Unterhalt

Unterhalt wird denjenigen gezahlt, die für ihre eigenen Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen können. Unterhaltszahlungen leisten Ehepartner, geschiedene Ehepartner, Eltern nichtehelicher Kinder und direkte Verwandte. Beim Unterhalt infolge einer Ehe wird zwischen verheirateten und geschiedenen Ehepartner differenziert. Der Familienunterhalt wird in geschlossenen Ehen fällig. Beide Ehepartner müssen zum persönlichen Haushalt, zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder beitragen. Dies kann in Form von Haushaltsführung oder durch finanzielle Mittel geleistet werden. Bei einer Scheidung hat jeder Ehepartner für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist er oder sie dazu nicht in der Lage, hat er oder sie einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Ehepartner ausreichen leistungsfähig ist. Es gibt verschiedenen Unterhaltsarten:

  • Betreuungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alter, Gebrechen oder Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit
In der Praxis ist der Betreuungsunterhalt für Kinder die am meisten verbreitete Unterhaltsform. Der Bedarf des Unterhalts errechnet sich aus dem ehemals gemeinsamen ehelichen Einkommen. Dabei werden alle Einkünfte, nach Abzügen durch Steuern und anderen Beiträgen sowie sonstigen dienstlichen Aufwendungen, und vermögenswerte Vorteile berücksichtigt. Im Fall eines nichtehelichen Kindes, richtet sich die Unterhaltsverpflichtung an den das Kind nicht betreuenden Elternteil, wenn der andere Elternteil aufgrund der Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts für Kinder bilden die Düsseldorfer Tabelle sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Der Unterhalt wegen Verwandtschaft betrifft nur Verwandte gerader Linie, d.h. Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sowie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Neben Kinderunterhalt gibt es auch den Elternunterhalt. Dieser gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen. Hier gelten ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht, da die Lebensstellung der Kinder und ihre Altersvorsorge durch die Unterhaltsleistungen an die Eltern nicht beeinträchtigt werden darf. ]]>

Scheidung

Die Scheidung einer Ehe hat auch steuerliche Auswirkungen für die Beteiligten. Diese betreffen insbesondere Kindergeld, Unterhaltsansprüche, Aufwendungen für die Scheidung und Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Veranlagung kann auch schon vor der Scheidung getrennt sein, wenn die Ehepartner dies beantragt haben bzw. schon vor der Auflösung der Ehe getrennt leben. Stehen Scheidungskosten direkt mit dem Ende der Ehe in Verbindung, können sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier sind z.B. Kosten für Scheidungsprozesse, nicht aber Kosten für Umzüge oder Namensänderung gemeint. Unterhaltsaufwendungen für den getrennt lebenden Partner können mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben gelten. Dazu muss der Empfänger sie als sonstige Einkünfte versteuern. Verweigert der Empfänger seine Zustimmung zu einer Einstufung als Sonderausgaben, kann ein Höchstbetrag von 7.188 Euro geltend gemacht werden. Die Höhe des Unterhalts hängt von der Dauer der Ehe, von der Kinderzahl, den Einkommen der Ehepartner und ihrer wirtschaftlichen Situation sowie dem Alter und Gesundheitszustand der Eheleute ab. Die Regelung des Kindergeldes nach einer Scheidung verhält sich wie folgt: Derjenige, bei dem die Kinder dauerhaft leben, bekommt die Zahlung.]]>