Persönliche Voraussetzungen – BAföG

Nicht alle Studenten können einen Antrag auf BAföG stellen, die persönlichen Voraussetzungen sind die Folgenden:

Deutsche Staatsangehörigkeit


In der Regel haben nur Studierende mit deutscher Staatsangehörigkeit die Möglichkeit, BAföG zu beantragen. Allerdings gibt es Ausnahmen. So sind auch Asylberechtigte, Flüchtlinge und Heimatlose sowie EU-BürgerInnen und BürgerInnen aus der Schweiz, aus Lichtenstein, Island und Norwegen berechtigt, durch BAföG gefördert zu werden. Gleiches gilt für Ausländer, wenn ein Elternteil Deutsche/r ist. Außerdem kann eine Person gefördert werden, wenn sie vor Beginn des Studiums fünf Jahre in Deutschland erwerbstätig war oder wenn ein Elternteil drei Jahre in Deutschland erwerbstätig war. Seit 2009 haben auch geduldete AusländerInnen die Chancen, BAföG zu bekommen, wenn sie sich seit langer Zeit in Deutschland aufhalten.

Höchstalter


Grundsätzlich werden nur Personen gefördert, die ihr Studium vor dem 30. Lebensjahr aufnehmen. Ausnahmen gibt es auch in diesem Fall. Personen, die einen zweiten Bildungsweg absolviert haben, ohne Abitur ein Studium aufnehmen, aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Dienstverpflichtung bei der Bundeswehr vor dem 23. Lebensjahr und für mindestens acht Jahre) oder familiären Gründen (z.B. Kindererziehung, Betreuung von Kindern mit Behinderung) ein Studium nicht früher aufnehmen konnten, sind ebenfalls BAföG-berechtigt.

Erstausbildung/Zweitausbildung


Das BAföG unterstützt generell nur die Erstausbildungen. Allerdings gelten auch hier Ausnahmen. So werden geförderte Bachelor-StudentInnen auch bei einem anschließenden Masterstudium gefördert, wenn sie bei Beginn des Studiums noch nicht 30 Jahre als sind. Auch diejenigen, die mit Hilfe von Schüler-BAföG die Schule abgeschlossen haben und ein Studium beginnen wollen, sind förderungswürdig. Gleiches gilt für Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben und anschließend ein Studium aufnehmen. In sehr wenigen Fällen werden auch weitere Studiengänge gefördert, nämlich dann, wenn das zweite Studium unerlässlich ist, um den angestrebten Beruf zu erreichen, wie es z.B. für einige Bereiche in der Medizin gilt.

Fachwechsel


Ein Fachwechsel, der bis zum 3. Semester aus gesetzlichen anerkannten Gründen (z.B. Eignungsmangel) erfolgt, hat keine negativen Auswirkungen auf die Bewilligung von BAföG. Können Leistungen aus dem vorherigen Studium für das neue anerkannt werden, liegt meist keine Fachwechsel, sondern eine Schwerpunktverlagerung vor, die ebenfalls keine negativen Folgen für die Förderung hat. Sehr viel schwieriger wird es bei späteren Wechseln, die vor dem BAföG-Amt ausreichend begründet werden müssen.

BAföG Eignung


Es werden nur diejenigen StudentInnen gefördert, die ihr Studium auch mit hoher Wahrscheinlichkeit abschließen. Solange StudentInnen die Hochschule besuchen, geht man davon aus, dass sie ihr Studium auch abschließen werden. Nichtsdestoweniger müssen dem BAföG-Amt ab dem fünften Fachsemester Leistungsnachweise vorgelegt werden. Sieht die Studienordnung im dritten Semester die Zwischenprüfung vor, erfolgt der Leistungsnachweis entsprechend früher.

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