Steuervorauszahlung

Zumeist werden Steuern erst am Jahresende festgesetzt. Allerdings müssen im Laufe des Jahres bereits Steuervorauszahlungen geleistet werden. Sie werden in der Regel vierteljährlich fällig und richten sich in ihrer Höhe nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen. Sie sind eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Steuerschuld. Veranlagungssteuern sind die Einkommenssteuer, die Körperschafts-, Gewerbe und Umsatzsteuer. Grund dafür, dass bereits im Laufe des Jahres Steuern erhoben werden, ist zum einen, dass dem Staat dadurch ein regelmäßiger Geldfluss garantiert ist. Zum anderen soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige am Ende des Jahres oder im Folgejahr extrem hohe Steuernachzahlungen leisten muss. Die Einkommensteuervorauszahlung wird am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres fällig. Die Höhe ergibt sich jeweils aus der Jahressteuerschuld des Vorjahres. Allerdings werden z.B. keine Sonderausgaben, besondere Belastungen oder Einkünfte aus Vermietungen berücksichtigt. Dies alles wird erst in der Steuererklärung angeführt und im Anschluss der korrekte Steuersatz des Einzelnen durch das Finanzamt ermittelt. Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Jahres, können sich auch die Einkommensvorauszahlungen ändern. Besondere Formen der Einkommenssteuer, die ebenfalls der Steuervorauszahlung unterliegen, sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragssteuer. Beide werden einbehalten, entweder vom Arbeitgeber oder vom Kreditinstitut und direkt an die Finanzbehörden abgeführt. Bei der Vorauszahlung für die Körperschaftssteuer gelten in etwa die gleichen Regelungen wie für die Einkommenssteuervorauszahlung. Die Gewerbesteuervorauszahlung muss am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November entrichtet werden. Ihre Höhe beträgt ein Viertel der im Vorjahr gültigen Steuer. Die Umsatzsteuervorauszahlung unterscheidet sich von den anderen Formen der Steuervorauszahlung. Sie muss grundsätzlich von den Unternehmen selber errechnet und mit einer Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und entrichtet werden. Steuervorauszahlungen werden unter Vorbehalt festgesetzt, so dass sie jederzeit änderbar sind. Durch die Steuererklärung des Steuerpflichtigen prüft das Finanzamt die tatsächliche Steuerschuld eines Einzelnen. Liegt die errechnete Steuerschuld unter dem Gesamtbetrag der Steuervorauszahlungen, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag zurück. Liegt der Steuersatz dagegen über den bereits geleisteten Vorauszahlungen, muss der Steuerpflichtige Nachzahlungen vornehmen. ]]>

Lohnsteuerklasse

Um den Lohnsteuerabzug eines einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmers durchführen zu können, muss der Arbeitnehmer einer Lohnsteuerklasse zugeordnet werden. In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, sie richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und bestimmen die letztliche Steuerschuld eines Arbeitnehmers. In die Lohnsteuerklasse 1 fallen die folgenden Personengruppen: Leidige, Verheiratete, Verheiratete, mit im Ausland lebendem Ehepartner, dauernd getrennt lebend Verheirate, in eingetragener Partnerschaft Lebende, Verwitwete sowie Geschiedene, die die Voraussetzung für Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllen. In die Lohnsteuerklasse 2 werden ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedenen Arbeitnehmer eingestuft, bei denen der Haushaltsfreibetrag berücksichtigt wird. In die Lohnsteuerklasse 3 fallen Verheiratete, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind nicht dauernd getrennt leben und wenn ein Ehepartner auf Antrag in Steuerklasse 5 eingestuft ist sowie Verwitwete, deren Ehepartner einkommenssteuerpflichtig war. Die Lohnsteuerklasse 4 umfasst Arbeitnehmer, die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehepartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Seit 2009 können Ehepartner, die dieser Steuerklasse angehören und bisher die Kombination aus Steuerklasse 2 und 5 gewählt haben, die Steuerklasse 4 beantragen, um die höhere Besteuerung des gering verdienden Ehepartners auszuschließen. Die Lohnsteuerklasse 5 gilt, wenn beide Ehepartner einkommenssteuerpflichtig sind und einer der beiden Steuerklasse 3 gewählt hat. Lohnsteuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die ihr Entgelt von mehren Arbeitgebern beziehen. Fehlen dem Finanzamt entsprechenden Angaben, wird ein Arbeitnehmer automatisch in Lohnsteuerklasse 1 gestuft. Alle Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch die folgenden Freibeträge, die unterschiedlich hoch ausfallen: Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschalbetrag, Sonderausgabenpauschalbetrag, Vorsorgepauschale, Alleinerziehendenentlastung, Kinderfreibetrag. Einmal im Jahr kann ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden. ]]>