Wohngebäudeversicherung

Eine Wohngebäudeversicherung versichert ein Wohngebäude gegen Schäden bzw. Risiken, die sich u.a. aus Sturm, Brand, Blitz, Frost oder Wasser ergeben. Gemäß ihrer Bezeichnung ist die Wohngebäudeversicherung nicht für Inhalt des Wohngebäudes, sondern nur für das Gebäude selbst zuständig. Der Inhalt des Gebäudes gilt als bewegliches Gut und wird in der Regel durch eine Hausratsversicherung versichert. Ziel der Wohngebäudeversicherung ist es, beim Schadens- bzw. Risikofall die Kosten für den Wiederaufbau bzw. die Sanierung zu tragen und das Gebäude gegen weitere Kosten abzusichern. Eine Wohngebäudeversicherung wird zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft in Form eines Versicherungsvertrags geschlossen. Inhalt dieses Vertrags ist in der Regel das Gebäude, Gebäudezubehör, z.B. Briefkästen, Klingeln, Balkone, Terrassen oder Mülltonnen, sowie sonstiges Gebäudezubehör, z.B. Carports, Gehwegbefestigungen oder Gartenhäuser. Auch Einbaumöbel, die individuell für das Gebäude angefertigt wurden, z.B. Küchen, sowie Zubehör, das sich am oder im Gebäude befindet und der Instandhaltung zu Wohnzwecken dient, sind mitversichert. Weiteres Zubehör, wie z.B. Wasserleitungen, sind nicht automatisch mitversichert, sondern müssen durch besondere Vereinbarungen versichert werden. Wohngebäudeversicherungen können einzeln oder im Verbund geschlossen werden. Jede einzelne Versicherung beinhaltet ein Risiko und versichert das Gebäude entsprechend. Es wird dabei zwischen drei Versicherungen unterschieden: Feuerversicherung, Sturmversicherung und Leitungswasserversicherung. Die Feuerversicherung versichert gegen die Gefahren Brand, Blitzeinschlag, Explosion und Implosion sowie den Aufprall eines Luftfahrzeugs und seiner Ladung oder Teile dieser Ladung. Die Sturmversicherung trägt Schäden durch Hagel und Sturm. Die Leitungswasserversicherung schütz den Versicherungsnehmer im Fall von Frostschäden und anderen Bruchschäden und Leitungswasser. Ein Gebäude kann mit allen drei, nur mit zwei Versicherungen oder lediglich mit einer Versicherung geschützt werden. Die Versicherungsbeiträge errechnen sich aus immer aus der Versicherungssummer und der Wohnfläche.]]>

Ferienjob

Viele Schüler und Schülerinnen möchten ihr Taschengeld durch gelegentliche Jobs aufbessern. Besonders beliebt sind Ferienjobs wie in den langen Sommerferien. Da zu dieser Zeit keine schulischen Verpflichtungen bestehen ist es möglich, mehrere Wochen am Stück in einem Betrieb zu arbeiten. Neben einer finanziellen Entlohnung profitieren viele Jugendliche von der Möglichkeit, erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Wenngleich die ausgeübte Tätigkeit in der Regel weniger anspruchsvoll ist, übernimmt der Jugendliche Verantwortung und kann einen Einblick in den Berufsalltag erhalten. Regelungen durch den Jugendschutz Genaue Regelungen zur Arbeitszeit und zum Umfang der Tätigkeit sind gesetzlich im Jugendschutzgesetz verankert. Sowohl Arbeitgeber, als auch Eltern und Schüler sind angehalten, sich diesbezüglich genau zu informieren. Frühzeitige schwere körperliche Belastungen sollen so vermieden werden, so dass die Heranwachsenden vor gesundheitlichen, körperlichen uns seelischen Schäden geschützt werden. Erst mit dem 15. Lebensjahr ist die Aufnahme einer Beschäftigung gesetzlich erlaubt. Bei einem Ferienjob handelt es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis. Bis zur Vollendung der Schulpflicht gilt, dass der Ferienjob auf maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt wird. Dabei wird von einer 5-Tage-Woche ausgegangen, so dass man rechnerisch an 20 Tagen einem Ferienjob nachgehen darf. Die maximale Arbeitszeit für Jugendliche unter 18 Jahren liegt bei 8 Stunden pro Tag, bzw. 40 Stunden pro Woche. Hierbei gilt, dass die Arbeitszeit zwischen 6.00h und 20.00h liegen sollte. Allerding gelten für bestimmte Branchen wie Gastronomie oder Landwirtschaft entsprechende Ausnahmen. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen laut Gesetz 12 Stunden Freizeit zur Erholung liegen. Des Weiteren gilt, dass Arbeit am Wochenende sowie an Feiertagen allgemein nicht zulässig ist, wobei auch hier für bestimmte Branchen, wie Gastronomie und in der Pflege, Ausnahmeregelungen existieren. So müssen mindestens zwei Wochenenden im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Während eines Ferienjobs sind die Schülerinnen und Schüler über den Betrieb unfallversichert. Das bedeutet, dass im Falle eines Arbeitsunfalls während der Arbeitszeit sowie auf den Arbeitswegen die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers für die Schadensregulierung aufkommt. Dies gilt für Mini-Jobs als auch für Ferienjobs, die über die Lohnsteuerkarte abgewickelt werden. Es fallen hierbei keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Wie viel Geld darf man verdienen? Natürlich darf man so viel Geld verdienen, wie man kann. Dennoch sollte man auf die gesetzlichen Grenzen bezüglich des Einkommenssteuerfreibetrags, des Kindergeldes und des Bafögs beachten, da man sonst Steuern nachzahlen oder erhaltene Beträge zurückzahlen muss. Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt bei 7.664 Euro jährlich. Das Kindergeld wird gezahlt, solange das Einkommen des Kindes die Grenze von 8.600 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Verdient das Kind mehr, müssen zu viel gezahlte Gelder zurück erstattet werden. Für Studenten die Bafög beziehen gilt, dass sie nicht mehr als 4.206 Euro pro Kalenderjahr verdienen dürfen, da sonst der Bafög-Anspruch erlischt. ]]>