Krankenschwester

Berufsbild Krankenschwester Krankenschwester ist die ehemalige Bezeichnung für eine Gesundheits- und Krankenpflegerin. Seit 2004 wird der Begriff Krankenschwester im Zuge der Ausbildungsreform nicht mehr gebraucht und es wird stattdessen von der Gesundheits- und Krankenpflegerin gesprochen. Personen, die den Beruf vor 2004 erlernt haben, können sich automatisch als Gesundheits- und Krankenpflegerin bezeichnen. Arbeitsfelder sind Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflege- und Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Hospize und ambulante soziale Dienste. Die Tätigkeiten umfassen die Pflege, Betreuung, Beratung, Diagnose und Therapie von kranken und pflegebedürftigen Menschen aller Altersgruppen. Ausführliche Informationen finden sich unter dem Stichwort Gesundheits- und Krankenpflegerin.

Ausbildung Krankenschwester

Die Ausbildung zur Krankenschwester wurde im Zuge der Reformierung geändert. Die Änderungen sind inhaltlicher Natur, die Ausbildungsdauer beträgt auch weiterhin drei Jahre und findet dual, in der Berufsschule sowie in der stationären und ambulanten Pflege statt. Grundsätzlich zielt die Ausbildung auf die folgenden Kompetenzen und Inhalte: Analyse von Pflegesituationen, Umsetzung von Pflegemaßnahmen und die Ausrichtung des individuellen Pflegehandels an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien und rechtlichen Rahmen sowie die Unterstützung bei medizinischer Diagnose und Therapie. Die entsprechenden Informationen finden sich unter dem Stichwort Gesundheits- und Krankenpflegerin.

Weiterbildung Krankenschwester

Wie können sich Krankenpflegerinnen weiterbilden? Zunächst ist eine Spezialisierung in den einzelnen medizinischen Fachrichtungen möglich, etwa Intensivpflege, Psychiatrie oder Onkologie. Doch auch Weiterbildungen als Fachwirtin für Gesundheits- oder Sozialwesen, als Qualitätsmanagerin im Gesundheitswesen oder als Wundmanagerin sind möglich. Schließlich gibt es eine Reihe fachverwandter Studiengänge, etwa Pflegepädagogik oder Pflegewissenschaften. Auch hierzu finden sich weitere Informationen auf den Seiten zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.]]>

Gesundheits- und Krankenpflegerin

Berufsbild Gesundheits- und Krankenpflegerin Die Berufsbezeichnung Gesundheit- und Krankenpflegerin existiert seit 2004 und hat die Bezeichnung Krankenschwester, Pflegefachkraft und Krankenpflegerin abgelöst. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen arbeiten in Allgemein- und Fachkrankenhäusern, Facharztpraxen, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen, Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe, in Hospizen, in Einrichtungen der Kurzzeitpflege und bei ambulanten sozialen Diensten. Ihre Tätigkeiten umfassen die Pflege, Versorgung, Betreuung, Beratung, Beobachtung, Diagnose und Therapie von kranken und/oder pflegebedürftigen Menschen aller Altersgruppen. Sie assistieren ÄrztInnen bei Untersuchungen und Behandlungen von PatientInnen, führen eigenständig medizinische Maßnahmen durch und dokumentieren und evaluieren den gesamten pflegerischen Prozess. Sie verrichten neben pflegerischen Tätigkeiten auch präventive, palliative, kurative und rehabilitative Maßnahmen. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sind sowohl in der stationären Pflege in allen Fachrichtungen eingesetzt als auch in der ambulanten Pflege und fungieren als Bindeglied zwischen PatientInnen, ÄrztInnen, TherapeutInnen und Angehörigen. Die Tätigkeitsfelder von Kranken- und Gesundheitspflegerinnen erfordern unterschiedlichste Voraussetzungen. Neben medizinischer und pflegerischer Theorie und Praxis sowie allen relevanten rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Themen, sollten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Kenntnisse von pflegedienstbezogenen Organisations- und Verwaltungsaufgaben und Interesse an der Bedienung von medizinisch-technischen Geräten nachweisen. Als typischer Teamberuf und organisiert im Schichtdienst, wird von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen außerdem ein besonderes Maß an Teamfähigkeit sowie eine hohe psychische und physische Belastbarkeit erwartet.

Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflegerin

Voraussetzung für eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist mindestens die Mittlere Reife. Interessenten mit einem Hauptschulabschluss können sich bewerben, wenn sie zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine einjährige Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe nachweisen. Die Bewerbung wird an entsprechende Berufsfachschulen gerichtet. Die fachliche und persönliche Eignung einer Bewerberin wird durch die eingereichten Bewerbungsunterlagen sowie mündliche Gespräche geprüft. Einige Ausbildungsstätten führen darüber hinaus schriftliche Aufnahmetests durch. Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin dauert drei Jahre. Sie ist dual organisiert, theoretische Blöcke in der Schule wechseln sich mit praktischen Phasen in der stationären und ambulanten Pflege ab. Inhalte der Ausbildung sind neben der Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen, die einzelnen medizinischen Fachgebiete, Diagnostik und Therapie, Naturwissenschaften und Medizin sowie pflegerelevante Kenntnisse von Geistes- und Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft und Politik. Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung in schriftlicher, mündlicher und praktischer Form abgeschlossen.

Weiterbildung Gesundheits- und Krankenpflegerin

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen können sich vielfältig weiterbilden. Diese Weiterbildungen oder Fachweiterbildungen enden immer mit einer neuen oder erweiterten Berufsbezeichnung. So können sich Gesundheits- und Krankenpflegerinnen beispielsweise als Sonderfachkräfte in allen medizinischen Fachrichtungen weiterbilden lassen, etwa Anästhesie, Onkologie, Geriatrie oder Psychiatrie. Außerdem können sie an entsprechenden Fachschulen eine Weiterbildung zur Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen bzw. im Sozialwesen absolvieren oder sich als Fachwirtinnen für Alten- und Krankenpflege sowie als Fachwirtinnen im Sozial- und Gesundheitswesen qualifizieren. Thematisch verwandte Weiterbildungsmöglichkeiten im Hochschulwesen bietet ein Studium der Pflegewissenschaften, Gesundheits- und Medizininformatik, Pflegepädagogik, Medizin oder Sonder- und Sozialpädagogik.]]>

Unterhaltspflicht

Unterhaltszahlungen sichern den Lebensbedarf einer Person. Die Unterhaltspflicht kann sich einerseits durch gesetzliche Regelungen und andererseits durch vertragliche Vereinbarungen ergeben. In Deutschland besteht Unterhaltspflicht für Kinder, Ehegatten und Eltern. Der Kindesunterhalt beschreibt die Verpflichtung der Eltern, neben Fürsorge und Erziehung auch für den Lebensbedarf ihrer Kinder zu sorgen. Dabei beschränkt sich die Unterhaltspflicht nicht nur auf Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und geht über Minderjährige hinaus, da sie auch eine angemessene Ausbildung und den Fall einer Einkommensschwäche miteinschließt. Die Höhe des Kindesunterhalts ist in Deutschland bundeseinheitlich geregelt, wobei die Düsseldorfer Tabelle eine Orientierung bietet. Sie errechnet aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen und dem Alter des Kindes die angemessene Höhe des Unterhalts. Der Elternunterhalt regelt die Verpflichtung von Kindern, den Lebensbedarf ihrer Eltern im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten zu sichern. In der Regel stellt sich der Fall des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigkeit der Eltern ein. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung sowohl bei Heimunterbringung als auch bei häuslicher Pflege einen Teil der Kosten, doch auch bei Hinzuziehung des Einkommens und Vermögens der Eltern, sind oft nicht alle Kosten gedeckt. Häufig wird die Differenz von Einkommen und Heimkosten von den Sozialämtern übernommen. Zugleich können die Sozialämter die Kinder in die Zahlungspflicht nehmen. Hier muss allerdings immer die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein. Dabei werden nicht nur der Selbstbehalt, sondern ebenfalls Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern und (ehemaligen) Ehepartner berücksichtigt. Auch die Altersvorsorge der Kinder hat Vorrang vor dem Elternunterhalt Die Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten beruht auf dem Familienunterhalt. Er umfasst alles, was erforderlich ist, um die Kosten für die Haushaltsführung und die persönlichen Bedürfnisse des Ehepartners und der gemeinsamen Kindern zu decken. Beide Ehepartner haben zum Unterhalt beizutragen, die kann sowohl in der Form der Haushaltsführung als auch in Leistungen durch Lohn und Gehalt des arbeitenden Ehepartners geschehen. Die Unterhaltspflicht umfasst sowohl Barzahlungen als auch Naturalunterhalt, wozu die folgenden Leistungen zählen:

  • Taschengeld
  • Nahrungsmittel und Bekleidung
  • Unterkunft
  • Freizeitgestaltung
  • Unterricht und Erziehung
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Pflegeversicherung

Eine Pflegeversicherung ist eine Sozialversicherung, die die Gefahr einer Pflegebedürftigkeit finanziell absichert. In Deutschland gibt es drei Pflegeversicherungen: Es gibt die gesetzliche Pflegeversicherung (sie ist eine Pflichtversicherung), es gibt die private Pflegeversicherung und die Pflegezusatzversicherung. Neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Pflegeversicherung ein weiterer Bestandteil der Sozialversicherungen. Träger der Pflegeversicherungen sind die Pflegekassen, die zwar bei den Krankenkassen errichtet wurden, aber Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und sich selbst verwalten. Beiträge für die Pflegeversicherung werden gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Pflegebedürftigkeit. Es werden sowohl Kosten für Pflegehilfsmittel als auch Pflegedienstleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen und der häuslichen Pflege finanziert. Jede Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Ein solcher Antrag muss außerdem dann gestellt werden, wenn ein Wechsel der Pflegestufe angestrebt wird. Nach der Antragsstellung prüft die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand durch den Medizinischen Dienst bzw. den Sozialmedizinischen Dienst. Ist jemand privat pflegeversichert, wird Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand durch einen Gutachter festgestellt. Mit Hilfe von Zeitkorridoren für Pflegetätigkeiten wird die individuelle Pflege berechnet. Die Einstufung in eine Pflegestufe kann einer zeitlichen Beschränkung unterliegen, so dass erneute Gutachten nötig sind. In Deutschland unterscheidet man drei Pflegestufen. Pflegestufe drei steht für schwerste Pflegebedürftigkeit und setzt einen Hilfebedarf von mindestens 300 Minuten pro Tag fest. Die zweite Pflegestufe bezeichnet schwere Pflegebedürftigkeit und geht von einem Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten pro Tag aus. Die erste Pflegestufe gilt als erhebliche Pflegebedürftigkeit und umfasst 90 Minuten Hilfebedarf pro Tag. Seit 2008 besteht zudem mit der Pflegestufe Null Leistungsanspruch für Demenzkranke. Gegen die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe kann Widerspruch eingelegt werden, etwa dann, wenn die bewilligte Pflegestufe nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entspricht. ]]>

Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen gemeint. Anspruch auf Pflegegeld besteht bei der gesetzlichen Pflegeversicherung, der Hilfe zur Pflege und bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zahlung von Pflegegeld ist an Pflegestufen gebunden. In Deutschland gibt es drei Pflegestufen, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. den Sozialmedizinischen Dienst festgestellt werden. Das Pflegegeld wird sowohl bei der häuslichen Pflege, bei der Pflege durch Angehörige als auch bei der Pflege in einem Heim gezahlt. Umstritten ist, ob die Höhe des Pflegegelds die entstehenden Kosten in jedem Fall decken kann. Zur sicheren Abdeckung von später entstehenden Kosten, werden auch private Pflegeversicherungen abgeschlossen. Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür bezahlt wird, sind seine Einnahmen in der Regel steuerfrei. Pflegt der Steuerpflichtige eine Person, mit der er in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht, sind die Einkünfte steuerpflichtig. ]]>