Mutterschutz

Als Mutterschutz gelten festgelegte Normen für Schwangere und Wöchnerinnen vor bzw. nach der Geburt eines Kindes.

Der Mutterschutz ist in Deutschland im Mutterschutzgesetz festgelegt und regelt die Bedingungen für den Einsatz schwangerer Frauen am Arbeitsplatz, u.a. zur Arbeitszeit, zu Wochenend- und Nachtarbeit, zu schweren körperlichen Tätigkeiten oder zum Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit dürfen Frauen nicht arbeiten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt haben. Nach der Geburt dürfen Frauen acht Wochen nicht arbeiten. Handelt es sich um Mehrlingsgeburten, wird diese Zeit auf zwölf Wochen ausgedehnt.

Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt darf keine Kündigung erfolgen. Geht die Frau nach der Geburt in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.

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Mutterschaftsgeld

Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten in der Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Schwangere, die zu Beginn des Mutterschutzes gesetzlich krankenversichert sind und zugleich mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Alternativ steht die Versicherte in einem Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber zahlt aufgrund des Mutterschutzes jedoch kein Arbeitsentgelt. Dies gilt z.B. bei Studentinnen und freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei beschäftigt sind.

Ein Antrag auf Mutterschaftsgeld kann nur mit einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin und nicht mehr als sieben Wochen von diesem gestellt werden.

Die maximale Höhe des Mutterschaftsgelds beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und dieses wird neu berechnet. Auch arbeitslose oder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier handelt es sich um einen reduzierten, höchstens 210 Euro umfassenden Betrag.

Das Mutterschaftsgeld gilt als steuerfreie Einnahme. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt, so dass auf steuerpflichtige Einkünfte, die neben dem Mutterschaftsgeld vereinbart werden, ein höherer Steuersatz angewendet wird.

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