arbeitszeit sowie auf den Arbeitswegen die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers für die Schadensregulierung aufkommt. Dies gilt für Mini-Jobs als auch für Ferienjobs, die über die Lohnsteuerkarte abgewickelt werden. Es fallen hierbei keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Wie viel Geld darf man verdienen? Natürlich darf man so viel Geld verdienen, wie man kann. Dennoch sollte man auf die gesetzlichen Grenzen bezüglich des Einkommenssteuerfreibetrags, des Kindergeldes und des Bafögs beachten, da man sonst Steuern nachzahlen oder erhaltene Beträge zurückzahlen muss. Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt bei 7.664 Euro jährlich. Das Kindergeld wird gezahlt, solange das Einkommen des Kindes die Grenze von 8.600 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Verdient das Kind mehr, müssen zu viel gezahlte Gelder zurück erstattet werden. Für Studenten die Bafög beziehen gilt, dass sie nicht mehr als 4.206 Euro pro Kalenderjahr verdienen dürfen, da sonst der Bafög-Anspruch erlischt. ]]>