Pension

Mit Pension ist die Altersversorgung, d.h. die Rente, von Beamten, Richtern, Soldaten, Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gemeint. Anspruch auf eine Pension ist in zwei Fällen gegeben: Der Beamte kann vor dem Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre nachweisen oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Endet ein Beamtenverhältnis durch Entlassung, wird der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Jedes volle Dienstjahr steigert den Anstieg der Pension. Nach 40 Dienstjahren liegt der Höchstversorgungssatz bei 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten als Witwen- bzw. Waisenrente einen bestimmten Anteil der Pension. Für Witwen bzw. Witwer liegt er bei 60 Prozent (für nach 1961 Geborene bei 55 Prozent), für Vollwaisen bei 20 Prozent und für Halbwaisen bei 12 Prozent. In beiden Fällen endet die Zahlung in der Regel mit dem 27. Lebensjahr. Die Pension gilt als Arbeitslohn. Daher entfallen auf sie Lohnsteuern. Die Steuerlast kann um einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 Euro pro Kalenderjahr gemindert werden. ]]>

Einstiegsgehalt

Das Einstiegsgehalt ist das erste Gehalt, das man nach abgeschlossener Ausbildung oder Studium mit Eintritt in das Berufsleben erzielt und meist von der Qualifikation abhängig ist. In vielen Unternehmen steigert sich das Gehalt proportional zu den Dienstjahren, so dass das Einstiegsgehalt häufig geringer ausfällt. Die Steigerung des Gehalts nach Dienstalter entspricht einer Entlohnung für die Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Arbeitnehmer im Laufe der Jahre gewonnen hat und für den Betrieb sehr wertvoll sind. Zugleich fördern solche Gehaltserhöhungen und Prämien die Motivation der Arbeitnehmer. Diese zeitlich gebundenen Gehaltserhöhungen sind in den Betrieben vertraglich vereinbart. Diese Regelung impliziert, dass kein allgemeiner Anspruch auf eine Gehaltserhöhung besteht. ]]>