Gesundheitsreform – Erhöhung der Krankenkassenbeiträge

Mit Beginn des Jahres 2009 sind zahlreiche gravierende Änderungen des Gesundheitssystems in Kraft getreten. Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung zahlen nun unabhängig von der Krankenkasse einen einheitlichen Beitragssatz von 15,5% in den so genannten Gesundheitsfond ein.

Diesen Satz beschloss die Bundesregierung im Oktober 2008. Konkret bedeutet dies, dass die meisten Versicherten – also alle diejenigen, die bisher von einem günstigen Beitragssatz von unter 15,5% profitierten – nun spürbar mehr bezahlen müssen. Doch auch für die Arbeitgeber bedeutet diese Erhöhung eine Mehrbelastung. Bereits jetzt haben von über 200 Gesetzlichen Krankenkassen bundesweit 61 Kassen ihre Beitragssätze erhöht, während gerade einmal 6 Krankenkassen ihre Beitragssätze senkten. Je nach Einkommen kann die Mehrbelastung des Nettoeinkommens im Jahr mehrere hundert Euro betragen.

Was ist der Gesundheitsfond?

Der Gesundheitsfond funktioniert als Finanzpool, in den die Krankenkassen ihre Beiträge (d.h. die Beiträge des Arbeitgebers sowie Arbeitnehmers) fließen lassen. Das sind insgesamt über 166 Milliarden Euro. Aus diesem Topf erhalten die Gesetzlichen Krankenkassen für jeden Versicherten monatlich einen einheitlichen Betrag, der je nach vorhandenen Risikofaktoren erhöht wird. Dazu zählt das Geschlecht, die Altersstruktur und die Berufsgruppe.

Somit gilt: Je größer die Krankenkasse und je kränker der Versicherte, desto mehr Geld erhalten die Gesetzlichen Krankenkassen. Sollten die finanziellen Mittel, die eine Gesetzliche Krankenkasse aus dem Gesundheitsfond bezieht, dennoch nicht ausreichen um die Leistungen zu decken, so ist die Krankenkasse berechtigt, von dem Versicherten Zusatzbeträge von bis zu 36 Euro pro Monat einzufordern. Gleichzeitig gilt, wenn eine Krankenkasse besonderes wirtschaftlich haushält, soll eine entsprechende Prämie an die Versicherten ausgezahlt werden. In welcher Höhe eine solche Prämie liegen wird, ist derzeit nur sehr vage zu beantworten. 

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Entwicklung vom Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche Vergütung bzw. ein zusätzliches Entgelt, das meist im November an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Doch nicht jedes Unternehme bietet seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld an. Besonders in den größeren Betrieben gehört das Weihnachtsgeld zu den obligatorischen Leistungen, wobei die Höhe – abhängig von verschiedenen Faktoren – stark variieren kann. Entscheidend für die Höhe des Geldes sind neben der Branche auch die Größe des Unternehmens sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit. So kann die Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen 30 und 70 Prozent des monatlichen Einkommens betragen. Manche Unternehmen sind dazu verpflichtet, Weihnachtsgeld an ihre Mitarbeiter zu zahlen. Dies hängt mit Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Bindung an bestimmte Tarifverträge zusammen.

Warum gibt es überhaupt Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld sollte ursprünglich dazu dienen, den Arbeitern und ihren Familien ein schönes – und das bedeutet auch konsumreiches – Fest zu ermöglichen. Es sollte ausreichend Geld für Geschenke und für ein Festessen zur Verfügung stehen. Natürlich wird dadurch zugleich die Wirtschaft angekurbelt. Das Weihnachtsgeschäft stellt für den Einzelhandel eine äußerst lohnende und umsatzstarke Zeit dar. Insgesamt werden hier die Weichen für eine positive Bilanzierung des Geschäftsjahres gestellt.

Die Entwicklung des Weihnachtsgeldes

In Deutschland erhalten immer weniger Beschäftige Weihnachtsgeld. Oftmals bieten die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine erfolgsabhängige Sonderzahlung an, welche sich jedoch oftmals nur in überdurchschnittlich guten Zeiten für den Mitarbeiter lohnt. Meistens fällt dieser Bonus um ein Vielfaches geringer aus als das Weihnachtsgeld, bzw. das so genannte dreizehnte Gehalt. Leider fällt die Höhe des Weihnachtsgeldes immer niedriger aus und viele Menschen bekommen sogar gar kein Weihnachtsgeld ausgezahlt. Selbst konjunkturstarke Zeiten haben nicht zu einem deutlich messbaren Anstieg des Weihnachtsgelds geführt. Derzeit fallen die Prognosen auf Grund der Finanz- und Bankenkrise und der drohendes Rezession nicht gut aus. Zu den wirtschaftlichen Folgen wie Arbeitslosigkeit und weniger Neueinstellungen zählt schließlich auch der erschwerte Zugang zu Gehaltserhöhungen. Zusätzliche freiwillige Leistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Vergütungen fallen niedriger aus, wenn sie nicht sogar ganz wegfallen. Es wird gefordert, dass trotz schwieriger wirtschaftlicher Situation die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht ausfallen darf. Dies wirkt sich insbesondere auf die Zufriedenheit sowie die Loyalität der Mitarbeiter aus. ]]>

Das Ehrenamt

Ein Ehrenamt ist ein Amt, das öffentlich und freiwillig ist und nicht auf eine entgeltliche Bezahlung ausgerichtet ist. Daher wird es auch als ehrenvoll bezeichnet, wenn Sie in einem solchen Amt tätig sind. Es gibt viele verschiedene Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen und Initiativen in Deutschland, welche ehrenamtlich tätig sind. Eine ehrenamtliche Tätigkeit dient dem Wohle der Gemeinschaft und dem Zweck der Solidarität. Obwohl die ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf ein Entgelt ausgerichtet ist, werden jedoch die entstandenen Aufwendungen ersetzt. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in der Regel freiwillig, wobei in bestimmten Zeiten aufgrund von Mangel an Mitgliedern auch die ehrenamtliche Tätigkeit verpflichtend sein kann – Verpflichtung per Gesetz.

» Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten gibt es?
» Welche weiteren Bezeichnungen gibt es für das Ehrenamt?
» Wie viel darf man verdienen im Ehrenamt?
» Gibt es steuerliche Vorteile durchs Ehrenamt (Freibetrag, Aufwandsentschädigung)?
» Vorteile und Nachteile der ehrenamtlichen Tätigkeiten?

Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten gibt es?

Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten, die ausgeführt werden können. Sie können beispielsweise als Schöffe vor Gericht, als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr oder auch als Mitarbeiter in einem Betriebsrat ehrenamtlich tätig sein. Hier ein kleiner Überblick über die ehrenamtlichen Tätigkeiten:

Welche weiteren Bezeichnungen gibt es für das Ehrenamt?

Es gibt viele weitere Bezeichnungen für das Ehrenamt. Das Ehrenamt wird auch als freiwillige Arbeit (freiwilliges Engagement) bezeichnet. Oftmals wird das Ehrenamt auch als Arbeit bezeichnet, die dem Wohle der Gemeinschaft (Gemeinwohl bzw. gemeinnützige Arbeit) dient. Unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird immer eine Arbeit, die nicht auf ein Entgelt ausgerichtet ist verstanden.

Wie viel darf man verdienen im Ehrenamt?

In einem Ehrenamt dürfen Sie in der Regel nicht davon ausgehen, dass Sie für Ihre Arbeit entgeltlich bezahlt werden. Lediglich die Aufwendungen (Ersatz der Auslagen), die Ihnen entstehen, werden Ihnen zurückgezahlt. Ein Ehrenamt lebt oftmals auch von Geldspenden und sonstigen Spenden jeder Art.

Gibt es steuerliche Vorteile durchs Ehrenamt (Freibetrag, Aufwandsentschädigung)?

Durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann es zu steuerlichen Vorteilen für Sie kommen. Neuerdings ist es möglich, dass durch das ehrenamtliche Engagement der Steuerfreibetrag angehoben werden kann. Der Staat kann Ihnen daher einen zusätzlichen Freibetrag von 500 € zubilligen bzw. genehmigen. Dies hängt jedoch von der Art der ehrenamtlichen Tätigkeit ab. Außerdem ist es auch noch davon abhängig, ob Sie nicht schon von anderen Vereinbarungen und Regelungen profitieren.

Vorteile und Nachteile der ehrenamtlichen Tätigkeiten?

Einer der größten Vorteile der ehrenamtlichen Tätigkeit ist eine Weiterentwicklung auf seelischer und beruflicher Ebene. Diese Weiterentwicklung ist durch das Besuchen von Seminaren und Einrichtungen jeglicher Art gegeben. Außerdem ist es heutzutage sehr hilfsreich ehrenamtlich tätig zu sein, da dies oftmals auf dem weiteren beruflichen Weg helfen kann. Viele Arbeitgeber schätzen die ehrenamtliche Tätigkeit in Deutschland sehr und vergeben deshalb bzw. bevorzugen deshalb öfters Menschen, die ehrenamtlich tätig sind oder auch waren. Denn für viele Menschen kündet eine ehrenamtliche Tätigkeit von Mut, Selbstbewusstsein und Hilfsbereitschaft bzw. Aufopferung. Diese Werte sind auch für die Unternehmer und für Unternehmen von großer Bedeutung und Wichtigkeit. Daher verschafft eine freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit den Bewerbern oftmals einen dicken Pluspunkt bei seiner Bewerbung. Dies kann natürlich auch für Sie von Nutzen sein, falls Sie auf Arbeitssuche sind. Wenn Sie zurzeit arbeitslos sind, dann lohnt sich auf jeden Fall auch die Ausführung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, da dies immer noch besser ist als eine Lücke im Lebenslauf. Vor allem aber wird ein Nutzen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit erzielt, wenn Sie eine größeren Freibetrag benötigen. Dieser Freibetrag kann immerhin auf 500 € erhöht werden, wenn Sie sich ehrenamtlich engagieren.

Einziger Nachteil der gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit spricht ist nach wie vor der, dass die geleistete Arbeit nicht gegen ein entsprechendes Entgelt bezahlt wird. Sie werden zwar nicht entgeltlich bezahlt für die geleistete Arbeit, jedoch werden Ihre Auslagen und aufgebrachten Aufwendungen zurückerstattet.]]>

Lohnsteuerklasse wechseln

 Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist möglich vor dem 01.01. des folgenden Jahres oder einmalig im laufenden Jahr bis zum 30.11.

Es ist oftmals sinnvoll, das Ergebnis der Einkommenssteuererklärung am Jahresende Probe zu rechnen: A. Die Kombination von Lohnsteuerklasse III und V zahlt sich für Ehepartner insbesondere dann aus,

  • wenn die Ehepartner über unterschiedlich hohe Einkommen verfügen. Der Besserverdienende wird in die Lohnsteuerklasse III, der Schlechterverdienende in die Lohnsteuerklasse V eingeordnet. Oder
  • für Ehepartner, deren Einkommen die Freibeträge nicht ausschöpfen oder
  • für Arbeitnehmer, die ein vorübergehende Tätigkeit ausüben

B. Beide Ehepartner wählen Lohnsteuerklasse IV: Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn beide über ein etwa gleiches Einkommen verfügen.

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Der Übungsleiterfreibetrag

Viele Arbeitnehmer oder auch Selbstständige können neben dem Hauptjob einer weiteren Nebenbeschäftigung nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu verbessern.

Neben den üblichen 400,00 €-Jobs ist es auch möglich als

  • Trainer
  • Betreuer
  • Ausbilder oder Erzieher
  • in einer sonstigen pflegerischen
  • künstlerischen Tätigkeiten

zu jobben. Üben Sie einen solchen Job aus und sind Sie zudem beschäftigt bei einem öffentlich-rechtlichen oder einem gemeinnützigen Arbeitgeber, können Sie den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser Übungsleiterfreibetrag beträgt derzeit seit 2007 2.100,00 € pro Jahr und sichert Ihnen ein steuer- und sozialversicherungsfreies Einkommen, sogar neben einem 400,00 €-Job. Die Ausschöpfung dieser Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten kann entweder pro rata, das heißt monatlich, oder en bloc, sprich zum Jahresbeginn oder eines Beschäftigungsbeginns, erfolgen. Der Übungsleiterfreibetrag ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag

Wie bereits erwähnt darf die entsprechende Beschäftigung nur nebenberuflich ausgeübt werden, sie darf somit nur maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers erreichen. Am Beispiel des öffentlichen Dienstes würde sie 12 Stunden und 49 Minuten betragen (38,5 Stunden x 1/3). Dabei werden mehrere gleichartige Tätigkeiten in diesem Zusammenhang addiert. Die gleichzeitige Ausübung eines Hauptberufes ist hierbei irrelevant. Pro Person ist nur ein Übungsleiterfreibetrag im Kalenderjahr möglich. Entscheidend ist das ausgezahlte Entgelt, ein zusätzlicher Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist dabei nicht möglich. Da gleichartige Tätigkeiten verschiedener Arbeitgeber hierbei zusammen zu fassen sind, muss der Arbeitnehmer jedem Arbeitgeber schriftlich bescheinigen, inwieweit der Übungsleiterfreibetrag bereits ausgeschöpft ist.

Bereiche

Die Auftraggeber müssen entweder öffentliche Träger, wie beispielsweise die Stadtverwaltung, Universität, IHK, Kirche oder eine gemeinnützige Organisation, wie der Wohlfahrtsverband, sein. Die typischen Tätigkeiten sind Trainer bei Sportvereinen, Lehrer an öffentlichen und kirchlichen Schulen sowie Krankenschwestern oder Altenpfleger in Krankenhäusern. Die sonstigen Tätigkeiten bei diesen Trägern, wie die Küchenhilfe in einem Krankenhaus, fallen allerdings nicht unter die Übungsleiterregelung.

Gesetzesgrundlage

Da das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements jedoch erst am 15. Oktober 2007 mit Rückwirkung im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, kann die Regelung hinsichtsichtlich der Sozialversicherungsfreiheit für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erst ab diesem Zeitpunkt greifen. Das führte dazu, dass für Entgelte zwischen dem 1.1. und 15.10.2007, die den alten monatlichen Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 154,00 € überstiegen und daher auch sozialversicherungspflichtig behandelt wurden, rückwirkend auch keine Versicherungsfreiheit eintreten kann. Steuerlich hingegen kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung der neue Übungsleiterfreibetrag von 2.100,00 € beansprucht werden und damit die eventuell zuviel gezogene Lohnsteuer korrigiert werden.

Der Übungsleiterfreibetrag ist allerdings nicht bei allen Arbeitgebern im öffentlichen oder kirchlichen Dienst bekannt. Auch wissen viele nicht, dass er neben der 400,00 €-Regelung gilt. Nicht Selten werden deshalb zuviel Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Neben der Möglichkeit des Arbeitnehmers, die zuviel entrichteten Lohnsteuern bei der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt zurück zu fordern, können sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die zuviel gezahlten Versicherungsbeiträge innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre von der Krankenkasse erstatten lassen.

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