Lohnsteuerjahresausgleich

Ein Arbeitgeber kann oder muss für seinen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Lohnsteuerjahresausgleich (Jahreslohnsteuerausgleich) vornehmen. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeführt und zielt darauf, mögliche zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. Eine Zurückerstattung erfolgt dann, wenn die einbehaltende Lohnsteuer die auf den Jahreslohn entfallene Lohnsteuer übersteigt. Im Lohnsteuerjahresausgleich werden Sonderkosten geltend gemacht. Einkünfte über das eigentliche Gehalt hinaus, z.B. aus Immobilien oder Nebentätigkeiten, alle Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen, müssen allerdings ebenfalls angegeben werden. Von der Summe dieser Bezüge werden der Versorgungsfreibetrag, der Altersentlastungsbetrag und die auf der Lohnsteuer eingetragenen Freibeträge abgezogen. Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt u.a. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es beantragt hat, der Arbeitnehmer nach den Steuerklassen 5 oder 6 besteuert war oder einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen 3 oder 4 geführt wurde, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag oder Freibetrag eingetragen ist oder der Arbeitnehmer in Ausgleichsjahr z.B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld erhalten hat. Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wurde 2009 abgeschafft und durch die freiwillige Einkommensteuererklärung ersetzt.]]>

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