Unterhaltspflicht

Unterhaltszahlungen sichern den Lebensbedarf einer Person. Die Unterhaltspflicht kann sich einerseits durch gesetzliche Regelungen und andererseits durch vertragliche Vereinbarungen ergeben. In Deutschland besteht Unterhaltspflicht für Kinder, Ehegatten und Eltern. Der Kindesunterhalt beschreibt die Verpflichtung der Eltern, neben Fürsorge und Erziehung auch für den Lebensbedarf ihrer Kinder zu sorgen. Dabei beschränkt sich die Unterhaltspflicht nicht nur auf Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und geht über Minderjährige hinaus, da sie auch eine angemessene Ausbildung und den Fall einer Einkommensschwäche miteinschließt. Die Höhe des Kindesunterhalts ist in Deutschland bundeseinheitlich geregelt, wobei die Düsseldorfer Tabelle eine Orientierung bietet. Sie errechnet aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen und dem Alter des Kindes die angemessene Höhe des Unterhalts. Der Elternunterhalt regelt die Verpflichtung von Kindern, den Lebensbedarf ihrer Eltern im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten zu sichern. In der Regel stellt sich der Fall des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigkeit der Eltern ein. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung sowohl bei Heimunterbringung als auch bei häuslicher Pflege einen Teil der Kosten, doch auch bei Hinzuziehung des Einkommens und Vermögens der Eltern, sind oft nicht alle Kosten gedeckt. Häufig wird die Differenz von Einkommen und Heimkosten von den Sozialämtern übernommen. Zugleich können die Sozialämter die Kinder in die Zahlungspflicht nehmen. Hier muss allerdings immer die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein. Dabei werden nicht nur der Selbstbehalt, sondern ebenfalls Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern und (ehemaligen) Ehepartner berücksichtigt. Auch die Altersvorsorge der Kinder hat Vorrang vor dem Elternunterhalt Die Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten beruht auf dem Familienunterhalt. Er umfasst alles, was erforderlich ist, um die Kosten für die Haushaltsführung und die persönlichen Bedürfnisse des Ehepartners und der gemeinsamen Kindern zu decken. Beide Ehepartner haben zum Unterhalt beizutragen, die kann sowohl in der Form der Haushaltsführung als auch in Leistungen durch Lohn und Gehalt des arbeitenden Ehepartners geschehen. Die Unterhaltspflicht umfasst sowohl Barzahlungen als auch Naturalunterhalt, wozu die folgenden Leistungen zählen:

  • Taschengeld
  • Nahrungsmittel und Bekleidung
  • Unterkunft
  • Freizeitgestaltung
  • Unterricht und Erziehung
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Unterhalt Einkommen

Das Recht auf Unterhalt sowie die Höhe des Unterhalts ergibt sich u.a. aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsempfänger. Da es in den meisten Fällen um en Unterhalt geschiedener Ehepartner und gemeinsamer Kinder geht, soll dieser Fall auch hier beschrieben werden. Alle Regelungen des Unterhalts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Das Unterhaltsmaß gründet sich aus den ehelichen Verhältnissen, der Bedarf wird aus dem vormaligen ehelichen Gesamteinkommen errechnet. Dabei werden alle Einkünfte berücksichtigt, z.B. Lohn und Gehalt, Bafög oder Zinsen aus Kapitalerträgen. Auch vermögenswerte Vorteile, z.B. die Nutzung eines eignen Hauses oder einer Eigentumswohnung, fließen in die Berechnungen mit ein. Beim ehelichen Gesamteinkommen wird auch der nicht reale Wert der Haushaltsführung sowie der nicht reale Wert der Kindererziehung miteinbezogen. Dieser als Differenz- oder Surrogationsmethode bezeichnete Wert, ergibt sich aus dem Einkommen, was der Ehepartner, der den Haushalt führt und die Kinder erzieht, durch die Aufnahme einer Erwerbsarbeit verdienen könnte. Bei der Unterhaltsberechnung sind alle Steuern, sonstige Abzüge, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, weitere dienstliche Aufwendungen, Zinsen für ein ehebedingtes Darlehen sowie Ausgaben für die Daseinsvorsorge vom Einkommen absetzbar. Bei der Steuererklärung gelten Unterhaltszahlungen als besondere Belastungen. Bis zu einem Betrag von 7.680 Euro können die Zahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Ist der unterhaltsbegünstigte ehemalige Ehepartner damit einverstanden, dass die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe abgezogen wird, können Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13.805 Euro steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall muss der begünstigte Partner ebenfalls uneingeschränkt steuerpflichtig sein und die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben. Lebt der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner im Ausland, unterliegen Unterhaltzahlungen nicht der Einkommensteuer.]]>

Unterhalt

Unterhalt wird denjenigen gezahlt, die für ihre eigenen Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen können. Unterhaltszahlungen leisten Ehepartner, geschiedene Ehepartner, Eltern nichtehelicher Kinder und direkte Verwandte. Beim Unterhalt infolge einer Ehe wird zwischen verheirateten und geschiedenen Ehepartner differenziert. Der Familienunterhalt wird in geschlossenen Ehen fällig. Beide Ehepartner müssen zum persönlichen Haushalt, zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder beitragen. Dies kann in Form von Haushaltsführung oder durch finanzielle Mittel geleistet werden. Bei einer Scheidung hat jeder Ehepartner für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist er oder sie dazu nicht in der Lage, hat er oder sie einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Ehepartner ausreichen leistungsfähig ist. Es gibt verschiedenen Unterhaltsarten:

  • Betreuungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alter, Gebrechen oder Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit
In der Praxis ist der Betreuungsunterhalt für Kinder die am meisten verbreitete Unterhaltsform. Der Bedarf des Unterhalts errechnet sich aus dem ehemals gemeinsamen ehelichen Einkommen. Dabei werden alle Einkünfte, nach Abzügen durch Steuern und anderen Beiträgen sowie sonstigen dienstlichen Aufwendungen, und vermögenswerte Vorteile berücksichtigt. Im Fall eines nichtehelichen Kindes, richtet sich die Unterhaltsverpflichtung an den das Kind nicht betreuenden Elternteil, wenn der andere Elternteil aufgrund der Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts für Kinder bilden die Düsseldorfer Tabelle sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Der Unterhalt wegen Verwandtschaft betrifft nur Verwandte gerader Linie, d.h. Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sowie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Neben Kinderunterhalt gibt es auch den Elternunterhalt. Dieser gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen. Hier gelten ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht, da die Lebensstellung der Kinder und ihre Altersvorsorge durch die Unterhaltsleistungen an die Eltern nicht beeinträchtigt werden darf. ]]>

Scheidung

Die Scheidung einer Ehe hat auch steuerliche Auswirkungen für die Beteiligten. Diese betreffen insbesondere Kindergeld, Unterhaltsansprüche, Aufwendungen für die Scheidung und Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Veranlagung kann auch schon vor der Scheidung getrennt sein, wenn die Ehepartner dies beantragt haben bzw. schon vor der Auflösung der Ehe getrennt leben. Stehen Scheidungskosten direkt mit dem Ende der Ehe in Verbindung, können sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier sind z.B. Kosten für Scheidungsprozesse, nicht aber Kosten für Umzüge oder Namensänderung gemeint. Unterhaltsaufwendungen für den getrennt lebenden Partner können mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben gelten. Dazu muss der Empfänger sie als sonstige Einkünfte versteuern. Verweigert der Empfänger seine Zustimmung zu einer Einstufung als Sonderausgaben, kann ein Höchstbetrag von 7.188 Euro geltend gemacht werden. Die Höhe des Unterhalts hängt von der Dauer der Ehe, von der Kinderzahl, den Einkommen der Ehepartner und ihrer wirtschaftlichen Situation sowie dem Alter und Gesundheitszustand der Eheleute ab. Die Regelung des Kindergeldes nach einer Scheidung verhält sich wie folgt: Derjenige, bei dem die Kinder dauerhaft leben, bekommt die Zahlung.]]>

U – Umsatzsteuer, Umschuldung, Umschulung, Unfallversicherung, Unterhalt – Gehalts-Lexikon

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